{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-01-22_4_StR_674_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-01-22","aktenzeichen":"4 StR 674/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 674/79 BESCHLUSS\n72,4\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWinfried Hasso K GB aus Kb zeboren am 13952\nir MOD - A, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls\n\nDer 4,.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 22. Januar 1980 gemäß § 346\nAbs. 2 StPO beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Entscheidung\n\ndes Revisionsgerichts wird als unbegründet\nverworfen,\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in fünfzehn besonders schweren Fällen, davon in\nrei Fällen wegen Versuchs, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Durch den\nangefochtenen Beschluß hat es die Revision des Angeklagten\nals unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der\nFrist des § 345 StPO begründet worden sei.\n\n’\n\nDer dagegen gerichtete Antrag auf Entscheidung des\nRevisionsgerichts ist zwar rechtzeitig gestellt, jedoch\nunbegründet (§ 346 Abs. 2 StPO). Die Revision ist innerhalb der mit der Zustellung des Urteils am 30. August 1979\nan den Pflichtverteidiger des Angeklagten beginnenden Monatsfrist weder von diesem selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle noch durch eine von seinem Verteidiger oder\neinem anderen Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift begründet worden, Mit Recht hat die Strafkammer daher gemäß\n§ 346 Abs. 1 StPO die Revision als unzulässig verworfen.\n\nDie Eingabe könnte auch als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist keinen Erfolg haben. Abgesehen\n\ndavon, daß die versäumte Handlung, die ordnungsgemäße\nRevisionsbegründung, entgegen § 45 Abs, 2 StPO nicht nachgeholt worden ist, ist der Angeklagte auch nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden\n\n(§ 44 StPO). Nach der Erklärung des Pflichtverteidigers,\nRechtsanwalt Krieger, hat ihn der Angeklagte weder mit\n\nder Einlegung noch mit der Begründung der Revision beauftragt. Besondere Umstände, die die Annahme rechtfertigen\nkönnten, daß der Verteidiger auch ohne Auftrag die Revision begründen würde, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ohne weiteres konnte der Angeklagte auch nicht\ndamit rechnen, daß sich der Verteidiger, wenn er den Vermerk über die Revisionseinlegung auf der ihm übersandten\nUrteilsabschrift wahrgenommen hätte, ohne Rückfrage zur\nselbständigen Revisionsbegründung entschließen werde. Der\nAngeklagte hätte in jedem Fall Verbindung mit seinem Verteidiger aufnehmen müssen, was ihm auch aus der Haft möglich war. Deshalb trägt er an der Fristversäumung ein\nVerschulden.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nRuß Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-22/4-str-674-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-22/4-str-674-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:10.699738+00:00"}}