{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-10-25_4_StR_436_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-10-25","aktenzeichen":"4 StR 436/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 436/79\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\n1. den kaufmännischen\naus BeiEn-W\nin Mu,\n\ngegen\n\nestellten Franz M\n, geboren am ®. —\n\n. den Finanzmakler Franz-Josef T gr\naus DEEP, dort geboren am @. 1933,\n\nwegen Betruges u. a.\n\n44\n\n17 &\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25. Oktober 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\n\nDr. Engelhardt\nGoydke\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin u»\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt dEugp, GENEEEEEEEEEEEEE>,\n\nals Verteidiger des Angeklagten ME,\n\nRechtsanwalt @EEEED, EEE ,\nals Verteidiger des Angeklagten TEEEEEEB,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten TEEEEENB wird\ndas Urteil des Landgerichts Essen vom 15. Juni 1978 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt verurteilt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n2. Die Revision des Angeklagten MB wird auf\n\nseine Kosten verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte MED ist wegen Unterschlagung in\nzwei Fällen, Betruges, Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt und Anstiftung zur Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe, der Angeklagte TEE wegen Unterschlagung\nund Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt zu\neiner Freiheits- und Geldstrafe verurteilt worden. Beide\nAngeklagte rügen Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts. Die Revision des Angeklagten TEEEEEB hat\nteilweise Erfolg.\n\nI. Die Revision des eklagten\n\n1. Der gerügte Verstoß gegen § 249 StPO liegt nicht\nvor, Aus dem Urteil ergibt sich, daß die Kammer den Inhalt der beiden in Frage stehenden Schriftstücke, nänmlich der Verkaufsvollmacht für Bas wie des Telegramms\nvom 11. März 1970, als wahr unterstellt hat. Daß sie diesen allen Verfahrensbeteiligten bekannten und unter ihnen\nauch unstreitigen Inhalt der Schriftstücke anders bewertet\nals die Verteidigung erwartete, stellt keine Verletzung\ndes Verfahrens dar. Vor allem kann hier nicht gerügt wer-\n\noe\n\n49\n\nden, die Schriftstücke seien nicht in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Die Urteilsgründe zeigen im Gegenteil, daß beide Schriftstücke während der Beweisaufnahme vorgelegt worden waren (vgl. UA 24).\n\n2. Die Sachrüge 1&äßt im Schuldspruch keine Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten erkennen. Soweit die\nRevision solche im einzelnen feststellen zu können glaubt,\nist folgendes zu bemerken:\n\na) Die Strafkammer ist im Komplex EWW/Bar@ih nach\nden Ergebnissen der Beweisaufnahme aufgrund fehlerfreier\nErwägungen zu der Überzeugung gelangt, daß keiner der beiden Angeklagten Eigentümer der jeweils fraglichen Posten\nStrumpfhosen war. Die Revision mißachtet insoweit die Urteilsausführungen auf UA 73 und 75, aus denen sich ergibt,\ndaß das Landgericht die Äußerung des Zeugen EWEP anders\nwürdigt als es jetzt die Verteidigung versucht. Diese tatrichterliche Würdigung enthält jedoch weder einen Denkfehler noch verstößt sie gegen anerkannte Erfahrungssätze\nnoch 1äß8t sie Widersprüche erkennen. Das Beweisergebnis,\ndaß der Zeuge E@MW® nach dem Abschluß des Brego-Geschäftes\nüberhaupt keine Verfügungen mehr treffen konnte (UA 73)\nwie auch, daß die Übergabe des Orderlagerscheins durch den\nZeugen ZEEB an den Angeklagten MED nur die Übergabe\nder Ware ersetzt hat, nicht aber die Einigung hinsichtlich\ndes Eigentumsübergangs (BGH NJW 1958, 1485), ist daher un-\n\nangreifbar.