{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-11-22_4_StR_629_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-11-22","aktenzeichen":"4 StR 629/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Frage des Zusammentreffens von Milderungsgründen\nnach § 50 StGB (hier: Mehrfachverwertung einer Selbstmordabsicht).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nStGB 1975 § 50\n\nZur Frage des Zusammentreffens von Milderungsgründen\nnach § 50 StGB (hier: Mehrfachverwertung einer Selbstmordabsicht).\n\nBGH, Urt. v. 22. November 1979 - L StR 629/79 - LG Hildesheim\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR _ 629/79 URTEIL\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrzeugmechaniker Walter K EB aus\nHe, dort geboren am WM. EEE 1955,\n\nwegen räuberischer Erpressung\n\n33\n\n33\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22. November 1979, an der teilgenommen\nhaben: nn\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n Salger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr.Dr. Spiegel\nDr. Knoblich\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts\nHildesheim vom 24. Juli 1979 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die\ndem Angeklagten im Revisionsverfahren\nentstandenen notwendigen Auslagen hat\ndie Staatskasse zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3. 33\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit\nschwerem Raub, vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und\nvorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von\neinem Jahr neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die vom\nGeneralbundesanwalt vertreten wird, ist auf den Strafausspruch wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub, vorsätzlicher\nTrunkenheit im Verkehr und vorsätzlichem Fahren ohne\nFahrerlaubnis sowie auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe beschränkt und macht mit der Sachbeschwerde eine\nnach § 50 StGB unzulässige Doppelverwertung von Strafmilderungsgründen geltend. Sie hat keinen Erfolg.\n\nDie Strafkammer hat einen minder schweren Fall\ndes räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer (§ 316 a\nAbs. 1 S. 2 2. Halbs. StGB) angenommen, weil der Beweggrund des Angeklagten seine Tat von dem denkbar mildesten\nFall eines Verbrechens nach § 316 a StGB so sehr abhebe,\ndaß der allgemeine Strafrahmen des § 316 a Abs. 1 S. 1 StGB\nmit der Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe als\nvöllig unangemessen erscheine (UA 9). Außerdem hat die\nStrafkammer \"von der durch § 21 StGB eröffneten Möglichkeit der Strafmilderung gemäß § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch\ngemacht\" (UA 9), weil \"die Fähigkeit des Angeklagten,\ndas Unrecht seiner Taten einzusehen oder nach dieser Ein-\n\nsicht zu handeln, infolge einer durch das Zusammentreffen\nseiner Selbstmordabsichten mit der Wirkung des Alkohols\nbedingten tiefgreifenden Bewußtseinsstörung zur Zeit\n\n. der jeweiligen Tat erheblich vermindert\" gewesen sei\n\n(UA 8).\n\nDiese Erwägungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken.\n\nDer Tatrichter, der die Voraussetzungen sowohl\neines minder schweren Falles als auch eines besonderen\ngesetzlichen Milderungsgrundes als gegeben ansieht,\nkann grundsätzlich die Strafe doppelt mildern, wenn jeder der strafrahmenbildenden Milderungsgründe eine selbständige sachliche Grundlage hat (BGHSt 26, 53, 54). Seit\ndem Inkrafttreten des 2. Strafrechtsreformgesetzes vom\n1. Januar 1975 verbietet allerdings § 50 StGB die Doppelverwertung eines Umständes, der einen besonderen gesetzlichen Milderungsgrund nach § 49 StGB darstellt, sofern\ndieser allein oder zusammen mit anderen Umständen schon\ndie Annahme eines minder schweren Falles gerechtfertigt\nhat. Gemeint ist in § 50 StGB aber nur \"der im Gesetz vertypte Milderungsgrund, nicht die Gesamtheit der damit zusammenhängenden Strafzumessungstatsachen\" (Horstkotte in\nFestschrift für Eduard Dreher, 1977, S. 265, 278).\n\nAus Wortlaut und Sinn des § 50 StGB ergibt sich\ndaher der Umkehrschluß, daß der zusätzlichen Milderung\nnach § 49 Abs. 1 StGB nichts im Wege steht, wenn schon\nUmstände, die für sich allein betrachtet, keinen gesetzlichen Milderungsgrund darstellen, die Annahme eines minder\nschweren Falles begründen. Im Ergebnis kann daher stets\n\n5.07 3I\n\ndann zweimal gemildert werden, wenn ein minder schwerer\nFall auch ohne den \"vertypten\" Milderungsgrund nach\n\n§ 49 StGB anzunehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom\n\n2b. August 1976 - 1 StR 482/76 - bei Holtz MDR 1977,\n106 f). |\n\nSo liegt es hier. Die Strafkammer begründet die\nAnnahme eines minder schweren Falles allein mit dem Beweggrund des Angeklagten. Darunter ist die Gesamtheit der\nUmstände zu verstehen, die den Angeklagten veranlaßten\nden Tod zu suchen. Einen gesetzlichen Milderungsgrund\n“im Sinne von §§ 21, 49 Abs. 1 StGB stellen diese Umstände nicht dar. Dem Urteil ist auch nicht zu entnehnen,\ndaß die Strafkammer das Selbstmordmotiv gerade im Hinblick auf seine Bedeutung für die (dadurch) eingeschränkte\nSteuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Begründung des\nminder schweren Falles herangezogen hat. Vielmehr hat\nsie die Anwendung des § 316 a Abs. 1 S. 2 2. Halbs. StGB\nallein mit der Tatsache begründet, daß der Angeklagte den\nKraftwagen des Taxifahrers lediglich deshalb an sich gebracht hat, um sich damit in einer von ihm als ausweglos empfundenen Situation das Leben zu nehmen; auf etwaige Auswirkungen der Selbstmordabsicht auf die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten kam es dabei nicht an. Deshalb\nwar die Strafkammer durch § 50 StGB nicht gehindert, die\nbei der Begründung des minder schweren Falles noch nicht\nberücksichtigte Tatsache, daß die Selbstmordabsicht des\nAngeklagten zusammen mit der festgestellten Alkoholbeeinflussung zu einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung\ngeführt und seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert\nhat, gemäß § 21 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB ebenfalls mildernd\nzu verwerten. In diesem Zusammenhang bestehen allerdings\n\nBedenken gegen die Formulierung der Strafkamner, \"die\nFähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Taten\neinzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln\", sei\nerheblich vermindert gewesen (UA 8). Wenn aus dieser\nFormulierung entnommen werden müßte, daß die Strafkammer offenlassen wollte, welche Alternative des\n\n§ 21 StGB vorliege, so wäre das ebensowenig zu billi-\n\ngen wie die gleichzeitige Annahme beider Alternativen\n(vgl. dazu BGH, Beschluß vom 7. August 1975 - 1 StR 308/75 -).\nDenn die erste Alternative des § 21 StGB trifft nur den\nFall, daß die Minderung der Fähigkeit das Fehlen der Einsicht bewirkt hat (vgl. BGHSt 21, 27, 28; BGH GA 1968,\n279), und die Strafkammer hat nicht festgestellt, daß\n\nder Angeklagte das Unerlaubte seiner Tat nicht erkannt\nhat. Dies ist hier jedoch im Ergebnis unschädlich, denn\ndem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen,\ndaß die Strafkammer von einer Verminderung der Steuerungsfähigkeit und nicht vom Fehlen der Einsichtsfähigkeit des\nAngeklagten ausgegangen ist.\n\nSalger Spiegel Knoblich\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-11-22/4-str-629-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-11-22/4-str-629-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:05.764086+00:00"}}