{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-10-25_4_StR_528_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-10-25","aktenzeichen":"4 StR 528/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"73\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_528/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Heimleiterin Elli J ED geborene REED aus Mei\ngeboren am D. EEEEEED 1916 in Fesiimii,\n\nwegen Nötigung u.a.\n\n43\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25. Oktober 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin >\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 2\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Arnsberg vom\n8. Mai 1979 wird verworfen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-3- 43\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte wegen der in\nihrem - vom Senat im gesamten Strafausspruch aufgehobenen -\nersten Urteil im Schuldspruch bereits rechtskräftig festgestellten Straftaten der Nötigung, der vorsätzlichen und\nder fahrlässigen Körperverletzung zur Gesamtfreiheitsstrafe\nvon acht Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser\nStrafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision der Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.\n\nAllerdings genügen die Erwägungen, die die Strafkammer in ihrem neuen Urteil zur Bemessung der Strafe angestellt hat, nicht den im allgemeinen an die Urteilsbegründung zu stellenden Anforderungen. Abgesehen von dem Hinweis\ndarauf, daß die Angeklagte nicht vorbestraft ist und die\nTaten nunmehr sechs Jahre ‘und länger zurückliegen, fehlen,\nwas die Revision im einzelnen zutreffend dartut, jegliche\nFeststellungen zur Persönlichkeit der Angeklagten, über\nihr Vorleben sowie über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Tatzeit, ohne deren Kenntnis ihre\nVerfehlungen nicht gerecht beurteilt werden können. Eine\nsolche Urteilsbegründung, die in der Regel die Besorgnis\nrechtfertigt, der Richter habe die Strafe ohne die erforderliche Gesamtbewertung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit gefunden (vgl. BGHSt 16, '351, 353; 24, 268, 270;\nBGH NJW 1976, 2220), ist mangelhaft.: Darauf weist auch der\nGeneralbundesanwalt in seinem Antragsschreiben vom 12. September 1979 zutreffend hin.\n\nIn der Regel beruht ein Urteil auch auf einem solchen\nBegründungsmangel, weil es dem Revisionsgericht nicht die\n\nNachprüfung ermöglicht, ob der Tatrichter bei der Bemessung der Strafe von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Im vorliegenden Fall ist indessen die Besorgnis, die Strafkammer könnte die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten zur Tatzeit und\ndie sonst zu ihren Gunsten sprechenden Umstände unter Verletzung ihrer Pflicht zur Gesamtbetrachtung unberücksichtigt gelassen haben, auszuschließen. Denn nur unter Berücksichtigung aller dieser Umstände, die die Strafkamnmer in\nihrem ersten Urteil auch angeführt hatte, ist die Freiheitsstrafe von insgesamt acht Monaten verständlich, die, am\nUnrechtsgehalt der Taten gemessen, an der unteren Grenze\ndes gerade noch Vertretbaren liegt. Der Mangel betrifft\ndanach nur die Begründung der Entscheidung, nicht die Entscheidung selbst.\n\nSalger Spiegel Hürxthal\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-10-25/4-str-528-79","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-10-25/4-str-528-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:04.861046+00:00"}}