{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-10-25_4_StR_505_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-10-25","aktenzeichen":"4 StR 505/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"42\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR 505/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Karl-Heinz Gerhard K EB aus\nDOREEN, geboren am @. EEE 1948 in Now,\n\nwegen versuchter Erpressung\n\n42\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25. Oktober 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,\n\nBundesanwältin EEEIB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter BD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom 12. März 1979\n\n4. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der versuchten räuberischen Erpressung\n\nschuldig ist,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n42\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nErpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und\nsechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die\nvom Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie führt zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nDie Auffassung des Landgerichts, daß der Angeklagte\nnicht wegen versuchter räuberischer Erpressung (§ 255 StGB)\nzu verurteilen sei, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nDie Strafkammer hat hierzu festgestellt, daß der Angeklagte, angeregt durch Zeitungsveröffentlichungen über\ndie Entführung des Sohnes des Industriellen Dr. O@EEEP, am\n@. GEB 19758 an Dr. O@EEEEB einen Brief abgesandt hat,\nin dem es unter anderem hieß:\n\n\"zn DEE, GB. MR. 1978\nWARNUNG\n\nErst lesen, dann handeln!\n\nWir dürften Dir ja noch in guter Erinnerung sein!\nDiesmal wollen wir nur 4 Millionen!\n\nSolltest Du nicht nach unseren Anweisungen handeln,\nwird Dir Böses widerfahren.\n\nWir haben die Absicht, im Falle von Zuwiderhandlungen\njeden Tag in verschiedenen Städten und an verschiedenen Orten Leute umzubringen, und ihnen Schilder\nanzubringen, auf denen steht, daß Dein Geiz und\n\nDeine Raffgier an ihrem Tode schuld sind!\n\nDu und Deine Angehörigen werdet keine ruhige Minute\nmehr haben. Außerdem werdet Ihr Eures Lebens auch\nnicht mehr sicher sein!\n\nwir kriegen Euch bestimmt!\n\nSolltest Du die Behörden einschalten, werden uns\nunsere Zuträger dies schnellstens mitteilen. Dann\nkannst Du Dein Geld behalten, und wir werden\n\nin Deinem Namen zu töten anfangen, Frauen,\n\nKinder und Greise nicht ausgeschlossen. Jeden\n\nTag ein paar!\n\nIn dem Schreiben wurde dann die Anweisung erteilt,\nbis zum W. EEE 1978, 10,00 Uhr, 4 Millionen DM in\neinem Pkw bereitzustellen. Bei dem Versuch, in das von der\nPolizei beobachtete Fahrzeug einzusteigen, wurde der Angeklagte am 23. Dezember 1978 festgenommen.\n\nDas Landgericht verneint das Vorliegen der Voraussetzungen des § 255 StGB, weil nach seiner Meinung eine Drohung\nmit einer \"gegenwärtigen\" Gefahr für Leib oder Leben in dem\nSchreiben des Angeklagten nicht enthalten sei, und führt\ndazu lediglich aus: \"Seine Ankündigung, im Falle von Zuwiderhandlungen jeden Tag in verschiedenen Städten und an verschiedenen Orten Leute umzubringen, läßt nicht den Schluß\nzu, hiermit solle eine sich unmittelbar an die Nichterfüllung der Forderung anschließende Reaktion angekündigt werden.\" (UA 7)\n\nDiese Erwägungen reichen nicht aus, um hier die Nichtanwendung des § 255 StGB zu begründen. Zwar ist die Auslegung des Erpressungsschreibens Aufgabe des Tatrichters. Das\n\n-5- 42\n\nRevisionsgericht hat aber zu prüfen, ob die tatrichterliche\nWürdigung alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt\n\nund frei von Verstößen gegen Sprach- und Denkgesetze oder allgemeine Auslegungsregeln ist (BGHSt 21, 371, 372; Meyer in\nLöwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 337 StPO Rdn. 138). Hier hat das\nLandgericht allein auf einen Satz in dem Schreiben abgestellt\nund die Würdigung weiterer, wesentlicher Teile des Drohbriefes unterlassen. Es ist weder auf die Ankündigung eingegangen \"Solltest Du die Behörden einschalten, werden uns unsere\nZuträger dies schnellstens mitteilen.Dann kannst Du Dein Geld\nbehalten, und wir werden in Deinem Namen zu töten anfangen ...\"\nnoch auf die Sätze: \"Du und Deine Angehörigen werdet keine\nruhige Minute mehr haben. Außerdem werdet Ihr Eures Lebens\nauch nicht mehr sicher sein! Wir kriegen Euch bestimmt!\"\nMindestens diesen Teilen des Briefes ist jedoch zu entnehnen,\ndaß dem Empfänger mit einer \"gegenwärtigen\" Gefahr gedroht\nwurde, nämlich mit einer Lage, die nach menschlicher Erfahrung bei natürlichem Verlauf der Dinge den Eintritt einer\nSchädigung als sicher oder doch höchst wahrscheinlich erwarten ließ (BGH MDR 1957, 691). Dabei ist nicht erforderlich, daß die Gefahr nur in einem bestimmten Augenblick droht,\nes reicht aus, daß sie als Dauergefahr über einen längeren\nZeitraum jederzeit - alsbald oder auch zu einem späteren Zeitpunkt - in einen Schaden umschlagen kann (BGHSt 5, 371, 373;\nLenckner in Schönke/Schröder, StGB 19. Aufl., § 34 Rdn. 17).\nDie Ankündigung, daß die Absender des Briefes im Falle von\n\"Zuwiderhandlungen\", also bei Einschaltung der Polizei,\n\"schnellstens\" unterrichtet sein und \"dann!\" zu töten \"anfangen\" werden, ist eindeutig und läßt nur die eine Auslegung\n\nzu, daß mit der Möglichkeit des Umschlagens der Gefahr in\neinen Schaden auch in kürzester Zeit nach \"Zuwiderhandlungen\"!\ngerechnet werden mußte. Damit ist aber eine unzweifelhaft\n\nauch dem Willen des Angeklagten entsprechende Drohung\n\nmit \"gegenwärtiger\" Gefahr für Leib oder Leben im Sinne\n\ndes § 255 StGB gegeben. Diese Bewertung kann das Revisionsgericht angesichts des in den Urteilsgründen vollständig\nwiedergegebenen Inhalts des Drohbriefes und seines eindeutigen Wortlauts selbst vornehmen und den Schuldspruch entsprechend ändern.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung\ndes Strafausspruchs. Sollte in der neuen Hauptverhandlung\nwieder auf eine Strafe erkannt werden, deren Höhe noch\neine Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung zulassen\nwürde, müssen die Urteilsgründe neben der Gesamtwürdigung\nder in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters liegenden Umstände im Rahmen des § 56 Abs. 2 StGB (vgl. BGH\nNJW 1976, 1413; 1977, 639, 640; DRiZ 1979, 187, 188) auch\nergeben, daß die Gesichtspunkte erwogen worden sind, die\nim Hinblick auf die Verteidigung der Rechtsordnung gemäß\n8 56 Abs. 3 StGB von Bedeutung sein können (BGHSt 24, 4O,\n\n47).\n\n._ Salger Spiegel Hürxthal\nEngelhardt Goydke u","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-10-25/4-str-505-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-10-25/4-str-505-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:04.842382+00:00"}}