{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-12-13_4_StR_632_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-12-13","aktenzeichen":"4 StR 632/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zu den Voraussetzungen, unter denen der Vorsitzende von\nden für die Dauer des Geschäftsjahres aufgestellten Grundsätzen, nach denen die Mitglieder des Spruchkörpers an\nden Verfahren mitwirken, im Einzelfall abweichen darf.","text_plain":"ce?\n\nNachschlagewerk: 3a)\nzu I,1\n\nBGHSt: ja)\n\nGVG § 21 g Abs. 2\n\nZu den Voraussetzungen, unter denen der Vorsitzende von\nden für die Dauer des Geschäftsjahres aufgestellten Grundsätzen, nach denen die Mitglieder des Spruchkörpers an\nden Verfahren mitwirken, im Einzelfall abweichen darf.\n\nBGH, Urt. v. 13. Dezember 1979 - 4 StR 632/79 - LG Münster\n| (Westf.)\n\nET\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_ StR 632/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landwirt Ludger W e EEE aus VCH,\ngeboren am 9. EEE 1943 in Tui,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13. Dezember 1979, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Knoblich\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt de\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EP aus EB und\n\nRechtsanwalt ED au: EEE\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter @&WB in der Verhandlung,\nJustizamtsinspektor EEE bei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Münster vom\n4. April 1979 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\ncs\n\nv2\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist vom Landgericht wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen und mit Beischlaf zwischen\nVerwandten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt worden. Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nSie hat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Die Revision beanstandet, daß das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei, weil\nder Richter am Landgericht WW als beisitzender Richter an der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten mitgewirkt habe. Ein \"Besetzungshinweis\" sei nicht gegeben\nworden (§ 338 Nr. 1 StPO).\n\nDiese Rüge ist hier zulässig, denn es ist nicht\nersichtlich, daß die Besetzung des Gerichts gemäß\n§ 222 a StPO dem Verteidiger des Angeklagten in ausreichender Form (Aushang vor dem Gerichtssaal genügt\nnicht; vgl. Kleinknecht, 34. Aufl., § 222 a StPO Rdn. 7)\nmitgeteilt worden ist.\n\nDie Rüge ist jedoch unbegründet.\n\na) Neben dem Vorsitzenden war die Strafkammer\nmit den Richtern 9, EEE und GEB besetzt,\nvon denen die Richter > und EEE an der Hauptverhandlung mitgewirkt haben. Die Mitwirkung des\nRichters EB entsprach allerdings nicht den Grundsätzen, die der Vorsitzende für die Mitwirkung der\nKammermitglieder an den Verfahren des Geschäftsjahres 1979 aufgestellt hatte. Danach waren zur Verhandlung und Entscheidung in Jugendschutzsachen die\nRichter Kluge und Höbrink berufen.\n\nb) In einem solchen Fall der Abweichung vom kammerinternen Geschäftsverteilungsplan kann die Revision jedoch nur auf eine willkürliche oder sonst mißbräuchliche Nichteinhaltung der von den Vorsitzenden gemäß\n§ 21 g Abs. 2 GVG bestimmten \"Grundsätzen\" gestützt\nwerden (BGHSt 21, 250).\n\naa) Der Vorsitzende kann nämlich im Einzelfall\nvon ihnen abweichen, wenn hierfür ein sachlicher Grund\nvorliegt. Auf die Voraussetzungen, unter denen der Vorsitzende nach § 21 g Abs. 2, 2. Halbsatz GVG die Anordnung ändern kann, ist er bei einer Abweichung im Einzelfall nicht beschränkt. Es kommen sowohl alle Umstände in\nBetracht, die eine Vertretung rechtfertigen, wie Krankheit, Urlaub, Abordnung, vorübergehende Arbeitsüberlastung, als auch andere Umstände, die im laufenden\nGeschäftsjahr auftreten und bei strikter Einhaltung der\n\"Grundsätze\" zu Verzögerungen in der Bearbeitung von Geschäften, teilweisem Leerlauf im Spruchkörper, ungleichgewichtiger Auslastung der Mitglieder des Spruchkörpers\n\n4\n\nund vermeidbarem doppelten Arbeitsaufwand führen würden. Denn der Vorsitzende ist gehalten, darauf zu achten, daß die Arbeit im Spruchkörper geordnet, stetig\nund sinnvoll abläuft (vgl. BGHSt 21, 250, 254).\n\nbb) Hier beruht die Abweichung darauf, daß am\nVormittag des Terminstages - die vorliegende Sache begann am Nachmittag - eine. andere Jugendschutzsache anstand, in der der Richter MB Berichterstatter war.\n\"Um eine möglichst gleichmäßige Arbeitsbelastung der\nKammermitglieder zu erreichen, die alle infolge der\nstarken Belastung der Kammer voll ausgelastet sind\",\nbestimmte der Vorsitzende den Richter anstelle\ndes Richters EB zum Beisitzer in der vorliegenden\nSache. Richter EB war im übrigen ausweislich der\nAkten in der Sache bereits als beauftragter Richter tätig\ngewesen (GA Bd. I S. 111) und hatte an dem vorbereitenden Beschluß auf Einholung eines psychologischen Gutachtens über die allgemeine und spezielle Glaubwürdigkeit der Zeugin Andrea Ve mitgewirkt (GA Bd. I\nS. 114).