{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-10-25_4_StR_435_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-10-25","aktenzeichen":"4 StR 435/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR 435/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den kaufmännischen Angestellten Franz M eiEEEEEEED\naus DAEEE- VEREEEEEREEEE , geboren am @. EEEEB 1929\n\nin MU, .\n\n2. den Kaufmann Bernhard Gr aus Ligp-Breiiimmw, geboren am WB. Mb 1932 in Mail,\n\nwegen Betruges u.a.\n\n-\n\n45\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25. Oktober 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr.Dr. Spiegel\nHürxthal\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\nBundesanwältin EEE»\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt emp, GEEEEEEEEEEEEED,\nals Verteidiger des Angeklagten Mm,\nJustizangestellter IB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Essen vom\n\n27. April 1978 wird auf Kosten der Staatskasse verworfen, die auch die notwendigen\nAuslagen der Angeklagten in der Revisionsinstanz zu tragen hat.\n\nVon Rechts wegen\n\nySs\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat beide Angeklagte vom Vorwurf der\nUnterschlagung, den Angeklagten MB auch vom Vorwurf\ndes Betrugs freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.\n\nI. Verfahrensbeschwerde\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob die Aufklärungsrüge\nüberhaupt fristgemäß begründet worden ist. Die Rüge ist jedenfalls deswegen unzulässig, weil sie keine bestimmte Beweisbehauptung enthält. Der Hinweis, in Anbetracht der für\ndie Kammer gebliebenen Unsicherheiten und Zweifel hätte\nFrau Besser als Zeugin \"Angaben machen können\", genügt den\nErfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht. Das gilt\nauch für den nur eine Beweisanregung darstellenden weiteren\nHinweis, es habe \"darüber hinaus die Möglichkeit bestanden\",\ndie Zeugin zu befragen, \"ob\" sie gewisse Umstände bestätigen könne.\n\nII. Sachbeschwerde\n\n1. Soweit die Staatsanwaltschaft - hier ohne Unterstützung durch den Generalbundesanwalt - die Verletzung\nder §§ 261 und 267 Abs. 5 StPO rügt, ist sie offensichtlich unbegründet, da der Tatrichter nach keiner Vorschrift\nverpflichtet ist, alle in der Hauptverhandlung erörterten\noder sonst benutzten Beweismittel in den schriftlichen Urteilsgründen anzuführen und sich dort über ihren Beweiswert zu äußern. Deshalb läßt die Tatsache, daß die Straf-\n\nkammer sich in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich mit\nden Bekundungen des Zeugen Bra und anderer vernommener\nZeugen auseinandersetzt, nicht den Schluß zu, sie habe\ndiese Aussagen ungewürdigt gelassen und somit ihre Überzeugung nicht aus dem Gesamtinhalt der Hauptverhandlung\ngeschöpft,\n\n2. Im übrigen greift die Revision das Urteil in unzulässiger Weise in seiner Beweiswürdigung an. Für das\nRevisionsgericht ist nur das maßgeblich, was der Tatrichter in dem Urteil über das Ergebnis der Hauptverhandlung feststellt. Hier hat die Strafkammer alle aus dem\nUrteil ersichtlichen und naheliegenden Umstände, die\nSchlüsse zugunsten oder zuungunsten der Angeklagten ermöglichen, in den Gründen widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze erörtert.\n\nDaß sie letztlich den Umständen, die nach ihrer Auffassung zu Zweifeln an der Schuld der Angeklagten Anlaß\ngeben konnten (UA 23, 28 und 29), entscheidende Bedeutung\nbeigemessen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden, entspricht vielmehr dem Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\".\n\n3. Dafür, daß der Tatrichter die Anforderungen an\nseine Überzeugungsbildung überspannt hätte, bestehen nach\ndem Gesamtinhalt der Urteilsgründe keine Anhaltspunkte.\nEine Norm dafür, welche Überzeugung der Richter bei einem\nbestimmten Beweisergebnis haben müsse oder nicht haben\ndürfe, gibt es nicht. Kann der Tatrichter auch unter Verwendung aller vorhandenen geeigneten Beweismittel und\ntrotz Berücksichtigung der belastenden Feststellungen\nletzte Zweifel nicht überwinden, so kann gegen diese\n\n45”\n\nfehlende persönliche Gewißheit aus Rechtsgründen nicht\nangegangen werden (ständ. Rechtspr. des BGH, zuletzt\nUrteil vom 9. Oktober 1979 - 5 StR 319/79).\n\nSalger Spiegel Hürxthal\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-10-25/4-str-435-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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