{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-10-18_4_StR_517_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-10-18","aktenzeichen":"4 StR 517/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Frage der strafschärfenden Verwertung\n\na) von Umständen, deren Fehlen Anlaß für eine Strafmilde-\n\nrung wäre, und\n\nb) des Verhaltens des Täters nach der Tat, einschließlich\nseines Prozeßverhaltens.","text_plain":"UL\n\nNachschlagewerk: ja nur zu III\nBGHSt: nein\n\nStGB 1975 § 46 Abs. 2 und 3\n\nZur Frage der strafschärfenden Verwertung\n\na) von Umständen, deren Fehlen Anlaß für eine Strafmilde-\n\nrung wäre, und\n\nb) des Verhaltens des Täters nach der Tat, einschließlich\nseines Prozeßverhaltens.\n\nBGH, Urt. v. 18. Oktober 1979 - 4 StR 517/79 - LG Bochum\n\nEs wird gebeten, den nachträglich gebildeten Leitsatz\nzu der/den bereits übersandten Abschrift/en des Urteils\nvom 18. Oktober 1979 zu nehmen.\n\nWRA\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 517/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Mechanikermeister Heinrich M EEE aus WEHREN,\ngeboren am B. EB 1949 in Bup/Be@iiie, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nGk\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 18. Oktober 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Ruß\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEE aus EB\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom\n\n7. Februar 1979 im Schuldspruch, soweit\n\ner wegen versuchter Vergewaltigung im\n\nFalle I 2 der Urteilsgründe (U wei )\nverurteilt wurde, sowie im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht Dortmund zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nHl\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen versuchter Vergewaltigung in\nzwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier\nJahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel\nhat teilweise Erfolg.\n\nII. Verfahrensrügen\n\n1. Das Vorbringen, dem Verteidiger des Angeklagten\nsei keine vollständige Urteilsausfertigung zugestellt\nworden, kann den Bestand des Urteils nicht gefährden.\n\nDie Behauptung könnte allenfalls Anlaß dafür sein, dem\nVerteidiger eine neue - vollständige - Ausfertigung zuzustellen, mit der Folge, daß die Frist zur Revisionsbegründung erst vom Zeitpunkt dieser Zustellung an in\n\nLauf gesetzt würde (Meyer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl.,\n\n§ 345 StPO Rdn. 6; vgl. auch BGHSt 12, 374). Tatsächlich ist\ndem Verteidiger des Angeklagten eine vollständige Ausfertigung des angefochtenen Urteils zugestellt worden,\n\nwie sich aus dem Vergleich der von ihm vorgelegten Ablichtung mit der Urschrift des Urteils ergibt.\n\n2. Unbegründet ist weiter die Rüge, die Schlußanträge\nder Verteidigung und des Staatsanwalts seien dem Angeklagten\nentgegen § 259 Abs. 1 StPO nicht durch einen Dolmetscher\nbekannt gemacht worden. Ein nach dieser Vorschrift die\n\nRevision begründender Verfahrensverstoß liegt nur vor,\nwenn ein Angeklagter der deutschen Sprache nicht mächtig\nist, wenn also die Unkenntnis der deutschen Sprache\nfeststeht. Ist der Angeklagte teilweise, d. h. in\n\neinem Umfang der deutschen Sprache kundig, daß ein\nVerstehen möglich ist, so unterliegt die Zuziehung\n\nund Einschaltung eines Dolmetschers dem pflichtgemäßen\nErmessen des Tatrichters (BCHSt 3, 285; BGH GA 1963,\n448). Dieses kann vom Revisionsgericht nur dahin überprüft werden, ob die Ermessensgrenzen eingehalten worden\nsind (OLG Zweibrücken VRS 53, 39).