{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-11-22_4_StR_513_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-11-22","aktenzeichen":"4 StR 513/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"32\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\na StR 513/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Tischler Werner S c h > aus Ei, dort geboren am\n@. GEM 1947,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\n52\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22. November 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Dr. Spiegel\nDr. Knoblich\nDr. Engelhardt\nGoydke\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin EEEB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt GEIEEEB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. ED aus EEEEEEEW/B. als Verteidiger,\n\nJustizangestellter ib\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Dortmund vom 28. März 1979\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\nVon Rechts wegen\n\n52\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe\nverurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung\nangeordnet. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die\nVerletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\nI. Verfahrensrügen |\n\n1. Die Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht den Antrag auf\nZuziehung eines psychologischen Sachverständigen abgelehnt, ist\nunbegründet. Der ablehnende Beschluß hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt\ninsoweit nicht vor.\n\na) Den in dem Beweisamtrag behaupteten Affektstau des Angeklagten zur Tatzeit sieht das Landgericht - ersichtlich in Übereinstimmung mit dem Gutachten des in der Hauptverhandlung vernommenen psychiatrischen Sachverständigen - als erwiesen an. Im\nübrigen geht es zu Recht davon aus, daß \"die Frage, ob der\nAffektstau als tatauslösender Hintergrund den Grad der Erheblichkeit im sinne des § 21 StGB erreicht hat, ... allein der\n‚rechtlichen Beurteilung durch das Schwurgericht\" unterliegt.\n\nSoweit der Beweisamtrag darauf abzielte, dem Gericht die\nhierfür erforderliche Beurteilungsgrundlage zu verschaffen,\nläßt die Begründung des ablehnenden Beschlusses ausreichend\nerkennen, daß sich das Landgericht aufgrund der durchgeführten\nBeweisaufnahme, insbesondere des in der Hauptverhandlung er-\n\nstatteten Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen,\ndiese Grundlage verschafft hat und daß es die in dem Beweisamtrag geltend gemachten Zweifel an der Sachkunde dieses\nGutachters nicht teilt. Denn es erklärt ausdrücklich, daß\ndie gegen den Sachverständigen vorgebrachten Beanstandungen\n\"keinen Anlaß\" geben, \"innerhalb der Aufklärungspflicht über\ndie Beurteilung der psychischen Situation des Angeklagten\n... einen weiteren, z.B. psychologischen Sachverständigen\nheranzuziehen\". Diese Entscheidung ist rechtlich nicht zu\nbeanstanden. Die Sachkunde eines Gutachters unterliegt nänlich allein der Beurteilung durch den Tatrichter (vgl. BGH,\nUrteil vom 25. Januar 1977 - 1 StR 828/76 - m. w. Nachw.).\nEin Rechtsfehler ist insoweit nicht zu erkennen. Im übrigen\ngebören psychologische Kenntnisse zum fachlichen Rüstzeug\ndes Psychiaters (vgl. BGH, Urteil vom 3. August 1978 S. 20\n\n- 2 StR 475/78).\n\nb) Das Landgericht geht in seinem Beschluß allerdings nicht\nauf die in dem Beweisamtrag aufgestellte Behauptung ein, daß\nein psychologischer Sachverständiger über Forschungsmittel\nverfüge, die denen des vernommenen Sachverständigen überlegen\nseien. Solche Forschungsmittel sind hier jedoch nicht erkenn-\n‘bar und werden auch von der Revision nicht vorgetragen. Die\nPsychoanalyse, auf welche in diesem Zusammenhang verwiesen\nwird, steht auch dem psychiatrischen Sachverständigen zur\nVerfügung.