{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-10-25_4_StR_563_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-10-25","aktenzeichen":"4 StR 563/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 563/79 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSabahudin H Em aus BEER, geboren an. iB-GEBE 1960 in zes (JUg) ,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\n44\n\n19\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n25. Oktober 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom 5. Juni 1979 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nals Jugendkammer zuständige Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags in zwei Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe _\nvon vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten\nrügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie\nhat im Strafausspruch Erfolg.\n\nDie Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben.\n\nDas Landgericht führt im Rahmen der Strafzumessung\naus, gegen den Angeklagten spreche, daß sein Handeln sich\nauch als \"eine grobe Verletzung des Gastrechts (darstelle),\ndas er hier genoß\" (UA 13). Was damit ausgesagt sein soll,\n\nist nicht näher dargetan. So läßt sich nicht ausschließen,\ndaß sich die Erwägung in einer strafschärfenden Berücksichtigung der Ausländereigenschaft des Angeklagten erschöpft. Damit verstößt die Strafkammer aber gegen den\nGleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 und 3 GG (BGH NJW 1972,\n2191; BGH, Beschluß vom 21. September 1979 - 3 StR 288/79 -).\n\nFür die neue Entscheidung wird darauf hingewiesen, daß\ndie Strafzumessungserwägungen die angemessene Berücksichtigung erzieherischer Gründe bei der Festsetzung der Jugendstrafe (§ 18 Abs. 2 JGG) erkennen lassen müssen.\n\nSalger Hürxthal Ruß\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-10-25/4-str-563-79","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-10-25/4-str-563-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:04.875865+00:00"}}