{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-12-20_4_StR_488_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-12-20","aktenzeichen":"4 StR 488/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 488/79 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tankstellenpächter Wilhelm S EB aus UP,\ngeboren am. EEEEEEEEP 1959 in Mammmm,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\n6?\n\n4\n\nDer U, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n20. Dezember 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Wiesbaden vom 7. Mai 1979\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Fahrens\nohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit unbefugtem Gebrauch\neines Kraftfahrzeuges, fahrlässiger Tötung in zwei Fällen\nund fahrlässiger Körperverletzung in vier Fällen zu einer\nFreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Seine auf die\nVerletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat Er.\nfolg.\n\nFür den ab Camberg beginnenden Abschnitt der Fahrt\nmit dem fremden Pkw hat das Landgericht nach Anhörung\nzweier Sachverständiger die Frage, ob der Angeklagte aus\neinem der in § 20 StGB genannten Gründe schuldunfähig war,\nverneint, Die Ausführungen hierzu begegnen durchgreifenden\nrechtlichen Bedenken:\n\nDas Landgericht hat - dem Gutachten Dr. Temp\nfolgend - festgestellt, daß der Angeklagte zur Tatzeit\nan einer leichten hirnorganischen Schädigung litt. Offensichtlich beiden Gutachtern folgend, geht es ferner davon aus, daß die Handlungsweise des Angeklagten von dem\nZeitpunkt an, zu dem ihn bei Cup Polizeibeamte anzuhalten versuchten - die alsdann auch die Verfolgung des\nfliehenden Angeklagten aufnahmen -, durch den Affekt\nder Angst \"beherrscht\" wurde (UA 23, 25). Es stellt fest,\ndaß der Angeklagte aufgrund seiner Hirnschädigung die \"zugespitzte affektbeladene Situation nicht mehr zu meistern\nvermochte\". Hieraus folgert es, jedoch ohne weitere Begründung: \"Das Zusammentreffen des starken Affektes Angst mit\nder vorgegebenen hirnorganischen Beeinträchtigung führte\ndeshalb zu einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit\".\n\nDamit wird das Landgericht der Feststellung, der\nAngeklagte habe die Situation nicht mehr zu meistern vermocht, jedoch nicht gerecht. Diese legte nahe, die Möglichkeit einer fehlenden Steuerungsfähigkeit nach § 20 StGB\neingehend zu prüfen, zumal der Sachverständige Dr. KB\nin seiner gutachterlichen Wertung zu einem solchen Ergeb-\n\nnis gekommen war.\n\nBei dieser Sachlage kann der Senat nicht ausschließen, daß die Kammer zu Unrecht davon ausgegangen ist, daß\nzur Tatzeit die Fähigkeit des Angeklagten, nach einer etwa\ngegebenen Einsicht zu handeln, nur erheblich vermindert,\nnicht aber aufgehoben war.\n\nDa das Landgericht ohne Rechtsfehler das ganze Tatgeschehen als eine Handlung gewertet hat (BGH, Beschluß\n\nvom 11. November 1976 - 4 StR 266/76; Urteil vom\n\n23. August 1979 - 4 StR 292/79 vgl. auch Hürxthal, DRiZ\n1979, 149 zu Nr. 8 m.w.Nachw.), war das gesamte Urteil\naufzuheben.\n\nVorsR BGH Salger ist\nwegen Urlaubs an der\nUnterschrift verhindert\n\nSpiegel Spiegel Knoblich\nRuß Engelhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-12-20/4-str-488-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-12-20/4-str-488-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:10.034477+00:00"}}