{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-10-04_4_StR_522_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-10-04","aktenzeichen":"4 StR 522/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"B/4\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4_ StR 522/79 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Verlagsangestellten Günter-Ernst T EEE»\naus ROW, geboren am WE. EEE 1935 in OMEEEEEEEEEm,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nBR\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers\nam 4. Oktober 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom\n9. Februar 1979 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-\n\nsten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung\nzur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist,\nwie der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben vom\n11. September 1979 zutreffend dargelegt hat, zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet.\n\nDer Strafausspruch kann dagegen nicht bestehenbleiben.\nDie Verneinung eines minder schweren Falles (§ 177 Abs. 2\nStGB) hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n\"Bei der Strafzumessung\" hat die Strafkammer im\nUrteil zunächst die für den Angeklagten und dann die gegen ihn sprechenden Umstände im einzelnen aufgezählt\n(UA 37, 38). Bei den ersteren hat sie unter anderem angeführt, daß sie von der Milderungsmöglichkeit des § 21\nStGB Gebrauch mache, dessen Voraussetzungen sie wegen\ninfolge Alkoholgenusses nicht auszuschließender verminderter Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bejaht\nhatte. Danach heißt es dann wörtlich im Urteil:\n\n\"Die Würdigung der Tatumstände und der Persönlich-\n\nkeit des Angeklagten, ergab, daß es sich nicht um\n\neinen minder schweren Fall im Sinne des § 177\n\nAbs. 2 StGB handelt.\n\nBei Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte und unter Beachtung der in § 46 StGB genannten Strafzumessungsgrundsätze hielt die Kammer eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren für schuldangemessen. Eine Strafe in dieser Höhe war nach\nAuffassung des Gerichtes unbedingt erforderlich,\n\num der Schuld des Angeklagten und dem Unrecht der\nTat gerecht zu werden und um den Angeklagten nachhaltig von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.\"\n\nHiernach ist mindestens zweifelhaft, ob die Strefkammer, wie es richtig gewesen wäre, zunächst die Frage\ndes minder schweren Falls geprüft, eine Entscheidung nach\n§ 177 Abs. 2 StGB getroffen und danach erst, innerhalb\ndes so bestimmten Strafrahmens, die Strafe festgesetzt\nhat, oder ob sie, in Verkennung dieser Rechtslage, die\n\nFragen des minder schweren Falls und die Strafzumessung\n\nim engeren Sinne miteinander verknüpft hat. Möglicherweise\nwar sie sich der praktischen Bedeutung dieser Rechtslage\nnicht bewußt. Bei Annahme eines minder schweren Falls, die\nüberdies allein schon wegen der erheblich verminderten\nSteuerungsfähigkeit des Angeklagten möglich gewesen wäre\n(vgl. BGHSt 16, 360, 362; BGH bei Dallinger MDR 1975, 542),\nbeträgt der Strafrahmen sechs Monate bis zu fünf Jahren\n\n(§ 177 Abs. 2 StGB), bei Ablehnung - unter Berücksichtigung\nder Milderungsmöglichkeiten aus §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 2 und\n3 StGB - dagegen sechs Monate bis zu elf Jahren und drei\nMonaten Freiheitsstrafe (§§ 177 Abs. 1, 38 Abs. 1 StGB).\nBei der gegebenen Sachlage läßt sich jedenfalls nicht ausschließen, daß die Strafkammer die Rechtslage verkannt hat\nund bei zutreffender rechtlicher Beurteilung eine mildere\nStrafe ausgesprochen hätte.\n\nSalger Spiegel Hürxthal\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-10-04/4-str-522-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-10-04/4-str-522-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:04.232443+00:00"}}