{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-10-25_4_StR_491_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-10-25","aktenzeichen":"4 StR 491/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR 491/79 : URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Verlagskaufmann Gustav Willi N GEEEEEB aus Heiiiiie-UEEEEED, geboren am MB. EEE 1949 in KU,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25. Oktober 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr.Dr. Spiegel\nHürxthal\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt WW in der Verhandlung,\nBundeanwältin EEE» bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Detmold vom 16. Mai 1979\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß\ner wegen Vergewaltigung in Tateinheit\nmit sexueller Nötigung und wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Trunkenheit im Straßenverkehr\nund der Mitangeklagte Schiiiip wegen .\nBeihilfe zur Vergewaltigung in Tateinheit\nmit sexueller Nötigung verurteilt sind,\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten N@MB betrifft.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Revision, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung und fortgesetzten Fahrens\nohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Trunkenheit im\nStraßenverkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier\nJahren und den Mitangeklagten Schis wegen Beihilfe\nzur Vergewaltigung und sexuellen Nötigung zu einer zur\nBewährung ausgesetzten Jugendstrafe von neun Monaten\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg. .\n\nI. Die Verfahrensbeschwerde greift nicht durch.\n\nErfolglos rügt die Revision, die Strafkammer habe\nihre Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß sie die\nZeugin ToBB nicht befragt habe, aus welchem Grunde\nsie den Bungalow nicht verlassen habe, als der Angeklagte\nsich mit der Zeugin FB längere Zeit im Schlafzimmer\naufhielt (§ 244 Abs. 2 StPO). Die Zeugin Trap ist\n\nin der Hauptverhandlung vernommen worden. Auf die\nBehauptung, der Tatrichter habe ein benutztes Beweismittel nicht voll ausgeschöpft, insbesondere einer\nAuskunftsperson nicht noch weitere Fragen gestellt,\n\nkann die Aufklärungsrüge nicht gestützt werden (BGHSt h,\n125, 126). Denn das Revisionsgericht ist nicht in der Lage\nnachzuprüfen, welche Fragen im einzelnen an die Auskunftsperson gestellt worden sind und ob der Tatrichter die\nvermißte Aufklärung nicht bereits vergeblich versucht\n\nhat.\n\nII. Die Sachrüge führt hinsichtlich des Angeklagten\nNA zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung\ndes Strafausspruchs, hinsichtlich des Mitangeklagten\nSCHIED zur Änderung des Schuldspruchs.\n\n1. Name\n\na) Die Verurteilung wegen fortgesetzten Fahrens\nohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Trunkenheit im\nStraßenverkehr läßt im Schuldspruch Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten nicht erkennen. Zwar fehlen\nJegliche Ausführungen zu dem für die Annahme fortgesetzten\nHandelns erforderlichen Gesamtvorsatz (BGHSt 26, 4, 7).\nDer Angeklagte wird hier jedoch nicht dadurch beschwert,\ndaß das Landgericht nicht mehrere Einzeltaten angenommen\nhat.\n\nb) Soweit das Landgericht aus den getroffenen Feststellungen rechtlich gefolgert hat, daß der Angeklagte\nsich sowohl einer sexuellen Nötigung der Heike FEB\n\nals auch einer vollendeten Vergewaltigung der Annette\nTraEEB schuldig gemacht hat, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nInsbesondere läßt die Verneinung einer Schuldunfähigkeit des Angeklagten (§ 20 StGB) bei einem Blutalhoholgehalt um 3 %o zur Tatzeit einen Rechtsfehler\nnicht erkennen. Das Landgericht hat die Fähigkeit des\nAngeklagten, mit Annette TrEB den Geschlechtsverkehr\nauszuführen, lediglich als einen - wenn auch wesentlichen -\nvon mehreren gegen eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten\nsprechenden Umständen gewertet (UA 11). Daneben hat die\nStrafkammer auf die insbesondere im Verhalten des Angeklagten gegenüber Heike FB zutage getretene Fähigkeit\nvernünftige Erwägungen anzustellen und auf seine weitere\nzielgerichtete Verhaltensweise abgestellt.