\n\nMit seiner Bestimmung zum Beisitzer genügte somit der Vorsitzende nur seiner Verpflichtung, auf eine\ngleichmäßige Verteilung der Arbeitslast auf die Mitglieder des Spruchkörpers zu achten. Diese Verpflichtung\nergibt sich nicht nur aus der diesen gegenüber bestehenden\nFürsorgepflicht. Ihre Einhaltung dient auch der Rechtspflege, da der Gefahr zu begegnen ist, daß durch eine\nÜberbelastung einzelner Richter eine unsachgemäße Be-\n\nhandlung der Geschäfte, insbesondere eine vermeidbare\n\nVerzögerung in deren Bearbeitung verursacht wird. Von\n\nwillkürlicher oder sonst mißbräuchlicher Nichteinhal-\n\ntung der gemäß § 21 g Abs. 2 GVG bestimmten Grundsätze\nkann in einem solchen Falle nicht die Rede sein.\n\nc) Unschädlich ist, daß der Vorsitzende die Gründe\nfür die von ihm angeordnete Abweichung vom kammerinternen\nGeschäftsverteilungsplan nicht schriftlich niedergelegt\nhat. Ein Vermerk über diese Gründe ist für die Praxis\nzur aktenmäßigen Klarstellung zwar empfehlenswert, mangels\nentsprechender Vorschrift ist der Vorsitzende hierzu jedoch nicht verpflichtet. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes in BGHSt 21, 250 ff steht dem nicht entgegen.\nDie dortigen Ausführungen gelten den gemäß § 21 g Abs. 2 GVG\nfestzulegenden allgemeinen \"Grundsätzen\", nicht jedoch\nden Gründen, aus denen der Vorsitzende im Einzelfall\neine Abweichung anordnet.\n\nDie von der Revision in diesem Zusammenhang geltend\ngemachten Bedenken bestehen nicht. Wenn auch eine Verfahrensrüge gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO alle _ den\nMangel enthaltenden Tatsachen so vollständig und genau\nangeben muß, daß das Revisionsgericht allein aufgrund\nder Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, so bedeutet das jedoch nicht, daß von\ndem Revisionsführer im Rahmen seiner Begründungspflicht\nverlangt werden kann, Tatsachen anzugeben, die ihm nicht\nallgemein oder als Verfahrensbeteiligtem zugänglich sind,\nsondern - wie hier - sich aus kammerinternen Vorgängen ergeben (vgl. BGHSt 28, 290, 291).\n\nFT\n\n2. Die Rüge, die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung seien verletzt, weil an zwei\nder Hauptverhandlungstage, nämlich am 29. und 30. März 1979,\ndas Gerichtsgebäude verschlossen worden sei, obwohl die\n Hauptverhandlung noch angedauert habe, ist ebenfalls unbegründet. Die an diesen beiden Sitzungstagen diensthabenden Wachbeamten, EJHW Hi und JHW wel,\nhaben sich dahin dienstlich geäußert, daß die Eingangstüren zum Gericht und die Auskunft an beiden Tagen bis\n18,00 Uhr - und damit über die vom Revisionsführer angegebene Dauer der Hauptverhandlung hinaus - geöffnet gewesen seien. Aus der Verfügung des Präsidenten des Landgerichts vom 3. Mai 1979 ergibt sich ebenfalls, daß bis\nzu diesem Tage der Spätdienst bis 18,00 Uhr dauerte und\nerst von dieser Zeit an das Gericht allgemein bereits um\n17,00 Uhr geschlossen wurde, sofern keine Zivil- oder\nStrafsitzungen andauerten. Die dienstliche Äußerung des\nVorsitzenden der Strafkammer bestätigt diesen Sachverhalt.\n\n3. Ohne Erfolg rügt die Revision schließlich, daß\ndie Strafkammer es abgelehnt hat, ein medizinischpsychologisches Sachverständigengutachten darüber ein-\n\n_ zuholen, der Angeklagte sei während des letzten Teils\n\ndes Tatzeitraumes nicht in der Lage gewesen, den Geschlechtsverkehr innerhalb einer Woche mehr als zwei- bis\ndreimal auszuüben. Die Strafkammer hat dieses Beweismittel\nhier mit ausreichender Begründung als \"völlig ungeeignet\"\n(§ 244 Abs. 3 StPO) angesehen.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes\nkann ein Beweismittel dann als völlig ungeeignet nach\n§ 24h Abs. 3 StPO zurückgewiesen werden, wenn das Gericht\n\nohne jede Rücksicht auf das bisher gewonnene Beweisergebnis sagen kann, daß sich mit einem solchen Beweismittel ein Ergebnis, wie es im Beweisamtrag in Aussicht\ngestellt ist, nach sicherer Lebenserfahrung nicht erzielen 1äßt (BGHSt 14, 339, 342; BGH DAR 1977, 169, 174\nNr. 6 und 7; BGH, Urteil vom 6. September 1979 - 4 StR 374/79 -),\nWegen der Vielzahl der sie beeinflussenden Faktoren entzieht sich nämlich die Stärke des Geschlechtstriebes, die\nLibido, in der Regel der objektiven Beurteilung im Einzelfall (vgl. Neureiter/Pietrusky/Schütt, Handwörterbuch\n\nder Gerichtlichen Medizin, Stichwort: Zweifelhafte Fortpflanzungsfähigkeit S. 954, 958). Für die hier in Betracht kommende Zahl der Vorfälle läßt sich die Frage,\n\nob der Angeklagte zu einer bestimmten Zeit so oft geschlechtliches Verlangen empfinden und dementsprechend\n\nden Geschlechtsverkehr vollziehen konnte, nicht mit Hilfe\neines - zudem eineinhalb Jahre nach dem entscheidenden\nZeitraum zu erstattenden -— medizinisch-psychologischen\nGutachtens beantworten (vgl. auch BGH, Urteil vom\n\n28. September 1976 - 1 StR 581/76).\n\nLT\n\nII. Die auf die Sachrüge erfolgte Überprüfung\ndes Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-12-13/4-str-632-79","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21g","ref_norm":"21g","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 222a","ref_norm":"222a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-12-13/4-str-632-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:06.372996+00:00"}}