{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-10-11_4_StR_425_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-10-11","aktenzeichen":"4 StR 425/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BG\n\nBUNDESGERICHTSHOF-IM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 425/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Werner Otto Ludwig F MEERE\naus ZB, dort geboren am WM. WEEEEE-1929,\n\nwegen Urkundenfälschung u.a.\n\n3I\n\n-2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. Oktober 1979, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Ruß\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin EEE»\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE, GENE,\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter MB in der Verhandlung,\nJustizamtsinspektor EB bei der Verkündung .\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 19. Februar 1979 im Strafausspruch über die Bemessung der Tagessatzhöhe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\n\n39\n- 3-\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht Landau i.d.Pf. zurückver-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten nach vorausgegangenem Revisionsverfahren, das aufgrund einer Besetzungsrüge zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils geführt hatte (BGH, Beschluß vom 11. Dezember\n1975 - 4 StR 384/75), nach teilweiser Einstellung und\nBeschränkung des Verfahrens gemäß §§ 154, 154 a StPO wegen fortgesetzter Urkundenfälschung und fortgesetzten Betrugs zu einer Gesamtgeldstrafe von 250 Tagessätzen verurteilt; die Höhe eines Tagessatzes hat es auf 35 DM festgesetzt.\n\nDie wirksam auf die Tagessatzhöhe beschränkte Revision (BGHSt 27, 70) der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Der Generalbundesanwalt vertritt die Revision, soweit die Verletzung\nsachlichen Rechts beanstandet wird.\n\nDas Rechtsmittel ist begründet.\n\nII. Da die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils\nführt, braucht auf die Verfahrensrüge nicht eingegangen\nzu werden.\n\nIII. 1. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte\nmit seiner Frau und seiner Tochter als Kaufmann im\nelterlichen Schuhgeschäft tätig, das er im Jahre\n1974 nach dem Tode seiner Mutter übernommen hat.\n\n-L-\n\nDas Schuhgeschäft befindet sich im Hause Fresiiiiiusstraße MB in Zei, wo der Angeklagte mit seiner Ehefrau auch (mietfrei?) wohnt. Eigentümerin\n\ndes Hauses ist die Tochter des Angeklagten; die Mutter des Angeklagten hat es ihr im Jahre 1971 zu Eigentum übertragen. Der Angeklagte entnimmt dem Geschäft\n\"zusammen mit seiner Ehefrau monatlich 2 000,-- DM.\n\nEr hat Bankschulden in Höhe von über 300 000,-- DM,\ndie durch das der Tochter gehörende Hausgrundstück\ngesichert sind\" (UA 4). Daneben betreibt der Angeklagte ein Briefmarkengeschäft in Form des Briefmarkenversandhandels. In diesem Gewerbe, das er auf den Namen\nseiner Ehefrau angemeldet hat, ist er allein tätig\n\n(UA 5).\n\n2. a) Die Strafzumessung bei einer Geldstrafe\nspaltet sich nach der gesetzlichen Regelung in § 10\nStGB in zwei Abschnitte auf: In die Bemessung der Zahl\nder Tagessätze und in die Bestimmung der Höhe eines Tagessatzes. Während sich die Festsetzung der Tagessatzanzahl nach den allgemeinen Strafzumessungsgründen rich-\n“tet und es dabei vor allem auf die Schwere des verschuldeten Unrechts ankommt, kommt es beim zweiten Zumessungsakt auf die finanzielle Belastbarkeit des Täters\nan. Gemäß § 40 Abs. 2 StGB wird die Tagessatzhöhe unter\nBerlicksichtigung seiner persönlichen und wirtschaftlichen\nVerhältnisse bestimmt (vgl. dazu BGHSt 26, 325, 327;\n\n27, 70, 72; BGH NJW 1976, 634). Aufgabe dieses zweiten\nAbschnitts der Geldstrafenbemessung ist es, die Reaktion auf Unrechts- und Schuldgehalt der Tat unter dem\nGesichtspunkt der finanziellen Belastungsfähigkeit des\nTäters in ihren für ihn materiell fühlbaren Auswirkung\nso zu konkretisieren, \"daß der Wohlhabende wie der Arme\n\nI\n-5.\n\nunter sonst gleichen Umständen einen gleich schwer\ntreffenden wirtschaftlichen Verlust erleidet\"\n(BayObL6St 1975, 73, 76 = JR 1976, 161 mit Anmerkung\nTröndle).