{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-10-04_4_StR_514_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-10-04","aktenzeichen":"4 StR 514/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Sc\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 514/79 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Horst-Joachin D EB aus Hp, dort geboren\nam 5. EEE 1952, zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt\n\nwegen schweren Raubes\n\nSc\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Oktober 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Münster/Westf. vom\n22. Mai 1979, soweit es ihn betrifft, im\nSchuldspruch dahin geändert, daß er anstelle\nder vollendeten Nötigung nur der versuchten\nNötigung schuldig ist.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes in Tateinheit mit einer zum Nachteil des Zeugen\nHORB begangenen versuchten Nötigung und einer zum Nachteil der Zeugen NB und Borgschulte begangenen - vollendeten - Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.\n\nDer Generalbundesanwalt hat auf die Revision des Angeklagten beantragt, das Urteil im Schuldspruch dahin zu\nändern, daß der Angeklagte anstelle der vollendeten Nötigung nur einer versuchten Nötigung schuldig ist, und die\n\nRevision im übrigen als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Zur Begründung seines Antrags hat er ausgeführt:\n\n\"Nach den Urteilsfeststellungen forderte der Angeklagte mit vorgehaltener Waffe die Zeugen NEED und BEWB-GEB, die sich mit ihrem Abschleppwagen schräg vor den\nAudi 100 gestellt und damit dessen Abfahrtsweg versperrt\nhatten, auf, den Weg freizugeben. Diesem Verlangen des\nAngeklagten kamen die genannten Zeugen aber nicht nach,\nsie sprangen vielmehr daraufhin aus dem Abschleppwagen\nund flüchteten, den Ki Dann überquerend, in ein\nGebüsch, in dem sie Deckung nahmen (ua Ss. 17/18).\n\nBei dieser Sachlage hat sich der Angeklagte nicht\nder vollendeten Natigung schuldig gemacht.\n\nVollendet ist eine Nötigung erst dann, wenn der Genötigte unter der Einwirkung des Nötigungsmittels, also\nder Drohung oder der Gewalt, die verlangte Handlung vorgenommen hat oder zumindest mit ihrer Ausführung begonnen\nhat (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1978 - 4 StR 598/78 -).\nDiese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Denn die Zeugen\nNEE und DEE sind gerade nicht der Forderung des\nAngeklagten nachgekommen, 'den Weg freizugeben', sondern\nließen ihr die Abfahrt des Angeklagten hinderndes Fahrzeug\nstehen und flüchteten. Sie haben damit die verlangte Handlung nieht ausgeführt und auch nicht mit ihr begonnen.\n\nDer Angeklagte hat sich aber der versuchten Nötigung gemäß §§ 240, 22 StGB schuldig gemacht. Denn er hat,\nindem er aus einer Entfernung von ca. 1 m vor dem Frontfenster des Abschleppwagens die Waffe auf die Zeugen N]\nund De richtete und sie aufforderte, den Weg frei-\n\n-h- 74\n\nzugeben, zur Verwirklichung der von ihm beabsichtigten\nNötigung unmittelbar angesetzt. Der Schuldspruch muß folglich geändert werden. § 265 StPO steht dieser Änderung\nnicht entgegen, da sich der Angeklagte, wenn er auf die\nVeränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen\nworden wäre, nicht anders als geschehen hätte verteidigen\nkönnen.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs nötigt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Zwar hat die Strafkammer die\ntateinheitliche Verwirklichung der Straftatbestände des\nschweren Raubs, der Nötigung und der versuchten Nötigung\nstrafschärfend bewertet, im unmittelbaren Anschluß hieran\nund im Widerspruch zur rechtlichen Würdigung aber dargelegt, daß der Angeklagte lediglich 'versuchte, unter Vorhalt des Revolvers ein Auto mit Fahrer zu kapern und,\nnachdem dies mißlang, mit Waffengewalt einen den Weg versperrenden Fahrer des Abschleppwagens zum Platzmachen zu\nveranlassen! (UA S. 39/40). Unter diesen Umständen kann\nausgeschlossen werden, daß sich die teilweise unzutreffende rechtliche Würdigung des Verhaltens des Angeklagten zu\ndessen Nachteil auf die Höhe der Strafe ausgewirkt hat.\"\n\nDem tritt der Senat bei. Durch die Annahme von Tat-\n\neinheit, die hier nicht unbedenklich ist, ist der Angeklagte nicht beschwert.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nRuß Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-10-04/4-str-514-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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