{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-10-31_4_StR_568_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-10-31","aktenzeichen":"4 StR 568/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"SO\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 568/79 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Steuermann Udo H EEE aus WERE, geboren\nam. EEE 1951 in Euw/ SB, zur Zeit in anderer\nSache in Strafhaft, u\n\nwegen versuchten Mordes\n\n77\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n31. Oktober 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom 17. Mai 1979\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags_zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die\nRevision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen\nund materiellen Rechts.\n\nIm Schuldspruch 1äßt das Urteil Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten nicht erkennen. Der Strafausspruch\nkann jedoch keinen Bestand haben.\n\nDas Landgericht hat bei der Verhängung der Freiheitsstrafe von sechs Jahren - ausgehend von einem Strafrahmen\nvon zwei bis elfeinviertel Jahren Freiheitsstrafe (§ 212\n\nAbs. 1, § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB) - zu\nUngunsten des Angeklagten berücksichtigt, \"daß er während\nder Tat mit erheblicher Intensität und Rücksichtslosigkeit\nvorgegangen\" und es ihm nicht in den Sinn gekommen sei,\n\"auf die berechtigten Interessen seines Opfers in irgendeiner Weise Rücksicht\" zu nehmen (UA 73 £). Worin die über\ndie Verwirklichung des Tatbestandes des versuchten Totschlags hinausgehende Rücksichtslosigkeit bestanden haben\nsoll und wie der Angeklagte im Rahmen der Tatbegehung auf\ndie berechtigten Interessen seines Opfers hätte Rücksicht\nnehmen sollen, führt das Landgericht nicht näher aus. Zu\nRecht macht die Revision geltend, dies hätte hier nur darin bestehen können, daß der Angeklagte sein Opfer nicht\nwürgte, also den Totschlagsversuch unterließ. Damit enthalten die Strafzumessungserwägungen hier eine unzulässige\nDoppelverwertung der Umstände, die zur Verwirklichung des\nTatbestandes gehören (§ 46 Abs. 3 StGB).\n\nSalger Spiegel Hürxthal\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-10-31/4-str-568-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-10-31/4-str-568-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:05.087551+00:00"}}