{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-10-04_4_StR_492_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-10-04","aktenzeichen":"4 StR 492/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 492/79 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Ramazan S WEB aus OWB-Fesiiiip,\ngeboren am @. EB 1942 in Cuuue/ TB,\n\nwegen Beteiligung an einer Schlägerei\n\n37\n\nBI\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n4. Oktober 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom 6.März\n1979, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Beteiligung an einer Schlägerei\n_ zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen\nden Strafausspruch richtet.\n\n1. Soweit die Revision das Verfahren beanstandet\nund mit der Sachbeschwerde den Schuldspruch angreift, ist\nsie unbegründet, Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom\n\n28. August 1979, die dem Angeklagten bekanntgemacht worden ist, wird Bezug genommen.\n\n2. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Die Ausführungen des Landgerichts zur Strafzumessung begründen die Besorgnis, daß es den Schuldgehalt\nder Tat unzutreffend beurteilt hat und deshalb zu einer\nunangemessen hohen Strafe gelangt ist,\n\na) Das Landgericht geht davon aus, der Angeklagte\nhabe \"sich in die Schlägerei, an der er persönlich keinerlei Interesse haben konnte, sofort hineinziehen lassen\". Das entspricht nicht den Feststeliungen, die es zum\nTatgeschehen getroffen hat. Nach diesen Feststellungen\nhat sich der Angeklagte nämlich nicht sofort \"auf die von\nNEE, DEEEEB und Ramazan ÜWWB begonnene Auseinandersetzung\" eingelassen, Er hat sich vielmehr zunächst um den\nvon diesen niedergeschlagenen und \"am Boden liegenden\nCoD\" bemüht. Er wollte ihm \"aufhelfen, erhielt aber sofort einen Schlag und nahm nun seinerseits die tätliche\nAuseinandersetzung auf\", An der \"sich nun entwickelnden\nallgemeinen Schlägerei\" war er dann beteiligt.\n\nb) Das Landgericht berücksichtigt zwar zugunsten des\nAngeklagten, daß \"die erste Ursache für die Auseinandersetzung\" nicht von ihm, \"sondern von N, DaB und\nRamazan ÜBMB gesetzt worden ist\". Es hätte darüber hinaus\naber weiter berücksichtigen müssen, daß den Angeklagten -\nwie die Feststellungen ergeben - auch bezüglich des Ablaufs der Schlägerei und deren Folgen jedenfalls kein\nschwerere Schuldvorwurf trifft als seine Gegner, gegen die\nJedoch ein Strafverfahren wegen Beteiligung an der Schlägerei ersichtlich nicht eingeleitet worden ist.\n\nDas Urteil muß deshalb, soweit es den Angeklagten\nbetrifft, im Strafausspruch aufgehoben werden.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nRuß Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-10-04/4-str-492-79","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-10-04/4-str-492-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:04.199191+00:00"}}