\n\nZu der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten ist\nein Dolmetscher für die polnische Sprache zugezogen\nworden. Aus den dienstlichen Äußerungen des Strafkammervorsitzenden EB vom 29. Juni 1979 und des beisitzenden Richters Dr. EEEEEB vom 25. Juni 1979\nergibt sich, daß der Angeklagte der deutschen Sprache\nin erheblichem Umfang mächtig ist und er in der Lage war,\nder gesamten Hauptverhandlung ohne Dolmetscher zu folgen.\nNach der dienstlichen Äußerung des zweiten Beisitzers,\nRichter am Landgericht EB, vom 26. Juni 1979\ngab der Angeklagte im Verlaufe der Hauptverhandlung,\nohne sich der Hilfe des Dolmetschers zu bedienen, immer\nwieder Erklärungen ab, die in unmittelbarem Zusammenhang\nmit dem Geschehen in der Hauptverhandlung standen und\nkorrigierte manchmal sogar die Übersetzung des Dolmetschers,\nwenn er meinte, daß seine in polnischer Sprache gemachten\nBemerkungen nicht zutreffend übersetzt worden seien.\n\nDer Vorsitzende hat bestätigt, daß er dem Angeklagten\nvor dessen Schlußwort die Schlußanträge noch einmal\n\n92\n\n-5_\n\nausführlich und deutlich bekannt gegeben habe. Seine\nFrage, ob er dies verstanden habe, hat der Angeklagte,\nwie auch die beiden richterlichen Beisitzer versichern,\nohne irgendwelche Einschränkungen bejaht. Bei dieser\nSachlage ist ein Verfahrensverstoß nicht nachgewiesen.\n\n3. Nicht zu beanstanden ist ferner die Ablehnung\ndes Antrags auf Ermittlung der verschiedenen Halter\ndes Autotyps Renauit R 4 - Safari, Kennzeichen WM...\ndurch den in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluß.\nBei dem Antrag handelte es sich nicht um einen förmlichen\nBeweisamtrag, da er keine bestimmte Tatsachenbehauptung\nenthielt; der Verteidiger selbst bezeichnete seinen\nAntrag übrigens ebenfalls als Beweisanregung. An dieser\nBeurteilung ändert sich auch nichts dadurch, daß das\nGericht den Antrag wie einen Beweisamtrag verbeschieden\nhat. Daß die insoweit gegebene Begründung rechtsfehlerhaft sei, hat der Beschwerdeführer nicht in zulässiger\nForm gerügt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), da die den Mangel\nenthaltenden Tatsachen von ihm nicht ausdrücklich und\nbestimmt behauptet werden (vgl. Meyer in Löwe/Rosenberg,\n23. Aufl., § 344 StPO Rdn. 82). Schließlich ist auch\nein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO)\nnicht ersichtlich. Auf der Grundlage des Ergebnisses der\nHauptverhandlung bestand für die Strafkammer kein Anlaß\nzu weiteren Ermittlungen im Sinne des Rügevorbringens.\n\n4. Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe über\nden Beweisamtrag auf Vernehmung eines Sprachwissenschaftlers als Sachverständigen nicht entschieden, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Der Verteidiger des Angeklagten hat\n\ndie Einholung eines sprachwissenschaftlichen Gutachtens\nzum Beweis dafür beantragt, daß der Angeklagte die\n\nWorte \"haut ab, haut ab\" akzentfrei spreche oder der\nbeim Angeklagten vorgegebene Akzent nicht dazu führe,\n\ndaß er diese Worte in gebrochenem Deutsch spreche. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat die\nStrafkammer über diesen Antrag durch Beschluß in der\nHauptverhandlung vom 7. Februar 1979 entschieden\n\n(Bd. II Bl. 279 b und e d.A.). Die für die Ablehnung\n\ndes Antrags gegebene Begründung trägt diese Entscheidung.\n\n5. Ebenfalls unbegründet ist die Rüge, das Landgericht habe den Hilfsbeweisamtrag auf Einholung eines\nSchriftsachverständigengutachtens, wonach das vom\nZeugen Kap vorgelegte Lichtbild bereits im Sommer 1978\nmit der Datumsangabe \"29.4.1978\" beschriftet worden sei,\nrechtsfehlerhaft abgelehnt. Gegen die Begründung des\nLandgerichts, das Beweismittel sei, wie es aus anderen.