{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-12-20_4_StR_653_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-12-20","aktenzeichen":"4 StR 653/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 653/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nSiegfried Wein „aus Kaum, geboren am\naD: GEB 1933 in Wei Krs. Ko MEET,\n\nwegen Betrugs\n\nc5\n\nLS\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. Dezember 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\n\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin EEE»\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. em, GENE /aNmm,\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 29. November 1978 mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit er verurteilt worden ist.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen fortgesetzten Betrugs zu\neiner Freiheitsstrafe von einem Jahr neun Monaten verurteilt, Seine Revision beanstandet die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat mit der Besetzungsrüge Erfolg.\n\nDer Vorsitzende der Strafkammer ordnete bei der\nTerminsanberaumung am 14. Juli 1978 wegen der voraussichtlichen Dauer der Hauptverhandlung die Zuziehung\neines Ergänzungsschöffen an (Bl. 1403 Bd. X d.A.). Die\nan die Geschäftsstelle gerichtete Verfügung, als Ergänzungsschöffen den auf der Hilfsschöffenliste an bereitester Stelle stehenden Schöffen zu laden, wurde nicht\nausgeführt. Dies veranlaßte den Vorsitzenden zu einer\nerneuten Verfügung vom 17. August 1978, in der er u.a.\nanoränete:\n\n\"... Der unter Nummer @® der Hilfsschöffenliste anstehende Vermessungstechniker Schi\nwurde zur Sitzung am 24. Juli 1978 herangezogen, weil der Hauptschöffe Cu wegen Urlaubs verhindert war. ...\n\nVon den Hilfsschöffen wurden die unter Nr. 8,\nWB, W uni BB aufgeführten Personen bisher\nnicht herangezogen. Es wird deshalb die Heranziehung der in der Liste unter Nummer WB aufgeführten Hilfsschöffin Mein Jap angeordnet .„..\"\n\nAls Frau JB am 22. August 1978 an das Landgericht Kaiserslautern schrieb, daß sie bereits vor längerer Zeit eine Flugreise nach Spanien gebucht und bezahlt\nhabe und um Entbindung von ihrer Verpflichtung bat, befreite der Vorsitzende die Hilfsschöffin von ihrer Mitwirkungspflicht und ordnete die Ladung des Oberwerkmeisters Sm (Nr. MB der Hilfsschöffenliste) als Ergänzungsschöffen an. Oberwerkmeister SEB trat am\n6. Verhandlungstag (12. September 1978) anstelle des erkrankten Hauptschöffen Dr. Sche in die erkennende Strafkammer ein.\n\nIn seiner dienstlichen Äußerung vom 26. Septender 1979 teilte der Vorsitzende die Erwägungen mit, die\nihn veranlaßt haben, am 17. August 1978 die Ladung der\nHilfsschöffin Jap und nach Anerkennung von deren Behinderung die Heranziehung des Ergänzungsschöffen S@EW-\nwB zu verfügen: Nach der ihm vorgelegten Hilfsschöffenliste sei im letzten vorausgegangenen Bedarfsfall der\nan letzter Stelle der Liste aufgeführte Hilfsschöffe\nSchliB (1fd. Nr. EB) herangezogen worden. Ausgehend\nvon der Überlegung, \"daß eine Heranziehung im zweiten\n“ Durchgang, also ein Neubeginn mit dem Schöffen An\nerst möglich sei, wenn alle vor und nach ihm stehenden\nSchöffen zum Dienst herangezogen seien und daß ein Verbrauch auch dann gegeben ist, wenn ein Schöffe zwar geladen aber verhindert war\", habe er zunächst die Feststellung getroffen, daß die unter Nr. sw @, 8 uni\nMB aufgeführten Hilfsschöffen bisher nicht herangezogen worden waren. Deshalb habe er die Ladung der Hilfsschöffin Je (Nr. ER) und, nachdem Frau Jap durch\nVerfügung vom 22. August 1978 vom Sitzungsdienst entbunden worden sei, die Heranziehung des unter Nr. 8\naufgeführten Hilfsschöffen Sep angeordnet.