{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-11-15_4_StR_598_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-11-15","aktenzeichen":"4 StR 598/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ss\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 598/79 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Einschaler Uwe Kurt R ED | .us Ne,\ngeboren am. ER 1955 in AED,\n\n2. den Einzelhandelskaufmann Thomas N MEEEEEEE aus MER,\ngeboren am MB. GENEEEEB 1955 in Pi,\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung\n\nP22\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des\nGeneralbundesanwalts und der Beschwerdeführer in der Sitzung\nvom 15. November 1979 einstimmig beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten NP, ihm zum\nZwecke einer weiteren Begründung der Revision\ngegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nzu gewähren, wird auf seine Kosten verworfen.\n\n2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Münster (Westf.) vom\n20. Dezember 1978 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigungen keinen\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten\nergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Urteilsformel wird jedoch im Rechtsfolgenausspruch\nhinsichtlich der Einziehungsanordnung wie folgt\nberichtigt und neu gefaßt:\n\nDie sichergestellten Gegenstände, nämlich\neine Schreckschußwaffe - Gaspistole -\n\nModell EB ER \"Emm-Werke\",\nein Schreckschußtrommelrevolver H. Schü,\n\nOEENB-Rö@B, Modell BE und\nein Schreckschußtrommelrevolver H. Schi\n\nModell @ 8\nnebst Platzpatronen\n\nwerden eingezogen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\ner\n\nGründe:\n\n1. Der Verteidiger des Angeklagten Nieder hat nach\nEinlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts\nMünster/Westf. vom 20. Dezember 1978 das Rechtsmittel\nmit Schriftsatz vom 6. März 1979 frist- und formgerecht\nbegründet. Die nach der Urteilszustellung vom 20. Juni 1979\nam 25. Juli 1979 verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \"gegen die Versäumung\nder Revisionsbegründungsfrist\" eingegangene Begründung\ndes Rechtsmittels stellt in Wirklichkeit die Nachholung\noder Ergänzung einer bereits erhobenen Verfahrensrüge dar.\nDie zu diesem Zweck begehrte Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand ist nach ständiger Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs unzulässig (vgl. auch BGHSt 1, 44, 45;\n14, 330, 332; BGH, Beschluß vom 21. Mai 1979 - 4 StR 226/79).\nDer Antrag ist deshalb, mit der Kostenfolge aus § 473\nAbs. 6 StPO, zu verwerfen.\n\n2. Die Revisionen beider Angeklagten sind unbegründet.\nInsoweit wird auf die Antragsschreiben des Generalbundesanwalts vom 24. Oktober 1979 verwiesen, die den Verteidigern der Angeklagten bekannt gemacht worden sind.\nErgänzend wird lediglich bemerkt, daß das Landgericht\ndie Strafen nicht nur gemäß § 21 StGB i. Verb. m. § 49\nAbs. 1 StGB gemildert, sondern auch von der weiteren\nMilderungsmöglichkeit gemäß § 23 Abs. 2 StGB i. Verb. m.\n$ L9 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht hat. Dies ergibt sich\naus der Höhe der Strafen von einem Jahr und sechs Monaten.\nBei nur einmaliger Milderung hätte die Mindeststrafe zwei\nJahre betragen (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB).\n\nDer Ausspruch über die Einziehung der \"sichergestellten Gegenstände\" mußte jedoch berichtigt werden.\nDie Anordnung muß die einzuziehenden Sachen soweit kennzeichnen, daß bei den Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung herrscht\n(BGHSt 8, 205, 211 f; 9, 88; BGH, Beschluß vom 22. Februar\n1978 - 4 StR 60/78). Aus diesem Grunde mußten die in\nBetracht kommenden Gegenstände in der Urteilsformel aufgeführt werden. Da sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe eindeutig ergibt, daß es sich hierbei um die\ndort näher bezeichneten Schreckschußwaffen und die dazugehörenden Platzpatronen handelt, konnte der Senat das\nVersäumte nachholen.\n\nSalger Spiegel Knoblich\nRuß Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-11-15/4-str-598-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-11-15/4-str-598-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:05.576027+00:00"}}