\nStrafverfahren wisse, völlig ungeeignet, weil bei einer\nKugelschreiberschrift eine Alterungsbestimmung (wie\netwa bei Tinte) nicht möglich sei (UA 22), bestehen\nrechtlich keine Bedenken. Daß die von der Strafkammer\nfür sich in Anspruch genommene Sachkunde zu einem\nunrichtigen Ergebnis geführt habe, behauptet die\nRevision nicht.\n\n6. Mit Recht beanstandet der Beschwerdeführer jedoch, daß der Hilfsbeweisamtrag auf Vernehmung des\nVaters des Angeklagten zum Beweis dafür, daß am\n@. BB 1975 (zur Tatzeit im Fall UW@ Weil -\n\nI 2 der Urteilsgründe) eine Familienfeier stattgefunden\nhabe und der Angeklagte dabei den ganzen Abend anwesend\n\n724\n\ngewesen sei, im Urteil wegen Prozeßverschleppung abgewiesen worden ist. Die Strafkammer begründet die Ablehnung damit, der Angeklagte und der Verteidiger\n\nseien bereits in der Ladung zur Hauptverhandlung darauf\nhingewiesen worden, welche Zeugen vom Gericht geladen\nworden seien. Während der folgenden Hauptverhandlungstage sei vom Vorsitzenden mehrfach gefragt worden, ob\nder Vater des Angeklagten als Zeuge benötigt werde.\n\nVom Angeklagten und vom Verteidiger sei dies ausdrücklich verneint worden (UA 23/24).\n\nZutreffend weist die Revision darauf hin, daß\nein vom Angeklagten oder seinem Verteidiger im Rahmen\nder Schlußausführungen gestellter Hilfsbeweisamtrag\nwegen Verschleppungsabsicht nicht erst in den Urteilsgründen abgelehnt werden darf, dies vielmehr in der\nHauptverhandlung durch Beschluß geschehen muß, um dem\nAntragsteller Gelegenheit zu geben, den Vorwurf, in\nVerschleppungsabsicht gehandelt zu haben, zu entkräften (BGHSt 22, 124).\n\nDarüber hinaus tragen die Gründe des ablehnenden\nBeschlusses die Entscheidung des Landgerichts nicht.\nDie Strafkammer beschränkt sich darauf, darzutun, daß\nder Antrag nicht rechtzeitig gestellt worden sei und\nder Verteidiger früher die Vernehmung des Vaters als\nnicht erforderlich bezeichnet habe. Daraus schließt sie\nauf die Absicht der Prozeßverschleppung. Sie teilt aber\nnicht mit, daß von der beantragten Beweiserhebung\nkeinerlei Ergebnis zugunsten des Angeklagten zu erwarten\nwar. Ohne diese Überzeugung darf das Gericht einen\n\nBeweisamtrag jedoch nicht wegen Verschleppungsabsicht\nablehnen (BGHSt 21, 118, 121; BGH, Urteil vom\n\n22. August 1978 - 1 StR 385/78). Schließlich erwecken\ndie Urteilsgründe (UA 24) die Besorgnis, daß der Tatrichter seine Verpflichtung, Beweisamträge des Angeklagten bis zur Urteilsverkündung entgegennehmen zu\nmüssen (BGHSt 21, 118, 123), verkannt hat. Der Umstand,\ndaß der Angeklagte oder sein Verteidiger einen Antrag\nerst im Zusammenhang mit dem Schlußwort stellt, ist\nallein fast niemals zum Nachweis der Verschleppungsabsicht\ngeeignet, es sei denn, daß gewichtige zusätzliche Gründe\ndiese Annahme stützen. Solche sind hier nicht mitgeteilt.\nSelbst wenn der Antrag aus grober Nachlässigkeit nicht\nfrüher gestellt worden sein sollte, kann auf die zusätzlichen Gründe nicht verzichtet werden (BGH aa0). Der\nBegründetheit der Rüge steht daher auch nicht entgegen,\ndaß der Angeklagte und sein Verteidiger zunächst auf\n\ndie Vernehmung des Vaters des Angeklagten verzichtet\nhatten. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß\n\nsich die Notwendigkeit seiner Vernehmung für den Angeklagten erst aus dem weiteren Gang der Hauptverhandlung ergeben haben kann.\n\nDie fehlerhafte Ablehnung des Antrags betrifft die\nVerurteilung des Angeklagten im Fall I 2 (versuchte\n\nVergewaltigung der U@ We@#R am 5. WEB 1978). Das\nUrteil muß deshalb im Schuldspruch insoweit aufgehoben\n\nwerden.\n\nYR\n\nIII. Sachrüge\n\n1. Die Verurteilungen im Fall I 1 (versuchte Vergewaltigung der Bei Dee an @. EEE 1975)\nund im Fall I 3 (Vergewaltigung der sEB\nLCD an @. EB 1975) 1assen im Schuldspruch keine\nsachlich-rechtlichen Mängel erkennen.