{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-10-31_4_StR_564_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-10-31","aktenzeichen":"4 StR 564/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 564/79 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Hans-Jürgen H IB aus P1 GEHE,\ngeboren am WW. EEEEP 1954 in DE,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n31. Oktober 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Zweibrücken vom\n\n20. Juni 1979 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung\nsachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\nDa eindeutige Feststellungen zur inneren Tatseite\nfehlen, kann die Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung keinen Bestand haben.\n\nDie Strafkammer stellt lediglich fest, der Angeklagte\nhabs nach der Art der Ausführung des gegen das Tatopfer\ngerichteten Messerstiches \"keinerlei gerechtfertigtes Vertrauen\" haben können, daß der Stich nicht zum Tode führte\n(UA 5). Dies reicht für die Annahme, der Angeklagte habe\n\"daher zumindest mit bedingtem Tötungsvorsatz\" gehandelt\n(UA 6), nicht aus. Zwar ist es grundsätzlich zulässig, aus\n\nder Art einer Angriffshandlung auf einen Tötungsvorsatz\ndes Täters zu schließen (vgl. BGH, Beschlüsse vom\n\n7. März 1979 - 3 StR 43/79 - und vom 10. Mai 1979\n\n- 4 StR 116/79). Durch die wiedergegebene Feststellung\ndes Landgerichts wird aber die Möglichkeit offengelassen,\ndaß der Angeklagte ein - wenn auch nach Auffassung der\nStrafkamnmer ungerechtfertigtes - Vertrauen darauf, sein\nStich werde nicht tödlich sein, tatsächlich hatte. In\ndiesem Fall könnte ihm im Hinblick auf einen tödlichen\nErfolg nur Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden; da dieser Erfolg nicht eingetreten ist, käme dann nur eine Bestrafung wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 223 a\nStGB in Betracht.\n\nSalger Spiegel Hürxthal\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-10-31/4-str-564-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-10-31/4-str-564-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:05.070743+00:00"}}