{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-11-15_4_StR_523_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-11-15","aktenzeichen":"4 StR 523/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"34\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 523/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Helmut B EEEEEEB aus WEHEN,\ngeboren am. EEEED 1949 in win,\n\nwegen Totschlags\n\n-2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. November 1979, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nDr. Engelhardt\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin Ee\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Arnsberg vom\n\n30. Januar 1979 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\n. In Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Revisionsverfahrens, an eine andere\nals Schwurgericht zuständige Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n| 54\n- 3.\n\nGr unde:\n\nDas Landgericht Oldenburg hat gegen den Angeklagten durch Urteil vom 27. Februar 1978 wegen Betrugs in drei Fällen und wegen Unterschlagung - begangen in der Zeit von November 1975 bis Mai 1976 -\nEinzelstrafen von einem Jahr, acht Monaten, einem\nJahr und drei Monaten verhängt und daraus eine Gesamtstrafe von zwei Jahren gebildet. Am 21. März 1978\nwurde der Angeklagte vom Landgericht Oldenburg wegen\neines am 15. April 1975 begangenen Überfalls auf eine\nSchwesternschülerin des schweren Raubes in Tateinheit\nmit Vergewaltigung sowie eines Betrugs und einer Unterschlagung für schuldig befunden. Dieses Urteil\nwurde durch Beschluß des Bundesgerichtshofs vom\n19. September 1978 - 5 StR 550/78 - im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur erneuten Festsetzung einer Strafe an das Landgericht zurückverwiesen. Durch Urteil des Landgerichts Oldenburg vom\n.27. April 1979 wurde dann eine Gesamtfreiheitsstrafe von\nsechs Jahren und sechs Monaten gegen den Angeklagten\nverhängt; das Urteil ist rechtskräftig.\n\nIm vorliegenden Verfahren hat das Landgericht Arnsberg den Angeklagten wegen des am 24. August 1977 begangenen Totschlags der Frau Doris CEEEEEB zu einer\nFreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und unter\nEinbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 27. Feburar 1978 eine Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren gebildet.\n\n-L-\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene, auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge\n\n. der Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel ist begründet.\n\n1. Die Revision führt zutreffend aus, daß die\nformellen Voraussetzungen für die Unterbringung des\nAngeklagten in der Sicherungsverwahrung gemäß 8 66.\nAbs. 2 StGB gegeben waren. Der Angeklagte hatte mindestens drei vorsätzliche Straftaten begangen, durch\ndie er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem\nJahr verwirkt hat, und er ist wegen einer dieser\nTaten zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens drei\nJahren verurteilt worden.\n\n2. Die für die Anordnung der Maßregel in Betracht\nkommenden Symptomtaten müssen ihrem Wesen oder ihrem\ninneren Ursprung nach nicht gleichartig sein oder sich\ngegen dasselbe Rechtsgut richten. Auch unterschiedliche\nDelikte können in einem gleichgearteten Verhältnis zur\nTäterpersönlichkeit stehen, Ausfluß eines in ihnen\ngleichermaßen wirksam werdenden Hanges und damit Symptontaten sein (BGHSt 16, 296, 297). Daß hier Betrugshandlungen und ein Totschlag, also Vermögensdelikte und eine gegen das Leben gerichtete Tat Gegenstand der Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des § 66 Abs. 2 StGB\nsind, stand ihrer Wertung als Symptomtaten nicht von\nvorneherein entgegen. Symptomcharakter zeigen die Taten,\nwenn sie kennzeichnend für die Gefährlichkeit des Täters\nsind. Zwischen ihnen und seiner Persönlichkeit ist eine\ninnere Beziehung dergestalt erforderlich, daß die Taten\n\n39\n-5-\n\nals Ausfluß des verbrecherischen Hanges erscheinen\n(BGHSt 21, 263, 265; 24, 1535 24, 160; 24, 243, 244; Hanack\nLK, 10. Aufl., 8.66 StGB Rdn. 162). Bei Straftaten\nganz verschiedener Art bedarf der Nachweis 'ihrer für\neinen verbrecherischen Hang und für die Gefährlichkeit des Täters kennzeichnenden Bedeutung allerdings\nbesonders sorgfältiger Prüfung und Begründung (BGH,\nUrteil vom 18. November 1975 - 1 StR 658/75 -; Hanack\naa0 Rdn. 163). Letztlich entscheidet der Tatrichter\nnach seinem pflichtgemäßen Ermessen darüber, ob er\ndie Maßregel verhängen will (BGH MDR 1972, 432).\n\n3. Das angefochtene Urteil läßt, wie die Beschwer-\n\n- deführerin mit Recht beanstandet, die vom Gesetz ge-\n\nforderte Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten\nvermissen. Das Landgericht war nach den ihm bekannten\nUmständen zu einer Prüfung der materiellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB verpflichtet.\n\nDer Angeklagte war wegen zwei Betrugshandlungen zu\n\nje einem Jahr Freiheitsstrafe rechtskräftig verur-\n\nteilt. Der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens\n\nbildende Totschlag führte zu einer Einzelfreiheits-\n\nstrafe von zwölf Jahren. Dem Landgericht war darüber\nhinaus bekannt, daß der Angeklagte u.a. wegen schweren\nRaubes in Tateinheit mit Vergewaltigung rechtskräftig\nschuldig gesprochen war und eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu erwarten hatte; eine solche wurde dann auch\ndurch Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 27. April 1979\nnit sechs Jahren und sechs Monaten gegen ihn verhängt. Die\n\nSchwurgerichtskammer stellt ferner fest, daß das vom Ange-\n'klagten beim Totschlag der Frau Gosselke gezeigte Verhal-\n\nten \"von einem starken verbrecherischen Willen\" zeugte\n(UA 28). Auch wenn sie keine sicheren Feststellungen\n\na u\n\n-6 -\n\nüber die Beweggründe für das Verhalten des Angeklagten\nin diesem Fall treffen konnte, hätte es nahe gelegen zu\nprüfen, ob die Tat nicht zeigt, daß ihm jedes Empfinden\nfür die Gebote des Rechts und der Sittlichkeit fehlt\noder abhanden gekommen ist, er sich also bewußt gegen\nalle ihm nicht zusagenden Normen der Rechtsordnung\nauflehnt (BGHSt 16, 296, 297 f; Hanack aaO Rdn. 164).\n\n4. Das Fehlen der Gesamtwürdigung stellt hier\neinen sachlichrechtlichen Fehler dar, der wegen des\ninneren Zusammenhangs der Gründe für die Strafbemessung und der Anordnung der Sicherungsverwahrung\nzur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch nötigt.\n\nDie Schwurgerichtskammer muß nunmehr auch mit den\n\nvom Landgericht Oldenburg im Urteil vom 27. April 1979\n(13 KLs 5/75) festgesetzten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe bilden. Ferner hat sie die diesem Urteil zugrundeliegenden Taten bei der Gesamtwürdigung im Rahmen\ndes § 66 Abs. 2 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB\n° zu berücksichtigen (BGHSt 25, 44). Für die neue Hauptverhandlung wird auf § 246 a StPO hingewiesen,\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nRuß Engelhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-11-15/4-str-523-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-11-15/4-str-523-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:05.541012+00:00"}}