\n\nb) Zu Recht hat die Strafkammer den Angeklagten MEB-\n@EB im Zusammenhang mit dem Brego-Geschäft auch wegen Betrugs verurteilt. Eine straflose oder mitbestrafte Nachtat in Bezug auf den Komplex EMiW@/Bar@i liegt schon in\nAnbetracht der unterschiedlichen Rechtsgüter nicht vor.\n\nc) Auch gegen die Verurteilung wegen falscher Versicherung an Eides Statt bestehen keine Bedenken. Vor\ndem Amtsgericht Münster waren die Verfahren MB gegen\nMED 9 C 179/70 und 9 C 174/70 anhängig. Nach den Vorschriften der §§ 294, 377 Abs. 4 ZPO ist das Zivilgericht zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt befugt. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom\n29. September 1970 (durch den Angeklagten MEI) sowie\nvom 29. September 1970 (durch den Angeklagten TeEEED\nund die Anstiftung hierzu durch den Angeklagten ME)\nkonnten auch deswegen rechtliche Wirkungen auslösen, weil\ndiese Erklärungen dazu beigetragen haben (UA 82, 87), dem\nZeugen EWMP die Waren zu entziehen (vgl. BGHSt 2, 218, 222;\n‘BGH, Urteil vom 30. November 1954 - 5 StR 554/54; BGH\nGA 41973, 109). Für das Verfahren 9 C 179/70 trifft es zwar\nzu, daß der Angeklagte MB Arrestbeklagter war. Nach\n§§ 920 Abs. 2 ZPO sind die Parteien - auch der Schuldner\nfür seine Einwendungen - auf die Glaubhaftmachung nach\n§ 294 ZPO verwiesen (BGHSt 13, 154, 155). Die ZPO 1ä5Bt\nauch die eidesstattliche Versicherung der Partei zu. Zwar\nhandelt es sich bei der Frage des Eigentums grundsätzlich\num einen rechtlichen Begriff. Bei dem hier gegebenen Sachverhalt ist indessen die Strafkammer zu Recht davon ausgegangen, daß dies ein einfacher und allgemein bekannter\nRechtsbegriff ist, dessen Bedeutung jedenfalls der Angeklagte als Kaufmann bzw. kaufmännischer Angestellter\nkennt.\n\n3. Ebenso enthält der Strafausspruch keinen Rechtsfehler. Das gilt auch für die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Hier übersieht die Revision, daß\ndie Erwägungen zur Strafhöhe unter anderen Gesichtspunkten getroffen werden als die Prüfung der Voraussetzungen\nfür eine Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB. Die in der Re-\n\n44\n\nvisionsbegründung angeführten Umstände vermögen eine Anwendung dieser Bestimmung nicht zu rechtfertigen. Die\nAbgrenzungsformel der \"besonderen Umstände\" besagt, daß\neinfache Strafmilderungsgründe eine Aussetzung der Vollstreckung nach § 56 Abs. 2 StGB nicht rechtfertigen können. Die mildernden Umstände müssen vielmehr von besonderem Gewicht sein und Ausnahmecharakter haben. Das ist\nhier nicht der Fall. Die Strafkammer hat daher die Voraussetzungen einer Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB fehlerfrei\nverneint,\n\nII. Die Revision des Angeklagten TED\n\n1. Die Behauptung, das Gericht habe keine Gelegenheit genommen, über die Aussagen der zuletzt vernommenen\nZeugen, insbesondere des Zeugen StB, zu beraten,\nist nicht erwiesen. Daß das Gericht sich \"kurz\" zur Beratung zurückgezogen hat, trägt die Revision selbst vor.\nAußerdem übersieht sie, daß die Richter nach den Schlußvorträgen vom 20. und 27. April, am 5. und 12. Mai 1978\nund während der Verhandlungspause von 20 Minuten am letzten\nTage vor den Schlußanträgen der Verteidigung ausreichend\nGelegenheit hatten, die bisherigen Ergebnisse der seit dem\n8. März 1978 andauernden Hauptverhandlung vorbereitend zu\nbesprechen und zu beraten. Das ist nicht unzulässig, es\nist in größeren Verfahren sogar unumgänglich (BGHSt 17,\n337). Im übrigen kann das Revisionsgericht dem Tatrichter\nnicht vorschreiben, wie lange und in welcher Art und Weise er zu beraten hat (BGH in DAR 1977, 178 Nr. 17).