{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-11-22_4_StR_524_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-11-22","aktenzeichen":"4 StR 524/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 524/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Luis D EEE - > GEEEEEEEEED aus\nPO, geboren am @. @EB 1919 in VB das Mm (SpiiiB),\n\nwegen Totschlags\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22. November 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Dr. Spiegel\nDr. Knoblich\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EE»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE, EEE,\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Paderborn vom 13. Juni 1979 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die\nRevision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel ist begründet.\n\nDie Strafkammer hat das Vorliegen von Rechtfertigungsoder Schuldausschließungsgründen (§§ 32, 33 und 35 StGB)\nverneint, auf die sich der Angeklagte hätte berufen können.\nIhre Ausführungen hierzu sind jedoch in Anbetracht der mitgeteilten Umstände der Tat unvollständig und lassen insbesondere besorgen, daß das Landgericht die an eine Notwehroder Notstandslage zu stellenden Anforderungen überspannt\nhat.\n\nIm vorliegenden Fall kam es für die Beurteilung der\nFrage, ob der Angeklagte sich auf Rechtfertigungs- oder\nSchuldausschließungsgründe berufen kann, entscheidend auf\ndie \"Kampflage\" an (vgl. BGH GA 1956, 49, 50; 1969, 23,\n\n24; Urteile vom 3. Dezember 1974 - 1 StR 366/74 -, vom\n\n14. Oktober 1975 - 1 StR 551/75 - und vom 18. Juli 1978\n\n- 1 StR 231/78). Die Strafkammer ist davon ausgegangen, daß\nder Angeklagte, der nach einer kurzen körperlichen Auseinandersetzung zu Boden gestürzt war, sich erst zum Einsatz\ndes Fahrtenmessers entschloß, als der Angreifer Cm\nden Kampf auch auf dem Boden fortsetzen wollte. In diesem\nZusammenhang läßt das Urteil eine Auseinandersetzung mit\nder Tatsache vermissen, daß der Angeklagte in Cm»\nsich einem Angreifer gegenübersah, der zwanzig Jahre jünger war als er und der in angetrunkenem Zustand (1,64 g %o)\nauf ihn zugestürzt war, wobei \"südländisches Temperament\"\n\n(UA 18) nicht nur beim Angeklagten sondern auch in der\nPerson des CB zur Verschärfung der Situation beigetragen haben kann. Es hätte deshalb einer Erörterung bedurft, welche Bedeutung diese Umstände für den Entschluß\ndes Angeklagten gehabt haben, sein Fahrtenmesser gegen\nden weiter mit Fäusten angreifenden CB einzusetzen.\nDie Urteilsgründe sagen auch nichts darüber aus, welche\nVerletzungen der Angeklagte bei Weiterführung des Kampfes\nzu erwarten gehabt hatte und wie er die ihm von Ci»\ndrohende Gefahr eingeschätzt hat. Ebenfalls lassen die Urteilsgründe nicht erkennien, ob und welche anderen Abwehrmöglichkeiten der Angeklagte gegenüber dem rechtswidrigen\nAngriff tatsächlich hatte und welche davon er in seiner\nLage erkannt hat oder hätte erkennen können. Daß die umstehenden Personen ersichtlich dem Angeklagten und seinem Angreifer keinen ausreichenden Schutz boten, zeigt die\nTatsache, daß der Angeklagte CB noch ungehindert\ndurch mehrere Messerstiche lebensgefährlich verletzen\nkonnte. Daraus könnte folgen, daß auch umgekehrt Ce»\nweiterhin ungestört auf den Angeklagten hätte einschlagen\n\nkönnen.\n\nAlle diese objektiven und subjektiven Umstände sind\nfür die Beurteilung des Vorliegens von Rechtfertigungsund Schuldausschließungsgründen von Bedeutung. Es ist\nnämlich nicht von vornherein rechtswidrig, sich gegen einen\nmit bloßen Fäusten kämpfenden Angreifer mit einem Messer\nzur Wehr zu setzen. Der Angegriffene braucht erhebliche\neigene Verletzungen nicht hinzunehmen und ist auch nicht\nverpflichtet, sich auf einen ungewissen Ausgang des Kampfes\neinzulassen (BGHSt 24, 356, 358; Urteile vom 3. Juni 1975\n- 1 StR 223/75-und vom 14. August 1975 - 4 StR 393/75).\nDas Urteil kann deshalb keinen Bestand haben.\n\n3”\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß im Falle der Ablehnung der §§ 32 und 33 StGB\nder Sachverhalt eingehend unter dem Gesichtspunkt des entschuldigenden Notstandes (§ 35 StGB) zu prüfen sein wird.\nIm Hinblick auf die Erregung des CB aufgrund des Verhaltens des Angeklagten an den Tagen vor der Tat wird die\nAnwendung des § 35 Abs. 1 Satz 2 StGB in Betracht zu ziehen\nsein. Auch auf mögliche Fehleinschätzungen der \"Kampflage\"\ndurch den Angeklagten (Irrtum) müßte eingegangen werden\n(§ 35 Abs. 2 StGB).\n\nWerden alle hier in Betracht kommenden Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe verneint, so sind\ndie Voraussetzungen des § 213 StGB eingehender als bisher geschehen zu erörtern. In einem Fall wie dem vorliegenden müssen die Urteilsgründe nämlich erkennen lassen,\ndaß eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller\nfür die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommenden Umstände vorgenommen worden ist (Dreher/Tröndle, StGB\n38. Aufl., § 46 Rdn. 41 und § 213 Rdn. 8; BGH, Beschlüsse\n\n-6-\n\nvom 16. März 1977 - 3 StR 63/77 - und vom 28.\nni 1978 - 3 StR 222/78).\n\nSalger Spiegel Knoblich\nEngelhardt _ Goydke\n\nJu-","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-11-22/4-str-524-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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