{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-11-29_4_StR_624_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-11-29","aktenzeichen":"4 StR 624/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"a) Welche Anforderungen an die Rechtspflicht der unverzüglichen Ermöglichung nachträglicher Feststellungen\nzu stellen sind, ist unter Berücksichtigung von Sinn\nund Zweck des § 142 StGB nach den Umständen des\nEinzelfalles zu beurteilen.\n\nb) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach Ablauf der\nWartefrist von der Unfallstelle entfernt, kann frei\nentscheiden, auf welchem Wege er die nachträglichen\nFeststellungen ermöglichen will, vorausgesetzt, daß\ner mit der Entscheidung dem Unverzüglichkeitsgebot\ndes § 142 Abs. 2 StGB gerecht werden kann.","text_plain":"Lv\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\nStGB 1975 § 142\n\na) Welche Anforderungen an die Rechtspflicht der unverzüglichen Ermöglichung nachträglicher Feststellungen\nzu stellen sind, ist unter Berücksichtigung von Sinn\nund Zweck des § 142 StGB nach den Umständen des\nEinzelfalles zu beurteilen.\n\nb) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach Ablauf der\nWartefrist von der Unfallstelle entfernt, kann frei\nentscheiden, auf welchem Wege er die nachträglichen\nFeststellungen ermöglichen will, vorausgesetzt, daß\ner mit der Entscheidung dem Unverzüglichkeitsgebot\ndes § 142 Abs. 2 StGB gerecht werden kann.\n\nBGH, Beschl. vom 29. November 1979 - 4 StR 624/78 - AG Minden\nOLG Hamm\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 624/78 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bundesbahnarbeiter Rolf R EEE aus PeiEED\nWe, geboren an Mb. EEE 1952 in Hop,\n\nwegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort u.a.\nl\n\nLo\n\nLO\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 29. November 1979 durch den\nVorsitzenden Richter Salger und die Richter Dr. Dr. Spiegel,\nHürxthal, Dr. Knoblich und Dr. Ruß beschlossen:\n\na) Welche Anforderungen an die Rechtspflicht der\nunverzüglichen Ermöglichung nachträglicher\nFeststellungen zu stellen sind, ist unter\nBerücksichtigung von Sinn und Zweck des\n§ 142 StGB nach den Umständen des Einzelfalles\nzu beurteilen.\n\nb) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach Ablauf der\nWartefrist von der Unfallstelle entfernt, kann\nfrei entscheiden, auf welchem Wege er die nachträglichen Feststellungen ermöglichen will,\nvorausgesetzt, daß er mit der Entscheidung dem\nUnverzüglichkeitsgebot des § 142 Abs. 2 StGB\ngerecht werden kann.\n\nI.\n\nDas Amtsgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nEntfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) zu einer Geldstrafe\nverurteilt. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDer Angeklagte steuerte an einem Sonntagmorgen\ngegen 4,00 Uhr seinen Pkw durch die Straßen seines Wohnorts.\nInfolge überhöhter Geschwindigkeit wurde das Fahrzeug in\neiner Rechtskurve nach links über die Fahrbahnmitte getragen.\n\nEs kam dabei ins Schleudern, geriet trotz starken\n\nBremsens über den Gehweg der linken Fahrbahnseite,\n\nprallte dort gegen den Mast einer Straßenlaterne, so\n\ndaß dieser umknickte und die Lampe auf dem Gehweg zerschellte, und wurde schließlich gegen eine Gartenumzäunung geschleudert, die dabei auf einer Länge von\n\n4 m beschädigt wurde. Das erheblich beschädigte Fahrzeug\nmachte der Angeklagte durch einen Reifenwechsel und das\nZurückbiegen eines Kotflügels so weit fahrbereit, daß\n\ner, nachdem er sich \"insgesamt ... etwa eine halbe bis\ndreiviertel Stunde\" am Unfallort aufgehalten hatte, nach\nHause fahren konnte. Am nächsten Morgen suchten ihn dort\ngegen 10,00 Uhr - von dritter Seite verständigte - Polizeibeamte auf, denen gegenüber er sofort einräumte, den Unfall\nverursacht zu haben.