{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-01-10_4_StR_669_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-01-10","aktenzeichen":"4 StR 669/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 669/79 URTEIL\nZr\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAhmet S EEE aus LEMEB zenoren am EEE\nED 1952 in EB Türkei, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 10. Januar 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. WW in der Verhandlung,\nStaatsanwalt WW pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt ww aus EEE\nals Verteidiger,\nJustizangestellter WW in der Verhandlung,\nJustizamtsinspektor EEE bei der Verkündung\nals Urkundsbeanmte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Bielefeld vom 27. Juni 1979\nwird verworfen,\n\nJedoch wird der Schuldspruch dahin berichtiegt,\ndaß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit\nunerlaubtem Erwerb und unerlaubter Einfuhr von\nBetäubungsmitteln schuldig ist,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und das sichergestellte Haschisch eingezogen. Die Revision des Angeklagten beanstandet\ndas Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\nI. Verfahrensrügen.\n\n1. Die Revision beanstandet, daß die Zeugin Christiane\nLange, die Verlobte des Angeklagten, vereidigt worden ist.\nSie meint, die Zeugin hätte wegen des Verdachts der Beteiligung an der Tat nach § 60 Nr. 2 StPO unvereidigt bleiben\nmüssen, das Landgericht habe \"diese Frage überhaupt nicht\ngeprüft\". Die Rüge ist unbegründet.\n\na) Daß das Landgericht die naheliegende Frage des Verdachts der Tatbeteiligung der Zeugin geprüft hat, ergibt\nsich schon daraus, daß es über die Vereidigung der Zeugen\nDamp und Lip zugleich beraten und entschieden, jedoch nur\ndie Vereidigung der Zeugin Lip angeordnet, den Zeugen\n Drave dagegen wegen seiner Beteiligung an der Tat unvereidigt\ngelassen hat. Da nach den Urteilsfeststellungen beide an\nder Fahrt in dem Pkw, bei welcher das Haschisch eingeführt\nwurde, teilgenommen haben, ist auszuschließen, daß die Strafkammer nicht auch die Frage des Beteiligungsverdachts bezüglich der Zeugin L@B geprüft hat. Im übrigen ergibt sich\naus den Urteilsgründen, daß die Zeugin in dieser Sache festgenommen worden war. Auch das läßt darauf schließen, daß das\nLandgericht die Frage des Verdachts ihrer Tatbeteiligung\nnicht übersehen hat.\n\n-L-\n\nb) Die Entscheidung über die Vereidigung der Zeugin\nhält der rechtlichen Nachprüfung stand. Ob in dem - allein\nmaßgebenden - Zeitpunkt der Vereidigung ein Beteiligungsverdacht im Sinne des § 60 Nr. 2 StPO vorliegt, hat nämlich ausschließlich der Tatrichter zu beurteilen. Das Revisionsgericht kann dessen Entscheidung nur daraufhin überprüfen, ob sie auf Rechtsfehlern beruht, insbesondere ob\ndie Rechtsbegriffe der Beteiligung und des Verdachts verkannt worden sind (vgl. die Rechtsprechungsnachweise- bei\nMeyer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl. § 60 StPO Rdn. 59). Ein\nsolcher Rechtsfehler ist hier jedoch nicht erkennbar. Das\nLandgericht ist davon ausgegangen, daß die Angaben der Zeugin IB zutreffen, die \"eine eigene Beteiligung an der\nTat entschieden in Abrede gestellt und erklärt hat, daß,\nsie bis zu ihrer Festnahme weder von dem Tatplan noch von\ndem Vorhandensein des Rauschgiftes im Fahrzeug während der\nRückfahrt in irgendeiner Form gewußt habe\" (UA 11). Damit\nhat es aber ausreichend erkennbar gemacht, daß nach seiner\nÜberzeugung der für die Tatbeteiligung erforderliche innere\nTatbestand (vgl. Kleinknecht, 34. Aufl., § 60. StPO Rdn. 13)\nnicht vorliegt. Die Vereidigung der Zeugin ist sonach revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n2. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung ist unzulässig.\nDie Revision gibt keine bestimmten Tatsachen an, die durch\ndie Einholung von Sachverständigengutachten bewiesen werden\nsollten. Die Rüge entspricht deshalb nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. BGH, Urteil vom\n9, August 1979 - 4 StR 148/79 - m.w.Nachw.; Kleinknecht,\n34, Aufl., § 244 StPO Rdn. 38).\n\nII. Sachbeschwerde.\n\n4. Die Beweiswürdigung läßt entgegen der Ansicht der\nRevision keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\n\nerkennen. Auch die Begründung für die Annahme von Mittäterschaft hält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\n2. Die rechtliche Bewertung der Tat ist allerdings\nnicht frei von Rechtsirrtum. Nach den Urteilsfestellungen\nsollte das Haschisch in der Bundesrepublik \"gewinnbringend\nweiterveräußert werden\" (UA 4), nur der Zeuge Drave sollte\n\"etwas Haschisch zum Eigengebrauch erhalten\" (UA 6). Soweit das Haschisch zur entgeltlichen Weiterveräußerung bestimmt war, also hinsichtlich des weit überwiegenden Teils,\nhat sich der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln schuldig gemacht, die unerlaubte Einfuhr\nist insoweit nur ein rechtlich unselbständiger, im Handeltreiben aufgehender Teilakt (vgl. Schmidt in MDR 1978, 5\nund die dort angegebenen Rechtsprechungsnachweise). Lediglich bezüglich der geringen Menge Haschisch, die zum Eigenverbrauch des Zeugen Dip bestimmt war, ist der Angeklagte\nwegen tateinheitlich begangenen unerlaubten Erwerbs und unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu bestrafen (vgl.\nSchmidt aa0). Der Schuldspruch muß dementsprechend berichtigt werden.\n\n3. Der Strafausspruch kann dagegen bestehenbleiben.\nDie Gründe für die Strafbemessung lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Es ist auch aus-\n\ndaß sich die - vorstehend dargelegte - fehler-\n\nzuschließen,\nn Angeklagten nach-\n\nhafte rechtliche Bewertung der Tat für de\nteilig auf die Höhe der Strafe ausgewirkt hat.\n\nSalger Knoblich Ruß\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-10/4-str-669-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-10/4-str-669-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:10.240642+00:00"}}