{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-11-08_4_StR_597_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-11-08","aktenzeichen":"4 StR 597/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"54\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4_StR 597/79 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Lothar Gerhard K ammmEmEEEEEEnEn aus ReB-\n\nGEW. dort geboren an. EEE 1958, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n3%\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n8. November 1979 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\nder Jugendkammer Recklinghausen des Landgerichts\nBochum vom 30. Juli 1979 wird verworfen.\n\nJedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt,\ndaß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig ist.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"Erwerbs,\nEinfuhr, Besitzes und Abgabe sowie gewerbsmäßigen Handels\nmit Betäubungsmitteln\" zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nformellen und sachlichen Rechts.\n\n/\nDas Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist nicht mit Tatsachen belegt\nund deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n2. Soweit sich die Revision mit der Sachbeschwerde\ngegen den Schuldspruch wegen unerlaubten Handeltreibens\n\nmit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb\nvon Betäubungsmitteln wendet, ist sie unbegründet. Das Urteil läßt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Der Angeklagte hat den Tatbestand des\nunerlaubten Erwerbs allerdings nur hinsichtlich der geringen Mengen Heroin verwirklicht, die zum Eigenverbrauch bestimmt waren. Im übrigen geht der unerlaubte Erwerb als\nrechtlich unselbständiger Teilakt in dem Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens auf (vgl. Schmidt in MDR 1978, 5\nund die dort angegebenen Rechtsprechungsnachweise).\n\n3. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener\nEinfuhr, Abgabe und Besitzes von Betäubungsmitteln ist jedoch fehlerhaft. Auch diese Tatbestände sind nur rechtlich\nunselbständige Teilakte des Handeltreibens (vgl. Schmidt aa0).\nDie Urteilsformel muß dementsprechend berichtigt werden.\n\nu. Der Strafausspruch kann dagegen bestehenbleiben.\nDie Gründe für die Strafbemessung sind revisionsrechtlich\nnicht zu beanstanden. Auf die zutreffenden Ausführungen des\nGeneralbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 22. Oktober 1979 wird insoweit Bezug genommen. Es kann im übrigen\n\nausgeschlossen werden, daß sich die - vorstehend dargelegte - unzutreffende rechtliche Beurteilung der Tat auf\n\ndie Höhe der Strafe ausgewirkt hat.\n\nSalger Spiegel Knoblich\n\nRuß Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-11-08/4-str-597-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-11-08/4-str-597-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:05.269166+00:00"}}