{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-12-13_4_StR_562_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-12-13","aktenzeichen":"4 StR 562/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"(24\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\npP StR 562/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Lehrer Hans R ED aus De Lip.\ngeboren am >. GEEEEEEB 1937 in Eep-Kuen,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen\n\n4\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13. Dezember 1979, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Knoblich\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. WW aus EEEEEED/®.\nals Verteidiger,\nJustizangestellter MB in der Verhandlung,\nJustizamtsinspektor EEEEEEEB bei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Paderborn vom\n\n19. Juni 1979 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht Bielefeld zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nCK\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen\nzu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nSie hat im Strafausspruch Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Ohne Erfolg rügt die Revision, die Öffentlichkeit sei während der Hauptverhandlung zu Unrecht ausgeschlossen gewesen (§ 338 Nr. 6 StPO).\n\na) Die Behauptung der Revision, über den Ausschluß\nder Öffentlichkeit habe der Vorsitzende allein und nicht\ndas Gericht entschieden (§ 172 GVG), trifft nicht zu.\nDie Strafkammer hat sich zwar nicht zur Beratung über\nden von dem Vertreter der Staatsanwaltschaft gestellten\nAntrag zurückgezogen. Aufgrund der dienstlichen Äußerung\ndes Vorsitzenden Richters. vonm- 10. Oktober 1979 steht\naber fest, daß er vor der Verkündung des Beschlusses\nüber die Ausschließung der Öffentlichkeit sich des\nEinverständnisses aller Mitglieder der Strafkammer\nversichert und damit eine Entscheidung des Gerichts\nherbeigeführt hat, die Inhalt der Verkündung war.\n\nOb die Rüge, § 193 GVG sei verletzt, weil keine\ngeheime Beratung über die Ausschließung der Öffentlichkeit stattgefunden habe, rechtzeitig erhoben ist,\nkann dahinstehen. Es ist hier nicht zu beanstanden,\n\ndaß die Beratung durch kurze Verständigung des Vorsitzenden mit den beisitzenden Richtern stattgefunden hat; denn es handelte sich um die Entscheidung\neiner einfachen Frage, bei der rascheste Verständigung unter den Mitgliedern der Kammer möglich war\n(vgl. BGHSt 24, 170, 171).\n\nb) Auch die Rüge, die Voraussetzungen für den\nAusschluß der Öffentlichkeit nach § 172 Nr. 1 GVG\nhätten nicht vorgelegen, kann keinen Erfolg haben.\nOb einer der Ausschlußgründe des § 172 GVG vorliegt,\nhat der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden (BGH GA 1978, 13, 14). Denn\nnur er kann aufgrund des Anklagevorwurfs und des\nweiteren Ergebnisses der Verhandlung über den Ausschluß der Öffentlichkeit beurteilen, ob bestimmte\ntatsächliche Umstände vorliegen, die den Ausschluß\nrechtfertigen. Das Revisionsgericht kann nur prüfen,\nob er sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat.\nDas ist hier nicht der Fall.\n\n2. Die Rüge, die eröffnende Strafkammer habe\nden Begriff der \"besonderen Bedeutung des Falles\"\n(§ 74 Abs. 1 Satz 2 GVG) verkannt und das Hauptverfahren deshalb zu Unrecht nicht vor dem Schöffengericht eröffnet, ist ebenfalls unbegründet. Selbst\nwenn der Sache bei näherer Prüfung keine besondere\nBedeutung im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG zugekommen sein sollte und sie deshalb vor dem Amtsrichter oder Schöffengericht anzuklagen gewesen\nwäre, wurde die Strafkammer zuständig, nachdem die\nSache bei ihr angeklagt worden war und sie das\n\nVerfahren eröffnet hatte, ohne von der Verweisungsmöglichkeit des § 209 Abs. 1 StPO Gebrauch zu machen\n(vgl. u.a. BGHSt 9, 367, 368). Es ist Aufgabe des Landgerichts zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft das Erfordernis der besonderen Bedeutung des Falles (§ 24\nAbs. 1 Nr. 3 GVG) bedacht und zu Recht bejaht hat.\nSeine Entscheidung ist im Revisionsrechtszug nicht\nanfechtbar (BGH VRS 23, 267).\n\nII. Sachrüge\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge\nhat hinsichtlich des Schuldspruchs Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten nicht erkennen lassen. Durch\ndie Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs ist der\nAngeklagte hier jedenfalls nicht beschwert.\n\nDer Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand\nhaben.\n\nDas Landgericht hätte sich bei der Strafzumessung\ndamit auseinandersetzen müssen, daß der Angeklagte als\n\nLehrer Beamter ist und nach § 51 Abs. 1 Nr. 1, § 52 LBG\n\nNW i.d.F. vom 6. 5. 1970 (GV NW S. 344) mit der Rechtskraft des Urteils seine Beamtenstellung verliert, wenn\ner wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird.\n\nNach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sind bei der Findung\nder schuldangemessenen Strafe die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Strafe für das künftige Leben\ndes Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind. Auch\n\nv4\n\neine mit der Strafe verbundene Nebenfolge kann die\nSanktion empfindlicher machen und für den Tatrichter\nAnlaß zu einer Milderung sein. Wenn auch beamtenrechtliche Disziplinarmaßnahmen an die strafrechtiiche Würdigung der Tatschwere anknüpfen und deshalb in der\nRegel die Kriminalstrafe bei der nachfolgenden Verhängung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen\nsein wird und nicht umgekehrt (Koffka in LK 9. Aufl.\nRän. 74 zu § 13 StGB), so ist es andererseits dem\nTatrichter nicht verwehrt, eine zwingend vorgeschriebene beamtenrechtliche Konsequenz bei der Straffestsetzung mit in Betracht zu ziehen (BGH, Beschluß vom\n\n28. März 1979 - 4 StR 51/79 -).\n\nDa das Landgericht die beamtenrechtliche Folge\nder festgesetzten Freiheitsstrafe in dem angefochtenen\nUrteil unerwähnt gelassen hat, kann der Senat hier\nnicht ausschließen, daß es bei Berücksichtigung dieser Nebenfolge auf eine geringere Strafe erkannt\nhätte. Dies stellt einen sachlichrechtlichen Mangel\ndar, der zur Aufhebung des Strafausspruchs nötigt.\n\nIII. Die Zurückverweisung beruht auf § 354\nAbs. 2 StPO.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nEngelhardt Goydke\n\n(24","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-12-13/4-str-562-79","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-12-13/4-str-562-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:06.352957+00:00"}}