{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-09-20_4_StR_472_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-09-20","aktenzeichen":"4 StR 472/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"I2\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR 472/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Jürgen G EB aus Mai, geboren am\nWB. WEB 19.5 in To,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. September 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Dr. Spiegel\nDr. Knoblich\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin EB\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bielefeld vom 30. April 1979\n\n1. dahin abgeändert, daß die Verurteilung\nwegen tateinheitlich begangener Steuerhehlerei entfällt,\n\n2. mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen\n\nverurteilt ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nErwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei sowie wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen\nzu einem Jahr und drei Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.\n\nDas Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.\n\n1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch\nwegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (Fall II 1\nder Urteilsgründe) richtet, ist sie unbegründet. Das Urteil läßt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten erkennen.\n\nZu Unrecht meint die Revision, der Angeklagte habe\nohne Schuld gehandelt, weil seine Steuerungsfähigkeit in-\n\nfolge einer Intoxikationspsychose aufgehoben gewesen sei.\nDer in der Hauptverhandlung vernommene Sachverständige\n\nhat zwar - wie sich aus den Urteilsgründen ergibt (UA 7) -\nausgeführt, \"bei dem Angeklagten habe infolge der Heroinsucht\" eine Psychose dieser Art vorgelegen, er habe deshalb in der jeweiligen Entzugssituation \"dem Anreiz, erneut Heroin zu erwerben, keine Hemmungsmechanismen mehr\nentgegensetzen!\" können. Nach den Urteilsfeststellungen hat\nder Angeklagte aber, als er Ende 1978 den Entschluß faßte,\nsich Heroin zum Eigenverbrauch zu verschaffen, gewußt,\n\nndaß er dadurch wieder in eine körperliche Abhängigkeit\n\nvon dem Heroin und damit in eine Situation geraten würde,\ndie es ihm beim Auftreten körperlicher Entzugserscheinungen unmöglich machte, dem Anreiz, sich auch weiterhin\nHeroin zu verschaffen, zu widerstehen\" (UA 4). Entgegen\n\ndem Vorbringen der Revision befand er sich dabei \"noch nicht\nin einer aktuellen Entzugssituation, denn er hatte seit mehr\nals einem Jahr kein Heroin mehr genommen\", und die - bis dahin erfolgte - regelmäßige Einnahme von Polamidon hatte\nkeine körperliche Abhängigkeit mit Entzugserscheinungen\n\nzur Folge gehabt (UA 7/8). Der Angeklagte hat damit den\n\n Geschehensablauf verantwortlich in Gang gesetzt, denn er\n\nhat - davon geht das Landgericht ersichtlich aus -, als\n\ner in verantwortlichem Zustand den Entschluß faßte, wieder\nHeroin zu konsumieren und ihn in die Tat umsetzte, zumindest billigend in Kauf genommen, daß er den Tatbestand\n\ndes unerlaubten Erwerbs dieses Betäubungsmittels nunmehr\nfortlaufend erfüllen werde (actio libera in causa, vgl.\nBGHSt 21, 381, 382/383 m.w.Nachw.).\n\nDer Schuldspruch wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln besteht deshalb zu Recht.\n\n2. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Steuerhehlerei hält dagegen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Es kann offenbleiben, ob die Feststellungen überhaupt die objektiven Voraussetzungen des\n§ 374 AO ergeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 1978\n- 4 StR 134/78 - und vom 13. Oktober 1978 - 2 StR 480/78).\nJedenfalls läßt sich ihnen nicht entnehmen, daß der Angeklagte, wie der Tatbestand es erfordert, in Bereicherungsabsicht gehandelt hat. Der illegale Erwerb von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch begründet nämlich für\nsich allein noch nicht die Bereicherungsabsicht im Sinne\nder genannten Vorschrift. Eine solche ist vielmehr nur\ndann gegeben, wenn durch den Erwerb nicht nur immaterielle\nBedürfnisse befriedigt werden sollen, sondern dabei auch\nein wirtschaftliches Interesse verfolgt wird (BGH, Urteil\nvom 24. April 1979 - 1 StR 98/79 -; Beschlüsse vom 12. Jui 1979 - 4 StR 347/79 - und vom 19. Juli 1979\n- 4 StR 378/79). Umstände, denen dies entnommen werden\nkönnte, sind hier jedoch nicht ersichtlich, solche Umstände können nach den Feststellungen auch ausgeschlossen\nwerden.