{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-12-20_4_StR_650_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-12-20","aktenzeichen":"4 StR 650/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"‘4\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 650/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngeren\n\nden Glüher Klaus Sch cEEEEED\nam &. ER 1949,\n\nwegen versuchten Mordes\n\naus SW, dort geboren\n\n4\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. Dezember 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt mm> .\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter an\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\"Urteil des Landgerichts Siegen vom 20. Juni 1979\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere als Schwurgericht zuständige Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nc4\n\nGründe\n\n—\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Seine Revision hat mit der\nSachrüge - die Verfahrensrüge genügt nicht dem Erfordernis\ndes § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO - Erfolg.\n\nAngesichts des vom Landgericht festgestellten Tatablaufs\nwäre es geboten gewesen, die Frage des Rücktritts vom Versuch\ndes Mordes zu prüfen,\n\nl. Ob ein strafbefreiender Rücktritt im Sinne des § 24\nStGB hier in Betracht kommt, hängt davon ab, welche Vorstellung der Angeklagte hatte, als er mit dem Zustechen begann\nund als er aufhörte. Hatte er beabsichtigt, nur diesen einen\nMesserstich - mit dem festgestellten Tötungsvorsatz - auszuführen, so war der Versuch der Tötung beendet; dann hat er\n\"die weitere Ausführung\" der Tat nicht aufgegeben. Hatte sich\nder Angeklagte hingegen vorgenommen, seinem Opfer eine unbestimmte Anzahl von Stichen beizubringen, hörte er aber nach\ndem ersten Stich freiwillig auf, so hängt die Frage der Beendigung des Tötungsversuches davon ab, welche Wirkung der Angeklagte seinem bisherigen Tun beigemessen hat. Auf diese seine\npersönliche Einschätzung der Auswirkung des einen geführten\nStiches käme es auch dann an, wenn der Angeklagte bei Tatbeginn überhaupt keinen Plan hatte, sondern plötzlich und blindlings mit Zustechen begann. Die maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte, deren Überprüfung hinsichtlich des subjektiven\nTatbestandes sich insoweit auch hier aufdrängte, hat der Bundesgerichtshof in BGHSt 14, 75 und 22, 330 eingehend dargelegt.\nSie haben auch Gültigkeit für § 24 StGB (vgl. u.a. BGH, Beschluß vom 27. April 1979 - 3 StR 125/79 - und 24. Oktober\n1979 - 2 StR 130/79).\n\n2. Die neue Strafkammer wird mithin aufklären müssen, warum\n\nder Angeklagte von weiteren Angriffen auf Dietmar Schi\nabgesehen hat, obwohl dieser nach der ihm zugefügten Verletzung nicht etwa gleich zusammengebrochen ist, sondern\nsich das Messer sogar selbst noch aus der Wunde gezogen\n\nhat und obwohl andererseits der Angeklagte noch ein mitgebrachtes zweites Messer griffbereit in der Tasche hatte.\nAuch der Ausspruch des Angeklagten unmittelbar nach der\nTat, \"Das war ein Mordversuch!\", könnte für die Frage, ob\nein freiwilliger Rücktritt vorliegt, von Bedeutung sein.\n\n3. Bei der hier gegebenen Sachlage reicht es jedenfalls\nnicht aus, wenn in den Urteilsgründen lediglich bei den\nStrafzumessungserwägungen und auch dort ohne einen nachprüfbaren Bezug auf den tatsächlichen Sachverhalt der\nBegriff \"beendeter Versuch\" verwendet wird. Da andererseits angesichts der erwähnten lückenhaften Feststellungen\nzur inneren Tatseite nicht abschließend entschieden werden\nkann, muß die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden. Schließlich wird darauf hingewiesen, daß die straf-\n\n\\\n\n4\n\nschärfende Berücksichtigung des unbedingten Tötungsvorsatzes nicht unbedenklich ist (vgl. BGH, Beschluß\nvom 8. Februar 1978 - 3 StR 425/77).\n\nSalger Spiegel Hürxthal\n\nKnoblich Ruß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-12-20/4-str-650-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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