\n\nIn der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte dahin\neingelassen, er habe in der Nacht zunächst nur die Beschädigung der Laterne wahrgenommen, nicht auch die des\nZaunes; \"am nächsten Morgen\" habe er sich \"zusammen mit\nseinem Vater zur Unfallstelle begeben wollen, um sich\nden Umfang des angerichteten Schadens zu besehen und\nsich danach an die Geschädigten zu wenden\".\n\nDas Amtsgericht meint, der Angeklagte habe sich zwar\nerst nach Ablauf der Wartefrist des § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB\nvom Unfallort entfernt, er habe jedoch \"die notwendigen\nFeststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht\".\nEs sieht deshalb den Tatbestand des § 142 Abs. 2 StGB als\ngegeben an. Das Oberlandesgericht Hamm, das tiber die\nRevision des Angeklagten zu entscheiden hat, tritt dieser\n\n0\n\nAnsicht - im Ergebnis - bei. Es ist der Auffassung,\n\nder Angeklagte hätte \"sich bereits nach ca. 3 bis 4\nStunden bei der Polizei oder aber bei der Geschädigten\nselbst\" melden müssen; falls \"die Geschädigte zu dieser\nfrühen Stunde nicht erreichbar gewesen wäre\", hätte\n\ner sich \"unmittelbar an die Polizei wenden müssen\",\n\ner habe somit nur ein \"eingeschränktes Wahlrecht\" gehabt.\nDas Oberlandesgericht beabsichtigt deshalb, die Revision\nzu verwerfen. Es sieht sich daran jedoch gehindert durch\ndas Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf in VRS 54,\n\n41 (ebenso OLG Frankfurt VRS 51, 283), nach welchem\n\n\"sich das Merkmal der Unverzüglichkeit ausschließlich\n\nauf die jeweils vom Schädiger gewählte Art, die Feststellungen zu ermöglichen, bezieht und nicht das Wahlrecht\ndes Täters einschränkt\" und das deshalb zu dem Ergebnis\ngelangt, daß ein Unfallbeteiligter, der sich bei einem\nnächtlichen Unfall nach \"angemessener Wartezeit von der\nUnfallstelle entfernt und nicht alsbald die Polizei,\nsondern am nächsten Morgen (ggf. am nächsten Werktagsmorgen)\nden Geschädigten benachrichtigt oder ihn zu benachrichtigen\nbeabsichtigt\", nicht gegen § 142 Abs. 2 StGB verstoße.\n\nDas Oberlandesgericht Hamm hat deshalb die Sache\ndem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage\nvorgelegt:\n\n\"Bezieht sich das Merkmal 'unverzüglich' nur auf\ndie vom Schädiger gewählte Art, Feststellungen\nzu ermöglichen,oder tritt unter Berücksichtigung\nder Umstände des Einzelfalles eine Beschränkung\ndes Wahlrechts auf jenen Weg ein, der alsbaldige\nFeststellungen ermöglicht?\"\n\nDer Generalbundesanwalt beantragt, die Sache an\ndas vorlegende Oberlandesgericht zurückzugeben, weil\nder festgestellte Sachverhalt wesentlich anders gelagert\nsei als der, welcher der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf zugrunde liege, und es deshalb auf\ndiese Entscheidung hier nicht ankomme. In der Sache\ntritt er der Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Hamm\nbei.\n\nIl.\n\nDie Vorlegung ist nach § 121 Abs. 2 GVG trotz der\nUnterschiedlichkeit beider Fälle im tatsächlichen, auf\ndie der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist, im\nHinblick auf die grundsätzliche Fassung der Rechtsansicht\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf, auf welcher dessen\nUrteil auch beruht, zulässig.