{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-12-20_4_StR_652_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-12-20","aktenzeichen":"4 StR 652/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"C7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\na StR 652/79 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Heinz Adolf V EEEEB aus MEER ,\ngeboren am W. EEE 1938 in Stamm Krs. Creisuii,\n\nwegen Raubes\n\nc7\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Dezember 1979 gemäß § 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom\n22. August 1979\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß der Angeklagte des Diebstahls\nin Tateinheit mit vorsätzlicher\nKörperverletzung schuldig ist,\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls zu einem Jahr\nund sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die\nRevision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der\nSachbeschwerde.\n\nDas Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte\nden Landarbeiter Winrich Hp zu Boden geschlagen und\n‘ihm danach das Portemonnaie und andere Gegenstände weggenommen. Das Landgericht hat \"nicht mit der erforderlichen Sicherheit\" feststellen können, daß er \"die Gewalt\ngegen den Zeugen angewendet hat, um die Wegnahme der vorgenannten Gegenstände zu ermöglichen\". Es geht deshalb\nzugunsten des Angeklagten davon aus, daß dieser \"den\nDiebstahlsentschluß erst faßte, nachdem er den Zeugen\nzuvor niedergeschlagen hatte\", und somit nicht den Tatbestand des Raubes, sondern die Tatbestände der Körperverletzung und des Diebstahls verwirklicht hat. Zu Unrecht\nmeint das Landgericht jedoch, daß diese beiden Straftatbestände zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stünden.\nNach dem Grundsatz, daß im Zweifel für den Angeklagten zu\nentscheiden ist, hat vielmehr lediglich die Gewaltanwendung\nals Mittel der Wegnahme außer Betracht zu bleiben, die Beurteilung des gesamten Tatgeschehens als eine einzige Tat\nim Rechtssinne, von welcher bei der Annahme eines Raubes\nauszugehen wäre, bleibt davon jedoch unberthrt. Im übrigen\nstellt sich das Tatgeschehen auch als natürliche Handlungseinheit dar. Der Angeklagte ist deshalb wegen Diebstahls\nin Tateinheit mit Körperverletzung zu verurteilen.\n\nDer Schuldspruch muß dementsprechend geändert,\nder Strafausspruch aufgehoben werden, auch wenn gegen die\nin Anbetracht der Vorstrafe des Angeklagten durchaus\nmilde Strafzumessung keine rechtlichen Bedenken bestehen.\n\nSalger Spiegel Hürxthal\nKnoblich Ruß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-12-20/4-str-652-79","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-12-20/4-str-652-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:10.083895+00:00"}}