{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-11-15_4_StR_596_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-11-15","aktenzeichen":"4 StR 596/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 596/79 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Maurer Frark J EB aus Bi,\ngeboren am ED. EEED 1947 in Dem,\n\nwegen versuchten Diebstahls\n\n3L\n-2-\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. November 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und\n4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom\n21. Mai 1979 im Strafausspruch mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\ngemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall\nzu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die\nRevision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen\nRechts. Sie hat im Strafausspruch Erfolg.\n\nIm Schuldspruch läßt das Urteil Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Der Strafausspruch kann\njedoch keinen Bestand haben.\n\nDas Landgericht hat bei der Strafzumessung nicht nur\nzuungunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß er ein-\n\n- 3 -\n\nschlägig vorbestraft ist und die Tat während der\nlaufenden Bewährungszeit begangen hat, sondern auch,\n\ndaß bei ihm \"zudem eine erhebliche Rückfallgeschwindigkeit zu verzeichnen\" sei (UA 18). Dieser zusätzliche\nStrafzumessungsgesichtspunkt wird von den Feststellungen\nnicht getragen.\n\nDer Angeklagte ist nur einmal vorbestraft. Das\nAmtsgericht Herford verurteilte ihn am 29. Oktober 1974\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in vier\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten,\nderen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.\nNach Widerruf der Strafaussetzung - der Grund hierfür\nist nicht festgestelit - verbüßte der Angeklagte einen\nTeil der Freiheitsstrafe. Am 21. Juli 1978 wurde er\nbedingt aus der Strafhaft entlassen. Am 9. Dezember 1978\nbeging er die im vorliegenden Verfahren abgeurteilte\nStraftat.\n\nAus diesen Feststellungen ist zu entnehmen, daß\nder Angeklagte sich zwischen den am 29. Oktober 1974\nabgeurteilten Taten und der neuen Straftat erheblich\nlänger als drei Jahre in Freiheit befunden hat, ohne\nerneut straffällig zu werden. Dieser Sachverhalt er-\n\n514\n-uL-\n\nlaubt es nicht, bei der Strafzumessung zu Lasten\ndes Angeklagten von einer erheblichen Rückfallgeschwindigkeit auszugehen.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nRuß Engelhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-11-15/4-str-596-79","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-11-15/4-str-596-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:05.560356+00:00"}}