{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-09-20_4_StR_452_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-09-20","aktenzeichen":"4 StR 452/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 452/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Reitlehrer Karl-Josef Sch ED zus Kin,\ngeboren am 9. EEE 1951 ir CE, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n35\n\nBL\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 20. September 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Dr. Spiegel\nDr. Knoblich\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt WE in der Verhandlung,\nBundesanwältin WEB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE aus dB»\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte up\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Aachen vom 30. März 1979\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit der\nAngeklagte wegen gefährlichen Eingriffs in den\nStraßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand\ngegen Vollstreckungsbeamte, versuchter gefährlicher Körperverletzung und fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit\n\nPLZ\n\nmit Trunkenheit im Verkehr (Fall II 4 und 5\nder Urteilsgründe) verurteilt ist, ferner im\nAusspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen dreier\nDiebstähle, wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, versuchter gefährlicher Körperverletzung und fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat ihm ferner\ndie Fahrerlaubnis entzogen und angeordnet, daß ihm vor Ablauf von vier Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist nicht mit Tatsachen belegt\nund deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).\n\n2. Der Schuldspruch wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand\ngegen Vollstreckungsbeamte, versuchter gefährlicher Körperverletzung und fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (Fall II 4 der Urteilsgründe), hält der rechtlichen\nNachprüfung nicht stand. Insoweit sind die Feststellungen\ndes Landgerichts nicht frei von Widersprüchen.\n\nEinerseits geht das Landgericht davon aus, der Angeklagte sei mit seinem Fahrzeug auf den ihm den Weg versperrenden Polizeibeamten zugefahren in der Absicht, ihn\nzum Ausweichen zu zwingen und damit der Festnahme wegen\nseiner bis dahin begangenen Diebstähle zu entgehen (UA 15);\ner habe sogar \"in Kauf genommen, daß der Zeuge Dim:\nwäre ihm nicht in letzter Sekunde der Sprung zur Seite gelungen, erheblich verletzt, wenn nicht sogar getötet worden wäre\" (UA 16). Damit stellt das Landgericht fest, der\nAngeklagte habe den Polizeibeamten hinter seinem Wagen gesehen und sein Zurückfahren sei sogar von einem bedingten\nVerletzungsvorsatz, wenn nicht gar Tötungsvorsatz, getragen gewesen. Mit dieser Feststellung ist es aber unvereinbar, wenn das Landgericht auf dieselbe Handlung 8 315. c\nAbs. 3 Nr. 1 StGB anwendet und zur Begründung ausführt,\ndie durch die Fahrweise des Angeklagten hervorgerufene\nkonkrete Gefahr für Leib und Leben des Polizeibeamten sei\n\"yon dem Angeklagten zumindest fahrlässig herbeigeführt\nworden\" (UA 16). Dies läßt sich weder mit der Annahme eines\ngefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach 8 315 D\nAbs. 1 Nr. 3 StGB und einer versuchten gefährlichen Körperverletzung, noch mit der Annahme eines besonders schweren\nFalls des Widerstands gegen Vollstreckungsbeante nach\n§ 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB vereinbaren, da der Täter auch im\nFall des § 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB, von dem das Landgericht\n\nSS”\n\nersichtlich ausgeht, die Gefahr des Todes oder einer schweren Körperverletzung vorsätzlich herbeigeführt haben muß\n(BGHSt 26, 176, 180 ff). Dieser Widerspruch zur inneren\nTatseite ist hier nicht auflösbar.\n\n3. Die Verurteilung wegen unerlaubten Entfermens von\nUnfallort in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr (Fall II\n5 der Urteilsgründe) kann ebenfalls keinen Bestand haben.\nInsoweit hat das Landgericht zu Unrecht Tatmehrheit im Verhältnis zu dem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr\n(Fall II 4 der Urteilsgründe) angenommen.\n\nNachdem der Angeklagte von den Polizeibeamten Urtel\nund Bürgstein angehalten worden war und sich entschlossen\nhatte, ihnen zu entfliehen, hat er sämtliche sodann verübten strafbaren Handlungen im Verlaufe eines einzigen ununterbrochenen Fluchtwegs begangen. Sein gesamtes Verhalten\nwar von einem einheitlichen Handlungswillen getragen; er\nwar von dem Gedanken beherrscht, seinen Verfolgern unerkannt\nzu entkommen. Zur erfolgreichen Durchführung dieses Planes\nbeging er die anschließenden Straftaten. Sie waren nur Teilabschnitte der sich gleichförmig und ununterbrochen in kurzer Zeit abspielenden \"Flucht vor der Polizei\". Angesichts\ndieser Sachlage liegt hinsichtlich aller während der Flucht\nbegangenen Straftaten ein in sich geschlossenes, zusammengehörendes Verhalten, eine natürliche Handlungseinheit, vor\n\n(BGHSt 22, 67, 76).\n\n4. Soweit der Angeklagte wegen dreier Diebstähle verurteilt worden ist, ergibt die Nachprüfung des Urteils\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.\n\n5. Die Teilaufhebung des Urteils zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich. Die\nEinzelstrafaussprüche wegen der Diebstähle können bestehenbleiben. Denn es ist auszuschließen, daß die Bemessung dieser Strafen durch die aufgehobenen Verurteilungen beein-\n£flußt worden ist.\n\nSalger Spiegel Knoblich\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-09-20/4-str-452-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-09-20/4-str-452-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:03.850472+00:00"}}