{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-01-10_4_StR_692_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-01-10","aktenzeichen":"4 StR 692/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 692/79 BESCHLUSS\nAtı1\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwiı1li Km aus DEE, dort geboren am\nGEB 9.9,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 10. Januar 1980 gemäß\n\n§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n\n26. Juli 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Verfahrensrüge hat Erfolg. Die Strafkammer hat\ndie im Hilfsbeweisamtrag der Verteidigung enthaltene Behauptung, nach 5 Uhr werde kein Gast mehr in das Lokal\neingelassen, weder durch die Vorder- noch durch die\nHintertüre, das sei auch am 17. September 1978 so gewesen, in den Urteilsgründen als wahr unterstellt. Wenn\nsie dann trotz dieser Wahrunterstellung ausführt, daraus\nsei nicht der Schluß zu ziehen, daß niemand mehr Gelegenheit gehabt habe, in das Lokal zu gelangen, es erscheine\nvielmehr möglich, \"daß der Angeklagte das Lokal unbemerkt\nbetreten konnte, wenn mehrere Personen aufbrachen und nacheinander oder in Gruppen auf die Straße traten\", so steht\ndas in Widerspruch zur Wahrunterstellung. Bei deren Vornahme\nmuß das Gericht Sinn und Zweck des abgelehnten Beweisamtrags\n\nberücksichtigen (BGH bei Holtz MDR 78, 112 m.w.Hinw.).\nIm Zweifelsfall kann es nach dem Grundsatz des \"fairen\nVerfahrens! verpflichtet sein, durch Wiedereintritt in\ndie Verhandlung den Sinngehalt des Beweisamtrages zu\nerforschen und dem antragstellenden Prozeßbeteiligten\nGelegenheit zur Klarstellung zu geben. Hier wollte die\nVerteidigung mit ihren Antrag unzweifelhaft unter Beweis stellen, daß nach 5 Uhr auch unbemerkt niemand\nmehr das Lokal betreten konnte. Indem das Landgericht\ndiese für die Beweisführung erhebliche Tatsache nun\ngleichwohl zu Lasten des Angeklagten in Zweifel gezogen hat, verstieß es gegen seine eigene Wahrunter-\n\nstellung. Das Urteil kann deshalb keinen Bestand\nhaben und es bedarf die Frage, ob die Ablehnung der\n\nweiteren Hilfsbeweisamträge durch Wahrunterstellung hier\nder rechtlichen Nachprüfung stand hält, keiner Entscheidu\nmehr.\n\nSalger Spiegel Hürxthal\nRuß Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-10/4-str-692-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-10/4-str-692-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:10.274246+00:00"}}