{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1980-01-03_4_StR_683_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1980-01-03","aktenzeichen":"4 StR 683/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 683/79 BESCHLUSS\n24: ui\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Maler Jürgen D EB aus Amin:\ngeboren am EEE 1950 in SCEEEEED.\n\nwegen schwerer Körperverletzung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 3. Januar 1980 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Hagen vom\n\n28. August 1979 wird die Sache zur Bildung einer Gesamtstrafe und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei\nJahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist hinsichtlich des Schuldspruchs\nund des Strafausspruchs unbegründet. Insoweit hat die\nNachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Landgericht hat jedoch unter Verletzung. des § 55 StGB davon abgesehen,\neine Gesamtstrafe mit den Einzelstrafen aus einer erst\nnach der hier abgeurteilten Tat ergangenen Verurteilung\n\nzu bilden. Das führt zur Zurückverweisung zur Nachholung der Gesamtstrafenbildung.\n\nDer Angeklagte hat die Tat, die Gegenstand dieses\nVerfahrens ist, am 21. April 1978 begangen. Am 6. März\n1978 wurde er vom Amtsgericht Iserlohn zu einer Geldstrafe verurteilt, die noch nicht bezahlt ist. Dasselbe\nGericht verurteilte ihn. dann am 18. Oktober 1978 wegen\ndrei Straftaten, die er am 19. August 1977 und am\n25. Februar 1978 begangen hatte, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung zur\nBewährung ausgesetzt wurde.\n\nBei dieser Verfahrenslage ist das Landgericht zu\nUnrecht davon ausgegangen, daß bei seiner Entscheidung\neine Gesamtstrafenbildung nicht in Betracht komme, daß\nvielmehr aus den Strafen der beiden Urteile des Amtsgerichts Iserlohn eine. Gesamtstrafe im Verfahren nach\n§ 460 StPO zu bilden sei. Die Voraussetzungen des\n§ 55 Abs. 1 StGB für.eine Gesamtstrafenbildung lagen\nfür die Strafkammer hinsichtlich der Einzelstrafen aus\ndem Urteil des Amtsgerichts Iserlohn vom 18. Oktober 1978\nvor, da die jetzt abgeurteilte Tat vor diesem Zeitpunkt\nbegangen worden ist. Die Strafkammer mußte deshalb als\nzur Entscheidung berufenes Gericht die Gesamtstrafe bilden (BGHSt 12, 1, 3/h; 25, 382, 383). Die Gesamtstrafenbildung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, der aufgrund einer Hauptverhandlung und damit aufgrund eines\npersönlichen Eindrucks von dem Angeklagten entscheidet,\nso daß sein Urteil eine bessere Garantie für eine gerechte Strafzumessung bietet als ein nachträgliches\nBeschlußverfahren (vgl. BGHSt 12, 1, 6; 25, 382, 384).\n\nDem steht nicht entgegen, wie die Strafkammer\nirrig meint, daß die hier einzubeziehenden Einzelstra-\n. fen möglicherweise (8§§ 55 Abs. 1, 53 Abs. 2 Satz 2\nStGB) auch zur Bildung einer anderen Gesamtstrafe,\nnämlich mit der Geldstrafe aus dem Urteil des\nAmtsgerichts Iserlohn vom 6. März 1978 hätten herangezogen werden können. Solange dies nicht geschehen\nist, muß der jetzt erkennende Tatrichter, jedenfalls\nbei der hier gegebenen Sachlage, seiner Verpflichtung\naus § 55 StGB genügen. Insofern liegt der Fall anders\nals in der Entscheidung BCH GA 1956, 50; dort war\nnämlich die Gesamtstrafe aus zwei früheren Verurteilungen bereits zulässigerweise gebildet worden, bevor\nder Tatrichter in der dritten Sache entschied.\n\nSalger Spiegel Hürxthal\nRuß Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-03/4-str-683-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-01-03/4-str-683-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:10.159885+00:00"}}