\n\nc) Dagegen hält die Beurteilung des rechtlichen Verhältnisses der beiden Straftaten zueinander als Tatmehrheit gemäß § 53 StGB einer rechtlichen Überprüfung nicht\nstand. Die Straftaten nach § 177 und § 178 StGB sind zweiaktige Delikte. Tathandlung ist die mit Gewalt oder durch\nDrohung mit gegenwärtiger Gewalt für Leib oder Leben begangene Nötigung einer Frau zum außerehelichen Beischlaf\noder zur Duldung außerehelicher sexueller Handlungen.\nNach den Feststellungen ist hier die Nötigung der beiden\nMädchen seitens des Angeklagten durch \"dieselbe Handlung\"\nim Sinne des § 52 StGB begangen worden.\n\nDer Angeklagte veranlaßte den Mitangeklagten Scheiiiike,\ndie Tür des Bungalows abzuschließen, um beide Mädchen an\n\neiner Flucht zu hindern. Schon dieses Einsperren ist\neine Gewaltanwendung im Sinne der §§ 177, 178 StGB\n\n(BGH GA 1965, 57). Diese gegenüber beiden Opfern einheitlich wirkende Gewaltanwendung sollte ebenso wie die\nSchläge, die er zunächst beiden Mädchen jeweils in\nGegenwart des anderen gab, zur Verwirklichung seiner\nsexuellen Absichten bezüglich beider Mädchen dienen\n(vgl. UA 7).\n\nDanach liegt eine auf demselben gemeinsamen Tatentschluß beruhende, während des gesamten Geschehens fortdauernde, jedenfalls zum Teil einheitliche Gewaltanwendung\ndes Angeklagten gegenüber beiden Mädchen vor. Da die\nsexuellen Handlungen an ihnen unter Ausnutzung auch dieser\nGewalteinwirkung neben weiteren begangen worden sind, ist\nhier Tateinheit gemäß § 52 StGB gegeben. Zu deren Annahme\nreicht es bereits aus, wenn ein Teil der tatbestandlichen\nAusführungshandlungen zusammenfällt. Dem steht nicht entgegen, daß die Taten sich gegen höchstpersönliche Rechtsgüter richteten (BGHSt 1, 20, 21; 6, 81; Beschluß vom\n31. Mai 1979 - 4 StR 183/79 -).\n\nd) Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung\nder Einzelstrafaussprüche wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach\nsich. Aber auch der Einzelstrafausspruch wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit\nTrunkenheit im Straßenverkehr kann nicht bestehenbleiben,\ndenn es läßt sich nicht ausschließen, daß die Verurteilung\nwegen der Sexualstraftaten, denen hier das Übergewicht\nzukommt, sich auch auf diesen Einzelstrafausspruch ausgewirkt hat.\n\n2. Schroedter\n\na) Nach § 357 StPO ist das angefochtene Urteil\nim Schuldspruch wegen desselben Rechtsfehlers im\ngleichen Umfang zugunsten des Mitangeklagten Schnee\nzu ändern, weil es sich insoweit auch auf ihn erstreckt.\nDenn der Mitangeklagte Schmp ist wegen Beteiligung\nan demselben einheitlichen Geschehen verurteilt worden\nwie der Angeklagte NM (vgl. BGH NJW 1955, 1566;\nBGHSt 12, 335, 341). § 265 StPO steht auch insoweit\nder Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da\nauszuschließen ist, daß der Mitangeklagte Schaiii>\nsich bei einem Hinweis auf den veränderten rechtlichen\nGesichtspunkt wirksamer als geschehen hätte verteidigen\nkönnen.\n\nb) Die Änderung des Schuldspruchs nötigt hier\nallerdings nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs.\nEs ist auszuschließen, daß die Strafkammer, die gegen\nden Mitangeklagten Sch unter Berücksichtigung\nerzieherischer Gesichtspunkte eine Jugendstrafe von\nneun Monaten verhängt und diese zur Bewährung ausgesetzt hat, allein aufgrund der rechtlichen Bewertung\n\nder Tat des Angeklagten N@WB als eine Handlung\n(§ 52 StGB) in Anbetracht des gleichbleibenden Schuldgehalts der Beihilfe zu einer milderen Strafe gekommen\n\nwäre.\n\nSalger Spiegel Hürxthal\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-10-25/4-str-491-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-10-25/4-str-491-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:04.821146+00:00"}}