\n\nIII.\n\nIn der Sache ist die hier aufgeworfene Rechtsfrage\ndahin zu beantworten, daß der Unfallbeteiligte, der\nsich nach Ablauf der Wartefrist von der Unfallstelle\nentfernt, frei entscheiden kann, auf welchem Weg er die\nnachträglichen Feststellungen ermöglichen will; der eingeschlagene Weg muß aber dem nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilenden Unverzüglichkeitsgebot des\n§ 142 Abs. 2 StGB gerecht werden.\n\ndd\n\n1. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung\nvom 3. Oktober 1978 (VRS 55, 420/421) dargelegt, daß\ndie Frage, welche Anforderungen an die Rechtspflicht der\nunverzüglichen Ermöglichung nachträglicher Feststellungen\nim Sinne des § 142 Abs. 2 StGB zu stellen sind, nach den\nUmständen des Einzelfalles zu beurteilen ist, insbesondere\nder Art und Zeit des Unfalls sowie der Höhe des verursachten Fremdschadens. Da diese Umstände von Fall zu\nFall verschieden sind, kann die Frage, was unter\n\"unverzüglich\" im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen\nist, grundsätzlich nicht einheitlich beantwortet werden.\n\nDas gilt notwendig, wie der Senat in der genannten\nEntscheidung ebenfalls bereits dargetan hat, auch für\ndie Frage, auf welchem Wege die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen sind. § 142 StGB enthält insoweit\nkeine abschließende Regelung. Die in Abs. 3 dieser Bestimmung aufgezeigten beiden Möglichkeiten - Benachrichtigung\ndes Berechtigten oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle - sind nur beispielhaft und als Mindestvoraussetzungen zu verstehen, deren Erfüllung in jedem Fall\nausreicht (vgl. BT-Drucks. 7/2434 II Nr. 4; Jagusch,\nStraßenverkehrsrecht, 24. Aufl., § 142 StGB Rdn. 48, 53;\nDreher/Tröndle, 38. Aufl., § 142 StGB Rdn. 46; Lackner,\n12. Aufl., § 142 StGB Anm. 5 d jeweils mit weiteren Nachweisen). Grundsätzlich kann deshalb in jedem Einzelfall\nder Unfallbeteiligte frei entscheiden, auf welchem Weg\ner die nachträglichen Feststellungen ermöglichen will,\nVoraussetzung ist nur, daß dieser Weg die Feststellungen\n\"unverzüglich\" möglich macht.\n\n2. Was in dem jeweiligen Einzelfall als \"unverzüglich\"\nanzusehen ist, kann nur unter Berücksichtigung von Sinn\nund Zweck des § 142 StGB beurteilt werden. Insoweit\ngeht das vorlegende Oberlandesgericht, wie auch das\nOberlandesgericht Düsseldorf, zutreffend davon aus, daß\ndiese Vorschrift das Ziel verfolgt, die privaten Interessen\nder Unfallbeteiligten und Geschädigten zu schützen, insbesondere die ihnen aus dem Verkehrsunfall erwachsenen\nzivilrechtlichen Ansprüche zu sichern und dem Verlust\nvon Beweismitteln zu begegnen (vgl. BT-Drucks. 7/2434 I\nNr. 1; Jagusch aao Rdn. 20; Rudolphi in SK § 142 StGB\nRdn. 36; OLG Hamm VRS 52, 416; OLG Stuttgart VRS 54, 352).\nDiesem Zweck sind andere, ebenfalls schutzwürdige Interessen\nuntergeordnet. So muß insbesondere das Interesse des\nTäters an einer straflosen Selbstbegünstigung zurücktreten, auch wenn sein Tun nur darauf gerichtet ist,\nsich der Strafverfolgung zu entziehen, und die Gefährdung\nzivilrechtlicher Interessen anderer Unfallbeteiligter\nund Geschädigter nur eine unvermeidbare, vielleicht sogar\nunerwünschte Nebenwirkung ist (vgl. BT-Drucks. 7/2434 aaO;\nJagusch aaO Rdn. 20). Deshalb ist die Frage, ob die Mitteilung unverzüglich erfolgt, grundsätzlich unabhängig\ndavon zu beurteilen, auf welchem Wege sie ergeht und\naus welchem Grund der Unfallbeteiligte sich gerade für\ndiesen Weg entschlossen hat; maßgebend ist vielmehr allein,\nob der eingeschlagene Weg dem Unverzüglichkeitsgebot gerecht\nwird.