{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-10-25_4_StR_216_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-10-25","aktenzeichen":"4 StR 216/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 216/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Krankenpfleger Dieter Klaus A EEEEED\naus Begmn- Ve@B, geboren am ED, m 1945\nin BEEEB-StEB,\n\nwegen Kindesmißhandlung\n\nGL\n\n74\n- 2.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 25. Oktober 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\nDr. Engelhardt\nGoydke\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,\nBundesanwältin EB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Dortmund\nvom 19. Januar 1979 aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen vorsätzlicher und fahrlässiger Körperverletzung (Fall 1 und 2 der Urteilsgründe) verurteilt ist; insoweit wird\ndas Verfahren auf Kosten der Staatskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat,\neingestellt;\n\n4\n- 3 -\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n2. Damit ist der Angeklagte wegen schwerer\n\nKörperverletzung (§ 224 StGB) zu einer\n\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht\n\nMonaten verurteilt.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird auf\nseine Kosten verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher, fahrlässiger und schwerer Körperverletzung zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn\nMonaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt\ndie Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel führt zur Einstellung des Verfahrens in zwei Fällen und zur Aufhebung des Ausspruchs\nüber die Gesamtstrafe.\n\n1. Verjährung\n\nNach den Urteilsfeststellungen sind die abgeurteilten drei Straftaten Ende August 1971, \"2 Wochen nach diesem Vorfall\", also etwa Mitte September 1971, und am\n22. September 1971 begangen und beendet worden. Da die\nVerjährungsfrist bei allen diesen Taten fünf Jahre\nbeträgt (§ 67 Abs. 2 StGB aF, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB nF -\n\n„bh.\n\nin Verbindung mit Art. 309 Abs. 1 EGStGB bezüglich\n§ 224 StGB -), ist deshalb die Strafverfolgung,\nsoweit die Verjährung nicht unterbrochen worden ist,\nim Jahre 1976 verjährt. Eine Unterbrechung der Verjährung ist aber nur im Fall 3 der Urteilsgründe erfolgt. In den beiden anderen Fällen besteht daher\ndas Verfahrenshindernis der Verjährung, das auf die\nzulässige Revision von Amts wegen zu beachten ist\n(BGHSt 16, 115, 117).\n\na) Für Unterbrechungshandlungen, die vor dem\n\n1. Januar 1975 vorgenommen worden sind, gilt das frühere\nRecht (Art. 309 Abs. 2 EGStGB). Nach dem damals gültigen § 68 Abs. 1 StGB aF konnte die Verjährung nur durch\neine richterliche Handlung unterbrochen werden, die wegen der begangenen Tat gegen den Täter gerichtet war.\nAusweislich der Akten sind vor dem 1. Januar 1975 solche richterlichen Handlungen nicht vorgenommen worden.\n\nb) In den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe ist\ndie Verjährung auch nach dem 1. Januar 1975 nicht unterbrochen worden.\n\nDie Schreiben der Staatsanwaltschaft Dortmund\nvom 12. Mai 1975 (Bd. I Bl. 117 R d.A.), vom 27. Juni\n1975 (Bd. I Bl. 124 R d.A.) und vom 8. März 1976 (Bd. I\nBl. 121 R d.A.) kommen als Unterbrechungshandlungen\nnicht in Betracht. Sie erinnerten lediglich an die Erfüllung des staatsanwaltschaftlichen Gutachtenauftrags\nvom 21. November 1974. Da die Vorschriften über die\nUnterbrechung der Verjährung als Ausnahmevorschriften\neng auszulegen sind (BGHSt 26, 80, 83), können sie\nder Beauftragung eines Sachverständigen nicht gleichgeachtet werden.