\n\nb) Nach $ LO Abs. 2 Satz 2 StGB hat sich die\nBestimmung der Höhe eines Tagessatzes regelmäßig am\nNettoeinkommen auszurichten, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Die Vorschrift\nbedeutet jedoch keine starre Bindung des Tatrichters,\nsie gibt ihm nur einen Anhaltspunkt, an dem er sich\nbei der Beurteilung des Einzelfalls ausrichten kann\n(BGHSt 27, 212, 215). Der Tatrichter hat bei der Errechnung des Nettoeinkommens die Entscheidung darüber,\nwelche Verpflichtungen des Täters im Einzelfall zu berücksichtigen sind, nach pflichtgemäßem Ermessen zu\ntreffen. Das gilt sowohl für Unterhaltsverpflichtungen,\nals auch für Verbindlichkeiten anderer Art (BGHSt 27,\n228; vgl. dazu ferner Tröndle in LK, 10. Aufl., § 40\nRan. 40 ff, 49 mit zahlreichen Hinweisen). Die Grenze\nfür die Ausübung des Ermessens bilden die besonderen\nUmstände des Einzelfalles. Der Tatrichter muß im Urteil\ndeshalb deutlich machen, ob und in welchem Umfang er\nz.B. Verpflichtungen des Täters bei der Festsetzung\nder Tagessatzhöhe berücksichtigt hat, damit das Revisionsgericht Überprüfen kann, ob alle für die Bemessung des Tagessatzes bedeutsamen Umstände erwogen sind.\nDie gebotene Würdigung der tatsächlichen Umstände kann\ndas Revisionsgericht dagegen nicht in eigener Zuständigkeit vornehmen, es muß die Wertung des Tatrichters\nvielmehr \"bis zur Grenze des Vertretbaren hinnehmen\"\n(BGHSt 27, 212, 215; 228, 230).\n\n-6-\n\n3. Das angefochtene Urteil läßt befürchten,\ndaß die Strafkammer nicht alle für die Festsetzung\nder Tagessatzhöhe bedeutsamen Umstände berücksichtigt hat. Sie ging nach der vorgelegten Bilanz, der\nGewinn- und Verlustrechnung sowie den Kontoauszügen\nund dem glaubhaften Vortrag des Angeklagten davon\naus, daß der Vermögensstatus der Eheleute Fe\nin den letzten Jahren bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit einem Negativsaldo abschloß, und daß in Anbetracht der betriebswirtschaftlichen Lage des Schuhgeschäfts eine höhere Entnahme als 2 000,-- DM monatlich für die Eheleute Fb nicht verantwortbar ist\n(UA 11). Die Strafkammer hat jedoch ausweislich der\nUrteilsgründe keine Feststellungen darüber getroffen,\nob und welche Einkünfte der Angeklagte aus dem Briefmarkenhandel gezogen hat. Möglicherweise war die Beurteilungsgrundlage deshalb in tatsächlicher Hinsicht unvollständig. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß\nallein dieser Umstand zu einer fehlerhaften Bemessung\nder Tagessatzhöhe geführt hat.\n\nDarüber hinaus 1äßt das Urteil besorgen, daß die\nStrafkammer der Auffassung ist, an die monatliche Entnahme des Angeklagten aus dem Schuhgeschäft von 2 000,-- DM\nfür sich und seine Ehefrau bei der Errechnung des Tagessatzes gebunden zu sein. Dies wäre fehlerhaft. Das Landgericht hat das Einkommen des Angeklagten unabhängig\ndavon festzustellen, welcher tatsächlichen Verwendung\ner es zuführt, ob er Mittel teilweise im Betrieb stehenläßt oder ob er damit Verpflichtungen irgendwelcher Art\nerfüllt. Wie die Revision richtig ausführt, kann es im\nRahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung von Bedeutung sein, ob die bestehenden Verbindlichkeiten für\nlebensnotwendige Anschaffungen eingegangen worden sind\n\n- 7-\n\noder ob der Negativsaldo im Status des Angeklagten\nvon \"rentierlichen Verpflichtungen\" herrührt, die\n\ndarauf abzielen, in Zukunft einen wirtschaftlichen\nZuwachs bei ihm oder einem Familienangehörigen zu\n\nbewirken.\n\nDie aufgezeigten Mängel führen zur Aufhebung des\nUrteils im Strafausspruch soweit die Höhe eines Tagessatzes auf 35,-- DM festgesetzt worden ist und zur\nnochmaligen Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Sollte die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung das Nettoeinkommen des Angeklagten nicht eindeutig ermitteln können, darf sie es nach § 40 Abs. 3\nStBG schätzen. Die Schätzung muß dann im Urteil begründet werden.\n\nSalger Hürxthal Ruß\nEngelhardt Goydke\n\n54","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-10-11/4-str-425-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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