\n\nDas kann, je nach den Umständen des Einzelfalles,\ndazu führen, daß dem Unfallbeteiligten, der die Einschaltung der Polizei oder einer anderen Person vermeiden\n\ncd\n\nwill und sich deshalb unmittelbar an den Geschädigten\nwenden möchte, dieser Weg verschlossen ist, weil er den\nGeschädigten nicht innerhalb einer Frist, die diesem\nGebot gerecht wird, erreichen kann. Umgekehrt kann das\nUnverzüglichkeitsgebot aber auch erfordern, daß er sich,\nwenn die Polizei oder sonstige feststellungsbereite\nPersonen nicht innerhalb dieser Frist erreichbar sind,\nunmittelbar an den Geschädigten wenden muß, auch wenn\ner dies vermeiden möchte.\n\n3. Daß die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf mit diesen Grundsätzen nicht vereinbar ist, bedarf\ndanach keiner weiteren Erörterung.\n\nDie in diesem Urteil weiter vorgebrachten Überlegungen\nkönnen zu keiner anderen Beurteilung führen. Daß die Mitteilung an die Polizei durch den schuldigen Unfallverursacher, der weder den Geschädigten noch andere feststellungsbereite Personen zu erreichen vermag, einem\n\"Zwang zur Selbstanzeige\" gleichkommen kann, muß angesichts\ndes dargelegten Gesetzeszwecks, dem das Interesse des\nUnfallbeteiligten zu strafloser Selbstbegünstigung untergeordnet ist, ebenso in Kauf genommen werden, wie die\nFolge, daß danach in zahlreichen Fällen überhaupt nur\ndie Benachrichtigung der Polizei in Betracht kommen wird.\nEs ist im übrigen nicht - wie das Oberlandesgericht\nDüsseldorf meint - widersinnig, daß nach den hier dargelegten Grundsätzen ein Unfallbeteiligter noch unverzüglich handelt, wenn er nach einem nächtlichen Unfall,\nbei welchem er öffentliches Eigentum beschädigt hat,\n\n\"bis zum anderen Morgen in seinem Kraftfahrzeug sitzen\"\nbleibt und danach sogleich den Geschädigten benachrichtigt,\n\nwährend er sich, wenn er nach angemessener Wartezeit\n\nden Unfallort verläßt und die Umstände es erfordern,\nunmittelbar an die Polizei wenden muß, \"weil öffentliche\nBehörden nachts nicht besetzt sind\". Denn solange er am\nUnfallort bleibt, steht er dort - wie § 142 Abs. 1 StGB\n\nes verlangt - für die erforderlichen Feststellungen zur\nVerfügung. Das Unverzüglichkeitsgebot des § 142\n\nAbs. 2 StGB soll nur gewährleisten, daß die Feststellungen\nnoch vorgenommen werden können, wenn der Unfallbeteiligte\nnicht mehr am Unfallort anwesend ist und sie deshalb\n\nohne seine Mithilfe nicht möglich oder jedenfalls erschwert\nwären.\n\n4. Daß der Angeklagte sich nach seiner Einlassung\nauch eines Verstoßes gegen § 34 Abs. 1 Nr. 3 StVO schuldig\ngemacht hätte, weil er seiner Pflicht, sich sofort umfassend\nüber die Unfallfolgen zu vergewissern, nicht nachgekommen\nist, berührt die Entscheidung über die vorgelegte Rechtsfrage nicht. Diese ist vielmehr, wie aus der Beschlußformel ersichtlich, zu beantworten. Die in dem Vorlegungsbeschluß - in Anlehnung an die Entscheidung des\n.Oberlandesgerichts Düsseldorf - gebrauchten Begriffe\n\n4\n\n- 10 -\n\ndes \"eingeschränkten Wahlrechts\" und der \"Beschränkung\ndes Wahlrechts\", die dem Gesetz fremd und zudem unklar\nund mißverständlich sind, sollten tunlichst vermieden\n\nwerden.\n\nSalger Spiegel Hürxthal\nKnoblich Ruß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-11-29/4-str-624-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":18},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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