\n\n——\n\nnn\n\nDieses Verfahren wird von der Revision zu Recht\nbeanstandet. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Einberufung der Ergänzungsschöffin J@B und nach Anerkennung ihrer Verhinderung die des Ergänzungsschöffen\nSchulze schon deshalb fehlerhaft war, weil auf den\nStand der Hilfsschöffenliste zur Zeit der ersten Anordnung durch den Vorsitzenden am 14. Juli 1978 als maßgebendem Zeitpunkt abzustellen war (vgl. BGHSt 18, 349,\n351 und BGH MDR 1979, 952). Die Fehlerhaftigkeit ergibt sich jedenfalls aus folgendem: Die für die Beurteilung der Besetzungsrüge hier noch maßgebende Bestimmung des § 49 Abs. 1 GVG a.F. schreibt vor, daß der Ergänzungsschöffe \"aus der Zahl der Hilfsschöffen nach der\nReihenfolge der Schöffenliste\" zu berufen ist. Danach\nist als Ergänzungsschöffe zu bestimmen, wer nach den\nEintragungen in der Liste dem Hilfsschöffen folgt, der\nals letzter zur Dienstleistung herangezogen worden ist.\nNach Erschöpfung der Liste wird in der festgelegten Reihenfolge von neuem begonnen. Dies bedeutet, daß ein einmal zugezogener Hilfsschöffe erst wieder an die Reihe\nkommt, wenn alle hinter oder vor ihm in der Liste Aufgeführten herangezogen waren, wobei eine Zuziehung auch\ndann vorliegt, wenn der Schöffe von der Dienstleistung\n\n£3\n\nbefreit oder - abgesehen vom Fall des § 49 Abs. 2 GVG a.F.\n\n(vgl. Schäfer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl. § 49 GVG\n\nRdn. 14) - wegen Unerreichbarkeit oder sonstiger Gründe\nübergangen worden war (BGH, Urteil vom 29. April 1975 -\n4 StR 149/75; Urteil vom 29. Juni 1978 - 4 StR 224/78).\nBei Beachtung dieser Grundsätze hätte der Vorsitzende\nnicht Frau Je und, nach deren Verhinderung, nicht den\nSchöffen SB als Ergänzungsschöffen zuziehen dürfen.\nIm letzten vorausgegangenen Bedarfsfall am 24. Juli 1978\nwar der mit Nr. MB bezeichnete Hilfsschöffe Schi zugezogen worden, Da damit die Liste erschöpft war, mußte\n\nvon vorne begonnen werden. Die an bereitester Stelle\nstehenden Schöffen waren somit nicht Frau Je (Nr. =)\noder Beim SEHEEEED (Nr. EB). Wie sich aus der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden ergibt, hat er diese\nSchöffen herangezogen, weil er der irrigen Meinung war,\ndiese bis dahin tatsächlich nicht zur Dienstleistung\nherangezogenen Schöffen seien noch nicht \"verbraucht\"\ngewesen.\n\nDie Abweichung von der gesetzlich geregelten Reihenfolge in der Zuziehung des Ergänzungsschöffen S@B-\n®S bildet einen absoluten Revisionsgrund (§ 338 Nr. 1\nStPO a.F.), der zur Aufhebung des Urteils nötigt. Auf\ndie weiter erhobenen Verfahrensrügen sowie auf die Sachbeschwerde braucht deshalb nicht mehr eingegangen zu\nwerden.\n\nFalls der neue Tatrichter wieder zu einer Verurteilung kommt, wird er genauere Ausführungen zum Begriff\ndes Vermögensschadens machen müssen, der darin zu sehen\nsein wird, daß die gekauften Heißluftmangeln den besonderen Bedürfnissen der Käufer nicht entsprochen (BGHSt\n\"46, 321, 326; BGH NJW 1968, 261) oder einen kostendeckenden Umsatz nicht haben erwarten lassen; insoweit\n\nu\n\n-\n\n„BE m rn en\n\nPape Sea\n\n- 7-\n\nwird auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Ju-11 1979 - 3 StR 172/79 - hingewiesen, dem ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt (vgl. ferner\nLackner in LK, 10. Aufl., § 263 Rdn. 156, 196 und\n\n272 ££f).\n\nSalger Spiegel Hürxthal\n\nKnoblich Ruß\n\nes","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-12-20/4-str-653-79","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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