{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-10-11_4_StR_469_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-10-11","aktenzeichen":"4 StR 469/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4A\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 469/79 URTEIL\n\n1. Lemar Wi\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\njr. aus Mi, amerikanischer\n\nst ger, geboren am ME. EB 1957 in\n\naatsangehöri\nCr /US—,\n\n. LeonR. W EB aus eg — amerikanischer\nStaatsanwhöriger, geboren am. EEEEEB 1958 in\nra / USA\n\nF\n\nJohn M. R aus ME, amerikanischer\nStaatsangehöriger, geboren am & Mb 1957 in RegB/ Usa,\n\nwegen Vergewaltigung\n\n4A\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. Oktober 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Ruß\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\nBundesanwältin ms\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt >, GESEHN,\nals Verteidiger für den Angeklagten RB,\nJustizangestellter @B in der Verhandlung,\nJustizamtsinspektor EEEEEEB bei der Verkündung\nals Urkundsbeante der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Zweibrücken\n\nvom 27. April 1979 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkamner)\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer (Jugendkammer) hat die Angeklagten\nvon dem Vorwurf freigesprochen, sie hätten am Abend des\n19. Juli 1978 im US-Hospital MORE 7 oO die\ndamals 17 Jahre alte Kordula Schw gegen ihren Willen\nin ein Zimmer gezerrt, auf ein Bett gezogen, entkleidet,\nfestgehalten und jeder, einer nach dem anderen, mehrmals\ngeschlechtlich mißbraucht (Verbrechen nach §§ 177, 25\nAbs. 2 StGB). Sie hat zwar die allgemeine Glaubwürdigkeit\nder Zeugin Sch bejaht, ihre die Angeklagten eindeutig\nbelastenden Aussagen jedoch als nicht ausreichend zur\nÜberführung angesehen, weil die Beweisaufnahme im übrigen,\ninsbesondere auch das Aussageverhalten der Zeugin, keine\nhinreichend sichere Grundlage für eine Verurteilung biete.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt, daß die\nStrafkammer freigesprochen hat, ohne zuvor einen Sachverständigen zur Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin\nSch in diesem speziellen Fall zu hören, wie es der\nSitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung hilfsweise beantragt hatte (§ 244 Abs. 2\nund 4 StPO).\n\nDas vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel ist begründet.\n\nZwar gehört die Beurteilung des Wertes einer\nZeugenaussage zum Wesen richterlicher Rechtsfindung\nund ist grundsätzlich dem Tatrichter anvertraut (BGHSt 8,\n130, 131 m. Nachw.). Er muß letztlich in eigener Verantwortung darüber entscheiden, ob eine Aussage glaubhaft\n\nist oder nicht (BGHSt 23, 8, 12). Das gilt ebenso für\n\ndie Aussage eines erwachsenen Zeugen wie für die eines\nKindes oder eines dem Kindesalter eben entwachsenen\njugendlichen Zeugen. Im allgemeinen ist der Richter\n\nbei dieser seiner ureigenen Aufgabe auf die Hilfe eines\n(psychologischen) Sachverständigen nicht angewiesen\n\n(BGH NJW 1961, 1636); denn dieser hat nicht darüber\n\nzu befinden, ob die Aussage wahr ist oder nicht, sondern\nseine Aufgabe ist es, nur die Wesenszüge z. B. einer\njungen Zeugin darzustellen und ihr Verhalten im besonderen Fall sowie ihre Aussage selbst nach Inhalt\n\nund Entwicklung aus psychologischer Sicht zu erläutern\n(BGHSt 21, 62, 63). Die Heranziehung eines psychologischen\nSachverständigen ist deshalb nur dann geboten, wenn der\nzur Aburteilung stehende Sachverhalt ausnahmsweise solche\nBesonderheiten aufweist, daß Zweifel daran aufkommen\nkönnen, ob die Sachkunde des Gerichts auch zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit unter den gegebenen besonderen\nUmständen ausreicht (BGH, Urteil vom 23. Juli 1953\n\n- 2 StR 196/53 -; BGHSt 8, 130; BGH NJW 1961, 1636 m.w.Nachw.).