\n\nDie Verurteilung wegen tateinheitlich begangener\nSteuerhehlerei muß deshalb entfallen.\n\n3. Durchgreifenden Bedenken begegnet auch die Verurteilung wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen\n(Fälle II 2 und 3). Das Landgericht hat sich insoweit\nmit dem Gutachten des Sachverständigen, dem es nicht gefolgt ist, nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - in\nden Urteilsgründen auseinandergesetzt.\n\nDer Sachverständige hat, wie das Landgericht darlegt, in seinem in der Hauptverhandlung erstatteten Gut-\n\nachten ausgeführt, bei diesen beiden Taten - es handelt\nsich um versuchte Apothekeneinbrüche - sei zwar die\nSteuerungsfähigkeit des Angeklagten durch die akuten Entzugserscheinungen nicht völlig ausgeschaltet gewesen,\ninfolge seiner labilen Persönlichkeitsstruktur \"mit\n\nsehr geringem Durchsetzungsvermögen\", der eigentlichen\n\"Ursache des Rauschmittelmißbrauchs\", sei er jedoch\n\"nicht im Stande gewesen, sich gegen die anderen Beteiligten zu behaupten\", eine \"Steuerungsunfähigkeit des\nAngeklagten zur Zeit der Taten\" sei deshalb nicht auszuschließen. Das Landgericht führt hierzu lediglich aus,\nes folge zwar dem Sachverständigen, soweit dieser davon\nausgehe, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten\ndurch Entzugserscheinungen nicht völlig ausgeschaltet\ngewesen sei, \"eine persönlichkeitsbedingte Schwäche des\nAngeklagten gegenüber den Überredungskünsten seiner Mittäter\" vermöge jedoch \"nicht seine Steuerungsunfähigkeit\nzu begründen\". Es bejaht deshalb in beiden Fällen die\nSchuldfähigkeit des Angeklagten. Das ist fehlerhaft.\n\nDas erkennende Gericht hat allerdings das Recht\nund die Pflicht, sich gegenüber dem Sachverständigengutachten die Selbständigkeit des Urteils zu bewahren.\nWenn es jedoch eine Frage, in welcher es den Rat eines\nSachverständigen für erforderlich gehalten hat, im Widerspruch zu dessen Gutachten entscheidet, muß es in den\nUrteilsgründen nicht nur die Darlegungen des Sachverständigen wiedergeben, es muß vielmehr auch seine eigene,\ngegenteilige Ansicht begründen. Denn nur dadurch wird\ndem Revisionsgericht die Nachprüfung dieser Entscheidung\nermöglicht (vgl. BGH GA 1977, 275 und die dort angege-\n\n-7T- J2\n\nbenen Rechtsprechungsnachweise). Diesem Erfordernis wird\ndas angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht begenügt sich damit, lediglich seine dem Sachverständigengutachten entgegengesetzte Meinung mitzuteilen, ohne sich\nmit den für die Frage der Schuldfähigkeit in Betracht zu\nziehenden Umständen in den Urteilsgründen näher auseinanderzusetzen. Eine eingehende Erörterung dieser Umstände\nwar hier aber schon deshalb erforderlich, weil die vom\nSachverständigen aufgezeigten Persönlichkeitsmängel des\nAngeklagten nicht nur iu Zusammenhang mit den Entzugserscheinungen, sondern auch zusammen mit dessen \"seit seinem 17. Lebensjahr\" - also seit 13 Jahren - \"mit Unterbrechungen\" bestehender Drogenabhängigkeit (UA 2) gesehen\nwerden müssen, die allein schon eine tiefgreifende Persönlichkeitsveränderung zur Folge gehabt haben kann.\n\nDas Urteil muß deshalb in diesen beiden Fällen aufgehoben werden.\n\n4. Das hat zugleich die Aufhebung des Strafausspruchs\nim Falle II 1 der Urteilsgründe zur Folge. Es kann dabei\noffenbleiben, ob sich die in Wegfall kommende Verurteilung\nwegen tateinheitlich begangener Steuerhehlerei auf die\nHöhe dieser Strafe ausgewirkt haben kann. Jedenfalls ist\nder Strafausspruch schon deshalb aufzuheben, weil sich nicht\nausschließen läßt, daß die Verurteilung in den beiden Fällen\ndes versuchten Diebstahls für die Strafzumessung in diesem\nFall mitbestimmend gewesen ist.\n\nMit der Aufhebung des Strafausspruchs entfällt auch\ndie Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer\nEntziehungsanstalt.\n\nSalger Spiegel Knoblich\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-09-20/4-str-472-79","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 374","ref_norm":"374","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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