\n\n174\n-5-\n\nDas Schreiben der Staatsanwaltschaft Dortmund\nan das St. LOEEEEEEE-Heim in WEB vom 15. Juni\n1976 (Bd. I Bl. 135 R d.A.) konnte die Verjährung\nhinsichtlich der Fälle 1 und 2 der Urteilsgründe\nnicht unterbrechen. Der durch das angeforderte Gutachten zu klärende gegenwärtige Gesundheitszustand\ndes Opfers war allein für die Beurteilung der Tat\nvom 22. September 1971 (Fall 3 der Urteilsgründe) von\nBedeutung; nur ihr sollte das Gutachten nach dem staatsanwaltschaftliichen Vermerk vom 15. Juni 1976 (Bd. I\nBl. 135 d.A.) auch dienen. In einem solchen Fall kann\nder Grundsatz, daß in Verfahren wegen mehrerer Straftaten die Unterbrechung der Verjährung für alle Einzeltaten wirkt, keine Anwendung finden (vgl. RGSt 15,\n107, 109; BGH bei Dallinger, MDR 1956, 395; 1970, 897).\n\nDas Verfahren muß deshalb in den Fällen 1 und 2\nder Urteilsgründe eingestellt werden (§ 260 Abs. 3 StPO);\ndamit entfällt notwendigerweise auch der Ausspruch über\ndie Gesamtstrafe.\n\nb) Hinsichtlich der am 22. September 1971 begangenen Tat (Fall 3 der Urteilsgründe) ist die Verfolgungsverjährung durch das Schreiben der Staatsanwaltschaft\nDortmund an das St. LeiiB-Heim in Wei vom\n15. Juni 1976 unterbrochen worden. Dieses Schreiben\nenthält die Beauftragung eines Sachverständigen im\nSinne von § 78 c Abs. 1 Nr. 3 StGB. Daß das Schreiben\nnicht an eine bestimmte Person gerichtet war, ist unschädlich, da die Beantwortung der gestellten Frage\nerkennbar von dem für die Erstellung von Gutachten in\ndem genannten Heim zuständigen Arzt begehrt wurde; in\ndiesem Sinne wurde, wie das weitere Verfahren zeigt,\n\n-6-\n\ndas Schreiben auch von der Leitung des Heims verstanden. Von dem zuständigen Arzt wurde auch eine Stellungnahme zu einem bestimmten Beweisthema gefordert,\nnämlich zu der Frage, ob die Verletzungen des Tatopfers zu einem chronischen Krankheitszustand von\nnicht absehbarer Dauer geführt hätten, der wegen Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens Hinfälligkeit\nzur Folge habe.\n\nDie Einleitung des Ermittlungsverfahrens war dem\nAngeklagten auch vorher, nämlich bereits im Jahre 1973,\nbekanntgegeben worden (vgl. Bd. I Bl. 27 d.A.).\n\n2. Die Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung\n(Fall 3 der Urteilsgründe) läßt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Zwar sind die Feststellungen der Strafkammer, vor allem zur inneren Tatseite, äußerst knapp. Sie können im vorliegenden Fall\naber gerade noch als ausreichend angesehen werden.\n\nDas gleiche gilt für den Strafausspruch. Sowohl\ndie Ablehnung eines minder schweren Falles gemäß § 224\nAbs. 2 StGB als auch die Bemessung der Strafe innerhalb\ndes durch § 224 Abs. 1 StGB gegebenen Rahmens halten\nrechtlicher Nachprüfung stand. Dem Gesamtzusammenhang\nder Urteilsgründe (UA 7,8) läßt sich zweifelsfrei entnehmen, daß die Strafkammer alle für die Strafzumessung\nin Betracht kommenden Umstände strafschärfender und\n\n- 7-\n\n-mildernder Art ausreichend gewürdigt und gegen-\n\neinander abgewogen hat.\n\nSalger Spiegel\nEngelhardt Goydke\n\nHürxthal\n\n774","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-10-25/4-str-216-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":4},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 309","ref_norm":"309","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-10-25/4-str-216-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:04.760462+00:00"}}