{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-09-20_4_StR_428_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-09-20","aktenzeichen":"4 StR 428/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"SIG\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 428/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Rland T EB aus ID»\ngeboren am. EEEEEEB 1934 in Ham,\n\nwegen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.\n\n34\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 20. September 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Dr. Spiegel\nDr. Knoblich\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt WW in der Verhandlung,\n\nBundesanwältin aMEEEEB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte Ep\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ngas Urteil des Landgerichts Arnsberg vom\n\n22. März 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n54\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf,\nmit seiner Stieftochter in der Zeit vom 12. Dezember 1974\nbis März 1976 fortgesetzt, teilweise mit Gewalt oder nach\nAndrohung von Tätlichkeiten geschlechtlich verkehrt zu haben, freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft,\ndie vom Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie hat jedenfalls mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\n1. Das Urteil leidet an einem durchgreifenden sachlichrechtlichen Mangel. Es enthält keine verwertbaren\nFeststellungen zum äußeren Sachverhalt und entspricht damit nicht den Anforderungen des § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO.\nWenn ein Angeklagter freigesprochen wird, so muß in der\nRegel der äußere Sachverhalt, soweit wie möglich festgestellt werden, bevor die Beweiswürdigung vorgenommen wird\n(vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl., § 267\nRdn. 112 ff; BGH, Urteil vom 24. August 1978 - 4 StR 411/78).\nDas gilt auch in dem vorliegenden Fall, der eine Vielzahl\neinzelner Handlungen zu verschiedenen Zeiten und in wechselnder Umgebung umfaßt. Ohne eine die Ergebnisse der\nHauptverhandlung zusammenfassende Darlegung der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten sowie der getroffenen\nFeststellungen zu den äußeren Umständen der Einzelakte\ndes Anklagevorwurfs ist es dem Revisionsgericht nicht möglich, nachzuprüfen, in welchem Zusammenhang die vom Tatrichter bei der Beweiswürdigung erläuterten Zweifel an der\nRichtigkeit der Aussage der Belastungszeugin einzuordnen\nsind. Das angefochtene Urteil läßt nicht einmal erkennen,\nob die Strafkammer die Bekundungen der einzigen Belastungszeugin für realitätsbezogen hält und nur an der\n\nTäterschaft des Angeklagten zweifelt oder ob sie die Angaben insgesamt als erfunden wertet. Außerdem fehlen die\nWiedergabe der Einlassung des Angeklagten, der Aussage\nder Zeugin und der Stellungnahme der Sachverständigen\n\nzu den vom Gericht geäußerten Zweifel. Schließlich bleibt\nauch unklar, ob das Gericht den Leumundszeugen geglaubt\nhat und auf welche Vorgänge im einzelnen sich deren Aussagen beziehen. Das angefochtene Urteil läßt daher eine\nPrüfung auf sachlichrechtliche Mängel durch das Revisionsgericht nicht zu. Es kann deshalb keinen Bestand haben.\n\n2. Auf die Aufklärungsrüge und die weiteren Bedenken der Revision gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung kommt es demnach nicht mehr an. Die vorgetragenen\nBedenken werden jedoch von der jetzt für die Verhandlung\nund Entscheidung über den Anklagevorwurf zuständigen Strafkammer zu beachten sein (vgl. zum Umfang der Begründungspflicht, wenn von einem Sachverständigengutachten abgewichen wird, BGH GA 1977, 275).\n\nSalger Spiegel Knoblich\n- Engelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-09-20/4-str-428-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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