\n\n2. Fehl geht auch die Rüge, das Landgericht habe, soweit es\ndie Sicherungsverwahrung angeordnet hat, gegen § 246 a StPO\nverstoßen, weil es \"vollständig auf die Erstattung eines Gutachtens, das sich mit dieser Frage befaßt hätte, verzichtete\",\n\n32\n\nDie Revision beruft sich hierfür auf das von dem Sachverständigen vorgelegte schriftliche Gutachten, sie meint,\ndieses habe \"das Thema verfehlt\" und biete \"keine ausreichende Grundlage für die Entscheidung”. Es kann offenbleiben, ob diese Ansicht zutrifft. Abgesehen davon, daß\ndas Gutachten eine zusammenfassende - für den Angeklagten\nungünstige - kriminologische Prognose enthält, war nach\n\n§ 261 StPO für die Urteilsfindung nicht das schriftliche,\nsondern das in der Hauptverhandlung erstattete mündliche\nGutachten des Sachverständigen maßgebend. Das Revisionsgericht ist jedoch nicht in der Lage, dieses Gutachten\nnachzuprüfen.\n\n3. Die im Zusammenhang mit dieser Rüge erhobene Aufklärungsrüge ist unzulässig. Die Revision stellt keine\nbestimmte Beweisbehauptung auf. Die Rüge entspricht deshalb nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.\n\nII. Sachbeschwerde\n\nDie Sachbeschwerde ist unbegründet. Weder der Strafausspruch noch der Ausspruch über die Anordnung der Sächerungsverwahrung läßt einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\n1. Die Angriffe der Revision gegen den Strafausspruch\ngehen fehl:\n\na) Die Erwägungen, mit denen das Landgericht das Vorliegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des\n§ 21 StGB ausgeschlossen hat, halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Entgegen dem Vorbringen der Revision läßt sich\n\nihnen nicht entnehmen, daß das Landgericht davon ausgegangen\nist, es gebe oberhalb des der Entscheidung zugrunde gelegten\nBlutalkoholwertes von 1,7 %0, der hier mit einem ungewöhnlich hohe\nRückrechnungsfaktor errechnet ist, eine starre Grenze, von der\nab Blutalkohol überhaupt erst im Sinne des § 21 StGB relevant\nsei. Mit seiner Erklärung, ein solcher Blutalkoholwert habe\n\n\"für sich betrachtet keine forensische Bedeutung im Sinne erheblich verminderter Schuldfähigkeit\", bringt das Landgericht\nvielmehr nur zum Ausdruck, daß dieser Wert für sich allein\n\nnicht zu einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit\n\nführen kann. Damit befindet es sich aber im Einklang mit der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH VRS 33, 431, 433\nm.w.Nachw.), zumal bei Tötungsdelikten und gefährlichen Körperverletzungen der vorliegenden Art, nämlich mittels einer\n\ndas Leben gefährdenden Behandlung, hohe Anforderungen zu stellen sind, wenn von einer erheblichen Einschränkung des Hemmungsvermögens ausgegangen werden soll (vgl. BGH, Urteil vom\n\n16. Juni 1976 - 3 StR 155/76).\n\nAuch die weiteren Ausführungen des Landgerichts, in denen\nes zu dem Ergebnis gelangt, daß \"die Kombination von enthemmender Alkoholwirkung und Affektstauung nicht den Grad der\nErheblichkeit im Sinne des § 21 StGB erreicht”, begegnet\nkeinen rechtlichen Bedenken. Ein Affektstau kann als Schuldausschließungs- oder Schuldminderungsgrund überhaupt nur dann\nin Betracht kommen, wenn er so hochgradig war, daß er das\nseelische Gefüge nachhaltig gestört hat, oder wenn die Ordnungsstrukturen des Denkablaufs und des Willensbildungsprozesses aufgehoben waren und - jedenfalls in der Regel - auch\nErinnerungslosigkeit besteht (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1977\n- 4 StR 561/77 - m.w.Nachw.). Nach den Urteilsfeststellungen\nkann es nicht zweifelhaft sein, daß - auch unter Berücksichtigung der festgestellten alkoholischen Beeinflussung des Ange-\n\n4\n\n57\n\nklagten - keines dieser Merkmale hier gegeben ist. Die \"aus\n\ndem Fehlen schwerwiegender Ausfallerscheinungen auf psychischem\nund körperlichem Gebiet\", dem \"Tatvorverhalten\", dem \"Tatverhalten\", und dem \"Nachverhalten\" des Angeklagten gezogene\nSchlußfolgerung, daß eine erhebliche Minderung der Schuldfähigkeit nicht vorgelegen habe, ist danach nicht zu beanstanden.