{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-01-10_4_StR_691_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-01-10","aktenzeichen":"4 StR 691/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AN\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 691/79 BESCHLUSS\n\n104\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauunternehmer Diethelm H EB zus om,\ngeboren am EEEEEEN 1935 ir Om,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers\nam 10. Januar 1980 gemäß § 349 Abs, 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n\n16. August 1979 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nräuberischer Erpressung zu fünf Jahren Freiheitsstrafe\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das\nUrteil mit der Sachbeschwerde.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen\nden Strafausspruch richtet.\n\n1. Soweit die Revision den Schuldspruch angreift,\nist sie unbegründet, Auf die zutreffenden Ausführungen\ndes Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom\n13.Dezember 1979 wird insoweit Bezug genommen.\n\n2. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehenbleiben. Zwar hat das Landgericht mit rechtlich nicht zu\nbeanstandender Begründung das Vorliegen eines minder schweren Falles verneint. Es hat jedoch nicht berücksichtigt,\ndaß der Angeklagte die Tat vor der Verurteilung vom\n5. September 1974 begangen hat und die Bildung einer Gesamtstrafe nur deshalb nicht möglich ist, weil er diese\nfrühere Strafe bereits verbüßt hat. Diese Härte hätte bei\nder Bemessung der hier zu erkennenden Strafe ausgeglichen\nwerden müssen (vgl. BGH, Beschluß vom 30. Oktober 1975\n- 4 StR 578/75 - m. w. Nachw.), und zwar auch dann, wenn\nhierfür die gesetzliche Mindeststräafe unterschritten werden\nmußte (vgl. das Urteil des BGH vom November 1969\n- 3 StR 213/69, das bei einer ähnlichen Sachlage zu dem\ngleichen Ergebnis gelangt).\n\nDas Urteil ist deshalb im Strafausspruch aufzuheben.\n\nSalger Knoblich Ruß\n. Engelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-10/4-str-691-79","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-10/4-str-691-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:10.259549+00:00"}}