\n\nSolche besonderen Umstände lagen hier in der schwierigen Beweislage, der sich die Strafkammer, auch im Hinblick\nauf das Schweigen der Angeklagten, gegenübersah. Nach\nihrer eigenen Auffassung sprach fast alles für die Richtigkeit der Aussage der einfach strukturierten Zeugin Sch:\nIhre allgemeine Glaubwürdigkeit, die Konstanz ihrer Aussage im Kernbereich des angeblichen Geschehens, das\nFehlen jeglicher Anhaltspunkte, daß sie die Angeklagten\nbewußt zu Unrecht belasten wollte, die Entjungferung kurz\nvor der 36 Stunden nach dem angeblichen Vorfall durchgeführten ärztlichen Untersuchung, die festgestellten\n\n44\n\nstellung. Gegen die Zeugin sprachen nach Auffassung\n\nder Strafkammer lediglich das Fehlen äußerlich erkennbarer Verletzungen im Schambereich, das bei der behaupteten Vergewaltigung durch vier Männer über zwei Stunden\nkaum erklärbar erschien, die Tatsache, daß kein Blut auf\nder Matratze im angeblichen Tatzimmer gefunden worden ist,\nder Umstand, daß niemand die Hilferufe der Zeugin gehört\nhat sowie einige Widersprüche gegenüber friiheren Bekundungen\nder Zeugin in Bezug auf das Rahmengeschehen. Die Strafkammer hält denn auch die Aussagen der Zeugin Sch»\nzum eigentlichen Tatgeschehen nicht etwa in Bausch und\nBogen für unrichtig; im Gegenteil, sie ist sogar davon\nüberzeugt, daß an dem fraglichen Abend ein für die Zeugin\nunangenehmes sexuelles Erlehnis stattgefunden hat; sie\nhält lediglich die von der Zeugin behauptete(n) Vergewaltigung(en) nicht für hinreichend bewiesen, und zwar\ninsbesondere auch mit Rücksicht auf ihr Aussageverhalten\n(UA 5, 6). Dabei 1äßt das Urteil nicht erkennen, ob nach\nAuffassung der Strafkammer die Angeklagten an dem Geschehen überhaupt beteiligt waren oder der Aussage der\nZeugin auch insoweit nicht gefolgt wird.\n\nGerade in dieser Frage hätte aber das Gutachten\neines psychologischen Sachverständigen zur Behebung von\nZweifeln an der speziellen Glaubwürdigkeit der Zeugin Sch»\n\nund damit zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts\nmöglicherweise beitragen können. Die Zeugin war zur\nZeit der Hauptverhandlung erst 18 Jahre alt. Sie war\nvor der angeblichen Tat geschlechtlich noch unberührt.\nBei einer Jugendlichen oder einem gerade dem Jugendalter entwachsenen Mädchen hängt das Erinnerungsvermögen noch sehr eng mit jeweiligen affektiven Erlebnissen zusammen. Widersprüchliche Aussagen zum Rahmengeschehen müssen deshalb nicht unbedingt ein Zeichen\n\nfür Unglaubwürdigkeit sein. Sie sind, wie der Generalbundesanwalt zutreffend vorgetragen hat, vielmehr oft\nnur ein Hinweis dafür, wie sehr der Vorgang des Erinnerns\nein Wiederaufleben von Gefühlsempfindlichkeiten auslöst,\ndie den Eindruck der mangelnden Genauigkeit erwecken.\nDen jugendlichen Zeuginnen geht es in solchen Fällen\nnicht um die Mitteilung der neutralen, sondern um die\nder affektgeladenen Tatumstände. Jedenfalls hätte die\nStrafkammer bei der gegebenen und von ihr auch erkannten\nschwierigen Beweislage die Angeklagten nicht einfach\n\n(in dubio pro reo) freisprechen dürfen, sondern zuvor\nwenigstens den Versuch unternehmen müssen, die bestehenden\nZweifel durch die Zuziehung eines psychologischen Sachverständigen im Interesse der Wahrheitserforschung aufzuklären. Ein solcher Versuch war nicht von vornherein\naussichtslos. Indem sie ihn unter Berufung auf ihre\neigene angeblich ausreichende Sachkunde nicht unternahm,\nhat sie, wie sich aus dem Urteil ergibt, diese Sachkunde\nüberschätzt und ihre richterliche Aufklärungspflicht\nverletzt.\n\n49\n\nDer Mangel zwingt zur Aufhebung des Urteils in\nvollem Umfang und zur Zurückverweisung der Sache. Sollte\nsich auch die neue Strafkammer nicht davon überzeugen\nkönnen, daß die Angeklagten die Zeugin in dem von ihr\nbehaupteten Umfang vergewaltigt haben, wird der Sachverhalt unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des §§ 178 StCB\ngeprüft werden müssen, wenn hinsichtlich der Beteiligung\nder Angeklagten an dem Geschehen keine Zweifel bestehen.\n\nSalger Hürxthal Ruß\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-10-11/4-str-469-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-10-11/4-str-469-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:04.412590+00:00"}}