\n\nBa\n\n2. Die Gründe für die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags auf Einvernahme des Max Schi als Zeuge sind\nverfahrensrechtlich ordnungsgemäß (vgl. RGSt 57, 261,\n262; BGH, Urteil vom 26. April 1977 - 5 StR 768/76;\nLöwe/Rosenberg § 244 StPO Rdn. 136) in den Urteilsgründen (UA 72, 73) dargelegt. Die Revisionsbegründung, die\nSchöffen hätten indessen \"an der Formulierung\" der Urteilsgründe nicht mitgewirkt, verkennt, daß sich die\nAufgabe des Schöffen insoweit in der Mitberatung des\nHilfsbeweisamtrags erschöpft. Daß eine solche nicht erfolgt ist, behauptet die Revision nicht.\n\n3. Auf die zeitweilige Abwesenheit des Angeklagten\nund seines Verteidigers in der Hauptverhandlung kann die\nRüge aus § 338 Nr. 5 StPO nicht gestützt werden. Die Revision übergeht, daß nach dem Sitzungsprotokoll das Verfahren gegen den Angeklagten am 5. April 1978 in dessen\nEinverständnis bis zum 17. April 1978 um 14.00 Uhr abgetrennt worden war, weil die bis dahin zu verhandelnden\nAnklagepunkte ihn nicht betrafen. Zwar ist es richtig,\ndaß der Verteidiger des Angeklagten MB am Schluß der\nVerhandlung vom 11. April 1978 einen Beweisamtrag gestellt hat, der auch den Anklagevorwurf gegen den Angeklagten TEEEEEEEB berührte. Aber auch hier übergeht die\nRevision, daß über diesen Beweisamtrag am 11. April nicht\nmehr verhandelt worden ist. Das geschah erst am 17. April,\nund zwar am Nachmittag, als der Angeklagte wieder anwesend\nwar; in seiner Anwesenheit ist sodann auch der angebotene\nZeuge Sei vernommen worden (Bd. XVI Bl. 56, 58, 59 d.A.).\nFerner ist der Antrag auf Vernehmung des Zeugen HB in\nder Sitzung vom 20. April 1979 in Anwesenheit des Angeklagten verbeschieden worden (Bd. XVI Bl. 67 d.A.).\n\n44%\n\n4. Die in Verbindung. mit § 337 Abs. 2 StPO erhobene Aufklärungsrüge ist unbeachtlich, da sie weder eine\nbestimmte Beweisbehauptung enthält noch die Beweismittel\nanführt, deren sich die Strafkammer zur weiteren Aufklärung hätte bedienen müssen (BGHSt 2, 168). Dies gilt\nauch für die in Bezug auf das Breyo-Geschäft geltend gemachten zwei Aufklärungsrügen.\n\n5. Ein Verstoß gegen § 275 Abs. 1 StPO liegt nicht\nvor. Das am 15. Juni 1978 verkündete Urteil mußte spätestens am 17. August 1978 zu den Akten gebracht werden.\nDas ist geschehen. Die Behauptung, daß es sich bei dem\nmaßgeblichen Eingangsstempel vom 14. August 1978 um das\nEingangsdatum nur des Urteilsentwurfs handelt, ist durch\nnichts bewiesen.\n\n6. Erfolg hat jedoch die Rüge, in der Sitzung vom\n20. April 1978 sei zeitweise ohne den Angeklagten verhandelt worden. Der Angeklagte und sein Verteidiger waren\nin der Verhandlung vom 17. April 1978 auf den 20. April\num 14.00 Uhr geladen worden. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat das Gericht am 20. April aber bereits um\n13.50 Uhr, noch vor dem Erscheinen des Angeklagten, mit\nder Verhandlung auch zum Anklagepunkt V 3 (Abgabe einer\nfalschen Versicherung an Eides Statt durch den Angeklagten TEE) begonnen. Erst danach wurde die Sache wieder mit dem Verfahren gegen die Angeklagten Cr und\nTOEEEEEB verbunden. Dieser, in der Hauptverhandlung vor\ndem Senat auch durch eine Versicherung an Eides Statt\nseitens des Verteidigers des Angeklagten erhärtete Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO führt zur Aufhebung des Urteils soweit der Angeklagte aus § 156 StGB verurteilt worden ist.\n\n- 9 -\n\n7. Durch die Teilaufhebung wird, wie die Urteilsgründe auf UA 77 und 89 zeigen, der Schuld- und Strafausspruch wegen Unterschlagung, der keinen Rechtsfehler erkennen läßt, ersichtlich nicht berührt.\n\nSalger Spiegel Hürxthal\n\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-10-25/4-str-436-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 377","ref_norm":"377","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-10-25/4-str-436-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:04.798072+00:00"}}