\n\n2. Die Strafaussprüche können dagegen nicht bestehenbleiben. Der Ausspruch üter die Gesamtstrafe muß schon\nwegen der Aufhebung des Schuldspruchs im Fall I 2 (U\nWe@B) der Urteilsgründe (vgl. oben II 6 beseitigt werden.\nAber auch gegen die Strafaussprüche im übrigen bestehen\ndurchgreifende Bedenken.\n\na) Die Strafkammer hat strafschärfend verwertet,\ndaß der Angeklagte die Taten begangen hat, \"obwohl er\nsich in keinem sexuellen Notstand befunden\" habe (UA 32).\nDies ist rechtlich fehlerhaft. Es hätte zwar einen Strafmilderungsgrund darstellen können, wenn beim Angeklagten\nzur Tatzeit ein Triebstau vorhanden gewesen wäre, der\nsich für ihn als \"sexueller Notstand\" dargestellt hätte.\nDas bloße Fehlen eines solchen Umstandes ist aber nicht\numgekehrt schon ein strafschärfender Gesichtspunkt (vgl.\nBGH, Beschluß vom 4. Oktober 1979 - 1 StR 506/79).\nDie straferhöhende Berücksichtigung der Tatsache, daß\nder Angeklagte \"zu Hause eine Junge hübsche Frau\" hatte,\n\"mit der er geschlechtlich hätte verkehren können, wenn\ner es gewollt hätte\" (UA 32), bedeutet hier deshalb im\nErgebnis eine unzulässige Doppelverwertung eines Tatbestandsmerkmals (§ 46 Abs. 3 StGB). Der erwähnte\n\n- 10 -\n\nStraferhöhungsgrund 1äßt sich im übrigen auch nicht\nso ohne weiteres mit der Feststellung vereinbaren,\ndaß der Angeklagte mit seiner Familie in einigen\nwenigen Zimmern lebte, daß nur ein Schlafzimmer vorhanden war, und die Mutter des Angeklagten mit in den\nEhebetten schlief und daß der Angeklagte \"wegen der\nhäuslichen und ehelichen Verhältnisse unter sexuellen\nFrustrationen litt\" (UA 4).\n\nAuch soweit der Angeklagte in der Beweiswürdigung\nals \"schwer kriminell\" bezeichnet wird (UA 15), findet\ndies in den Urteilsfeststellungen keine Stütze. Danach\nhat er \"bisher sein Leben ordentlich geführt\" und ist\nnicht vorbestraft (UA 32), d. h. er ist in der Vergangenheit nur \"einmal unerheblich strafrechtlich in Erscheinung\n\ngetreten\" (UA 3).\n\nDas Urteil muß deshalb auch in sämtlichen Strafaussprüchen aufgehoben werden.\n\nb) Soweit die Revision weitere Strafzumessungserwägungen beanstandet, u.a. daß die Strafkammer strafschärfend\nverwertet hat, der Angeklagte habe \"dem ersten vernehmenden\nPolizeibeamten unterschoben, er hätte ihn geschlagen,\nobwohl das nicht stimmt\" und er habe \"Entlastungszeugen\nzu Beweisthemen vernehmen lassen und auch vorher benannt,\nvon denen er wußte, daß diese Themen nicht der Wahrheit\nentsprachen\" (UA 32), weist der Senat für die neue Hauptverhandlung auf folgendes hin:\n\nG2\n\n- 11 -\n\nNach § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB darf der Strafrichter\nbei der Festsetzung der Strafe das Verhalten des Täters\nnach der Tat mitverwerten. Dabei darf er jedoch nicht\nzu Ungunsten des Täters über das Maß der strafrechtlichen\nSchuld hinausgehen. Grundlagen der Strafbemessung sind\ndie Bedeutung der Tat für die verletzte Rechtsordnung\nund der Grad der in ihr zutage getretenen persönlichen\nSchuld (BGHSt 3, 179), nicht die sonstige Gesinnung und\nder allgemeine Charakter des Täters (BGHSt 5, 124, 1325\nBGH MDR 1954, 693; BGH VRS 40, 418; BGH, Beschluß vom\n21. März 1979 - 4 StR 606/78). Das außerhalb der Tatausführung liegende Verhalten und die Lebensführung des Angeklagten dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie\nmit der Straftat zusammenhängen, also z.B. Schlüsse auf\nihren Unrechtsgehalt zulassen oder Einblick in die innere\nEinstellung des Täters zu seiner Tat gewähren (BGH NJW 1971,\n1758). Wo sie aber in der bezeichneten Richtung nichts\nauszusagen vermögen, verstößt ihre straferschwerende Verwertung gegen die Grundsätze schuldangemessenen, rechtsstaatlichen Strafens (BGH MDR 1954, 693; BGH bei Dallinger\nMDR 1970, 14; BGH, Beschluß vom 19. Oktober 1978 -\n\n4 StR 549/78 -; Bruns, Strafzumessungsrecht, 2. Aufl.,\nS. 565 ff).