{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-10-11_4_StR_470_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-10-11","aktenzeichen":"4 StR 470/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 470/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Klaus-Dieter B iEEEEED\naus Dep, dort geboren am EB. EEE 1948,\n\nwegen Brandstiftung\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. Oktober 1979, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Ruß\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin >\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter @WB in der Verhandlung,\nJustizamtsinspektor EEE bei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Oldenburg vom\n\n12. März 1979 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n/d\n\n0\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nBrandstiftung und wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesanmtfreiheitsstrafe von einem Jahr\nsechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe\nhat es zur Bewährung ausgesetzt und für die Erteilung einer\nFahrerlaubnis eine Sperrfrist von drei Jahren festgesetzt.\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung der Aufklärungs-\n\npflicht und des materiellen Rechts rügt, ist unbegründet.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist unzulässig; sie entspricht\nnicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO\n(vgl. Meyer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl., § 344\nRdn. 82, 97).\n\n2. Auch die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils\nhat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nAnlaß zur Erörterung gibt nur die von der Revision .\naufgeworfene Frage, ob der Angeklagte zu Recht wegen einer\nschweren Brandstiftung gemäß § 306 Nr. 2 StGB verurteilt\nworden ist. Das ist nach den Urteilsfeststellungen zu bejahen.\n\na) Der Angeklagte hat das von ihm, seiner Frau und\nseinen fünf Kindern bewohnte, in sehr schlechtem Zustand\nbefindliche Bauernhaus in der Tatnacht gegen 2 Uhr in\nBrand gesetzt, als er nach der Rückkehr aus einer Gast-\n\nstätte (Blutalkoholgehalt annähernd 2,5 g %0) bemerkte,\ndaß seine Frau mit den Kindern das Haus kurz zuvor verlassen hatte. Sie hatte sich aus Furcht vor dem angetrunkenen Angeklagten zu ihrer Schwester begeben, um\ndort zu übernachten. Aus Wut darüber, daß seine Frau\nsich aus der Wohnung entfernt hatte und aus Angst, daß\ndas Jugendamt seine Kinder in einem Heim unterbringen\nkönnte, wenn seine Frau weiterhin mit ihnen in dem von\nUngeziefer verseuchten Haus wohnen bliebe, zündete er\nauf der Diele liegendes Stroh an. Das Haus brannte vollständig nieder.\n\nb) Damit hat der Angeklagte ein Gebäude, das zur Tatzeit zur Wohnung von Menschen diente, in Brand gesetzt. Es\nkann dahingestellt beleiben, ob der Angeklagte das Haus\nmit dem Anzünden für sich als Wohnung aufgegeben hat (vgl.\nBGHSt 16, 394, 396; 23, 114). Jedenfalls konnte er dadurch\nnicht die Wohnungseigenschaft des Hauses zugleich für seine\nFamilie aufheben. Diese hatte auch nach seiner Vorstellung\ndie Wohnung noch nicht endgültig verlassen. Der Angeklagte\nbefürchtete vielmehr, daß seine Frau weiterhin mit den\nKindern in dem Haus bleiben würde und das Jugendamt diese\ndeshalb in einem Heim unterbringen könnte (UA 5, 11). |\n\nc) Die Anwendung des § 306 Nr. 2 StGB entfällt auch\nnicht deshalb, weil der Angeklagte vor der Brandlegung bemerkt hatte, daß seine Familie nicht mehr in dem Haus war.\nOb die Ausgestaltung des § 306 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt es überhaupt zuläßt, in besonders gelagerten\nFällen anders zu entscheiden, wenn die Gefährdung von\nMenschen mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen ist,\n\nG\n\nbraucht hier - wie in BGHSt 26, 121 - nicht entschieden zu werden. Um einen solchen Ausnahmefall\nhandelt es sich bei dem landwirtschaftlichen Anwesen mit Nebengebäuden, das insgesamt dem Brand zum\nOpfer gefallen ist, nicht.\n\nSalger Hürxthal Ruß\n\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-10-11/4-str-470-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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