{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-01-22_4_StR_687_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-01-22","aktenzeichen":"4 StR 687/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 687/79 BESCHLUSS\n22.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Einzelhandelskaufmann Jürgen Wilhelm K ED\n\naus E@EEB, geboren am EEE 1947 in CA,\n\nwegen sexueller Nötigung u. a.\n\n4\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Januar 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4\nStPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 8. Juni 1979 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit der Angeklagte wegen Verletzung\nder Unterhaltspflicht verurteilt worden\nist,\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an den Strafrichter beim Amtsgericht Essen zurückverwiesen,\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Verletzung\nder Unterhaltspflicht und wegen sexueller Nötigung in\nTateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung\nes zur Bewährung ausgesetzt hat.\n\nMit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt Verletzung des materiellen Rechts. Die\n\nVerfahrensrüge ist, wie der Generalbundesanwalt in der\nAntragsschrift vom 12. Dezember 1979 zutreffend dargelegt hat, unbegründet. Die Überprüfung des Urteils auf\ndie Sachrüge hat bezüglich der Verurteilung des Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen.\n\nDurchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht. Dem Urteil lassen sich ausreichende Feststellungen zur Leistungsfähigkeit des Angeklagten nicht entnehmen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich ferner nicht,\nob dem Angeklagten bewußt war, daß der Lebensbedarf des\nKindes gefährdet war oder ohne die Hilfe Dritter gefährdet sein würde. Nach den Feststellungen des Landgerichts\nist davon auszugehen, daß das Kind im Haushalt der seit\n1974 verheirateten Kindesmutter untergebracht war und\ndort versorgt wurde. Unterhaltszahlungen sind von dem\nAngeklagten nicht gefordert worden. Dies läßt es möglich\nerscheinen, daß der Angeklagte davon ausging, die Kindesmutter wolle auf den Unterhaltsanspruch verzichten, der\nLebensbedarf des Kindes werde ohne Rücksicht auf die\nausbleibenden Unterhaltszahlungen von ihr oder ihrem\nEhemann gedeckt. Dies würde den Schuldvorwurf aus\n§ 170 b StGB ausräumen (vgl. Dreher/Tröndle, 39. Aufl.,\n§ 170 b Rdn. 8 am Ende). Es ist nicht auszuschließen, daß\ndas Landgericht dies übersehen hat.\n\nu 7\n\nDie deshalb gebotene Aufhebung des Schuld- und Einzelstrafausspruchs führt zur Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-22/4-str-687-79","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-22/4-str-687-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:10.719695+00:00"}}