\n\nDer Revision ist zuzugeben, daß es nicht zweifelsfrei\nist, ob die Strafkammer diese Grundsätze im aufgehobenen\nUrteil beachtet hat. So ist dem Urteil nicht zu entnehmen, daß das Landgericht zwischen der wahrheitswidrigen Beschuldigung eines Polizeibeamten und den dem Angeklagten vorgeworfenen Taten einen Zusammenhang gesehen\nhat, etwa dergestalt, daß auch sein Verhalten im Ermittlungsverfahren auf eine besonders ausgeprägte Skrupellosigkeit\n\n- 12 -\n\nzurückzuführen sei, die nur darauf gerichtet ist, Vorteile auf Kosten anderer zu erlangen, selbst um den\nPreis wahrheitswidriger Beschuldigung dieser Personen.\nIm Urteil ist auch nichts dafür dargetan, welchen Einblick das Verhalten des Angeklagten in seine innere\nEinstellung (vgl. dazu auch BGH bei Dallinger MDR 1966,\n894) der Strafkammer eröffnet hat.\n\nGleichgearteten Bedenken begegnet der weitere straferhöhend verwertete Gesichtspunkt, der Angeklagte habe\nEntlastungszeugen benannt und vernehmen lassen zu Beweisthemen, von denen er gewußt habe, daß sie nicht der Wahrheit entsprechen. Das Prozeßverhalten eines Angeklagten\ndarf nicht um seiner selbst willen als Strafzumessungsgrund berücksichtigt werden (BGHSt 1, 105). Eine rechtsfeindliche Einstellung des Angeklagten, die den Strafrichter zur Strafschärfung berechtigt, kann allerdings\ndarin gesehen werden, daß er sich in einer für die Verteidigung nicht erforderlichen Weise gegen die Glaubwürdigkeit eines Zeugen wendet oder daß er in prozeßordnungswidriger Weise einen Zeugen einzuschüchtern versucht und damit das Prozeßergebnis in unzulässiger Weise\nbeeinflussen will (BGH bei Dallinger MDR 1969, 724) oder\nin sonstiger Weise versucht, einen Zeugen zu einer\nFalschaussage zu bestimmen (BGH VRS 22, 343, 345). Das\nLeugnen für sich allein darf jedoch nicht strafschärfend\ngewertet werden (BGHSt 1, 105; 1, 342; BGH NJW 1961, 84;\nBGH VRS 24, 34, 38), weil das Strafverfahren weder einen\nGeständniszwang noch eine Pflicht des Angeklagten kennt,\n\nbei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken (BCHSt 5, 238,\n239; BGH NJW 1966, 894; Bruns, Strafzumessungsrecht, 2. Aufl.,\n\nS. 601 ff). Das Recht der Verteidigung und die besondere\n\ng2\n\n- 13 -\n\nZwangslage, in der sich ein Angeklagter befindet, verbieten es regelmäßig, ihm einen zusätzlichen Vorwurf\ndaraus zu machen, daß er sich bemüht, einen ihn\nbelastenden Zeugen als unglaubwürdig hinzustellen.\n\nNichts anderes kann für die Fälle gelten, in denen ein\n\n- leugnender - Angeklagter lediglich von den ihm eingeräumten prozessualen Möglichkeiten Gebrauch macht.\n\nDie bloße Benennung eines Zeugen, sei es auch zu einer\nbewußt falschen Behauptung, darf jedenfalls nicht\nstrafschärfend gewertet werden, sofern daraus nicht\n\nauf negative Charaktereigenschaften des Angeklagten\n\nin Bezug auf die begangene Tat zu schließen ist. Hierüber\nsagt das aufgehobene Urteil nichts. In ihm ist auch keine\nFeststellung darüber getroffen, daß der Angeklagte auf\ndie von ihm benannten Zeugen in unlauterer Weise einzuwirken versucht hätte.\n\nZu Unrecht beanstandet der Beschwerdeführer dagegen, das Landgericht habe Erwägungen, die es bei Ablehnung eines minder schweren Falles gemäß § 177 Abs. 2 StGB\n\n- 4, -\n\nberücksichtigt hat, auch bei der Strafzumessung im\nengeren Sinn verwertet. Dies war zulässig (vgl.\nBGHSt 26, 311).\n\nSalger _ Hürxthal Ruß\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-10-18/4-str-517-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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