\n\nb) Die Gründe für die Strafbemessung halten ebenfalls der\nrechtlichen Nachprüfung stand. Zu Recht ist das Landgericht\ndavon ausgegangen, daß der Angeklagte nicht unverschuldet die\nSituation herbeigeführt hat, aus der heraus er die Tat begangen\nhat.\n\n2. Schließlich begegnet auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung keinen rechtlichen Bedenken.\n\na) Das Landgericht legt rechtsfehlerfrei dar, daß der Angeklagte, der jeweils nur wenige Tage oder Monate nach seiner\nEntlassung aus der Strafhaft wieder straffällig wurde und in\neinem Zeitraum von vierzehn Jahren und acht Monaten \"nur rund\n10 Monate ... in Freiheit war, die gerade ausreichten, um wie-\n‚derum schwere Taten zu begehen\", ein Hangtäter ist. Es übersieht\nnicht, daß sich die hier abgeurteilte Straftat in ihrem Ausgangspunkt von den vorangegangenen Taten unterscheidet. Seine\nAusführungen, in denen es dartut, daß diese Tat \"gleichwohl ...\nauf dem fest verwurzelten, stark ausgeprägten Hang\" des Angeklagten beruht, sind frei von Rechtsfehlern. .\n\nb) Ein sachlichrechtlicher Fehler ist insbesondere nicht\ndarin zu sehen, daß das Landgericht im Urteil nicht die Darlegungen des psychiatrischen Sachverständigen wiedergibt, den es\n\ngemäß § 246 a StPO im Hinblick auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung zugezogen, aber auch - wie die Urteilsgründe\nergeben (UA 23) - zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten vernommen hat. Die Wiedergabe der wesentlichen Darlegungen\neines Sachverständigen ist grundsätzlich nur dann erforderlich,\nwenn das Gericht in einer Frage, in welcher es dessen Rat für\nnotwendig gehalten hat, im Widerspruch zu seinem Gutachten\nentscheidet (vgl. BGH GA 1977, 255 m.w.Nachw. ; BGH, Urteil\n\nvom 20. September 1979 - 4 StR 472/79), oder wenn es sich dem\nErgebnis der Beurteilung des Sachverständigen ohne die Angabe\neigener Erwägungen anschließt (vgl. BGHSt 12, 311, 314/315).\n\nIm vorliegenden Fall teilt das Landgericht aber seine eigenen\nErwägungen, mit denen es sich dem Gutachten des Sachverständigen\nangeschlossen hat, mit. Es brauchte deshalb dessen Darlegungen\nnicht noch besonders wiederzugeben.\n\nc) Das Urteil 1ä8t auch ausreichend erkennen, daß sich das\nLandgericht, auch soweit es den Sachverständigen gemäß § 246 a\nStPO im Hinblick auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung\ngehört hat, mit rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen\ndessen Gutachten angeschlossen hat. Nach dieser Vorschrift\nist der Sachverständige \"über den Zustand des Angeklagten und\ndie Behandlungsaussichten\" zu vernehmen. Daß das Landgericht\nden Sachverständigen über den Zustand des Angeklagten \"in allgemeiner Beziehung”, also nicht nur zur Frage der Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der Tat vernommen hat und insoweit in seinen\nErwägungen dessen Gutachten gefolgt ist, ergibt sich aus den\nUrteilsgründen (UA 23). In welcher Weise sich der Sachverständige zur Frage der Behandlungsaussichten geäußert hat, ist dem\nUrteil allerdings nicht zu entnehmen. Angesichts der ganzen\n\n32\n\nkriminellen Lebensführung des Angeklagten mit ihrer außergewöhnlich hohen \"Rückfallgeschwindigkeit\" (UA 27), die - wie das\nLandgericht zutreffend dartut - einen \"fest verwurzelten, stark\nausgeprägten Hang\" zu Gewalttaten erkennen läßt, und der Erfolglosigkeit aller bisherigen Vollzugsmaßnahmen ist hier jedoch,\nauch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, auszuschließen, daß der Sachverständige Behandlungsaussichten aufgezeigt hat oder hätte aufzeigen können, welche\ndie Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung\nentbehrlich machen konnten.\n\nDie Revision muß sonach verworfen werden.\n\nSalger . Spiegel Knoblich\n\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-11-22/4-str-513-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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