{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-09-20_4_StR_364_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-09-20","aktenzeichen":"4 StR 364/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 364/79 URTEIL.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauführer Horst K U; aus Dein,\ndort geboren am EEE, .\n\nwegen Untreue u.a.\n\ng\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20.September 1979, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Dr. Spiegel\nDr. Knoblich\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin EEE\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\n€\n\nRechtsanwalt EEE» aus WEEmEEEEEr\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte emp _ -\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n‘ für Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Dortmund vom 30. Mai 1978\n\n1. in den Fällen II A 2 und 3 der Urteilsgründe :\n(Fälle Le und JE) aufgehoben ;\ninsoweit wird das Verfahren auf Kosten der\nStaatskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat, eingestellt, |\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den\nFeststellungen aufgehoben; insoweit wird\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Meineids, Untreue in zwei Fällen,\nUrkundenfälschung und versuchten Betruges zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten erhebt den Einwand der Ver-Jährung, beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung\nsachlichen Rechts. |\n\nDas Rechtsmittel führt zur Einstellung des Verfahrens in zwei Fällen und zur Aufhebung des Ausspruchs über\ndie Gesamtstrafe.\n\nI. Verjährung\n\nNach den Urteilsfeststellungen sind die in den Fällen\n IIA 1 bis 4 abgeurteilten Straftaten im Jahre 1968 begangen und beendet worden. Da die Verjährungsfrist bei allen\ndiesen Taten fünf Jahre beträgt (§ 67 Abs. 2 StGB aF, § 78\n\n4\n\nAbs. 3 Nr. 4 StGB nF), ist deshalb die Strafverfolgung,\nsoweit die Verjährung nicht unterbrochen worden ist, im\nJahre 1973 verjährt. Eine Unterbrechung der Verjährung\nist aber nur in den Fällen IIA 1 und 4 der Urteilsgründe erfolgt. In den anderen beiden Fällen besteht daher\ndas Verfahrenshindernis der Verjährung.\n\n1. Für Unterbrechungshandlungen, die vor dem 1. Januar 1975 vorgenommen worden sind, gilt das frühere Recht\n(Art. 309 Abs. 2 EGStGB). Nach dem damals gültigen § 68\nAbs. 1 StGB aF konnte die Verjährung nur durch eine richterliche Handlung unterbrochen werden, die wegen der begangenen Tat gegen den Täter gerichtet war. Ausweislich\nder Akten sind vor dem 1. Januar 1975 nur zwei solche\nrichterliche Handlungen vorgenommen worden: der Erlaß\ndes Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses vom\n17. November 1969 (Bd. I Bl. 68 d.A.) und der Erlaß des\n\n Beschlagnahmebeschlusses vom 14. November 1974 (Bd. III\n\nBl. 93 d.A.). Die Anklage wurde erst am 19. November 1976\nerhoben. |\n\n2. Im Falle II A 1 der Urteilsgründe (Untreue zum\nNachteil Bee) ist die Verjährung durch diese beiden\n\nBeschlüsse unterbrochen worden.\n\na) Der Beschluß vom 17. November 1969, in welchen\n\ndie Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten und die Be-\n\nschlagnahme seiner Kontenunterlagen bei dem Bankhaus\n\nWERRER & Co KG. angeordnet wurde, betraf die dem Angeklagten\nin diesem Fall zur Last gelegte Tat. Denn mit dieser Dürchsuchung und Beschlagnahme sollten, wie aus dem Vermerk der\n\n2)\n\nStaatsanwaltschaft vom 10. Oktober 1969 (Bd. I Bl. 50 d.A.)\nund der Antragsschrift vom 12. November 1969 (Bd. I Bl. 66\nd.A.) hervorgeht, die Unterlagen über die Verwendung der\nvon den Geschädigten gezahlten Beträge sichergestellt werden. Zu diesen gehörten - das ergab sich aus den Angaben |\nder Zeugin Los, deren Strafanzeige vom 6. Oktober 1969\ndas Verfahren gegen den Angeklagten ausgelöst hat (Bd. I\nBl. 1 ff d.A.) - auch die Gelder, die der Angeklagte an\ndie geschädigte Witwe BEER weiterzuleiten hatte. Der\nBeschluß hat deshalb die Verjährung in diesem Fall unterbrochen.\n\nb) Auch der Beschlagnahmebeschluß vom 14. November 1974 hat eine solche Unterbrechungswirkung gehabt.\nDenn die angeordnete Beschlagnahme erstreckte sich auf die\nnotariellen Verträge, aufgrund welcher die genannten Zahlungen zu leisten waren, und die im Zusammenhang mit\nihnen stehenden Unterlagen des Notars. Der Beschluß betraf also ebenfalls die genamnte Tat.\n\nDieser Beschlagnahmebeschluß ist nicht, wie die Revision meint, unter Verstoß gegen § 97 StPO oder \"mißbräuchlich\" ergangen.\n\naa) Dem Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 1 StPO\nunterliegen nur solche Gegenstände, die nach ihrem Aussagegehalt zu dem Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Zeugnisverweigerungsberechtigten\n- hier also zwischen dem Angeklagten und dem Notar - gehören (vgl. Kleinknecht 34. Aufl. § 97 StPO Rän. 3 m.w.\nNachw.). Das trifft aber weder auf die in dem Beschluß\ngenannten notariellen Verträge, die als öffentliche Ur-\n\nkunden über ein Bauvorhaben gerade nicht einer besonderen\nGeheimhaltung unterliegen sollten, noch auf die im Zusanmenhang mit ihnen stehenden sonstigen Unterlagen zu. Jedenfalls war bezüglich dieser Unterlagen nicht - wie § 97\nAbs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO es erfordert - der\nausdrückliche Wunsch oder das stillschweigende Verlangen\nder Beteiligten nach Geheimhaltung. erkennbar (vgl. Meyer\n\nin Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 53 StPO Rdn. 14 m.w. Nachw. ;\n\nvgl. auch Mösl in LK 9. Aufl. § 300 StGB Rdn. 7).\n\nbb) Der Beschluß ist auch nicht unter Mißbrauch\nder durch § 68 StGB aF gegebenen Möglichkeit der Verjährungsunterbrechung durch den Richter ergangen. Es kann\noffenbleiben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die\ngenannten Schriftstücke, wie die Revision vorträgt, der\nStaatsanwaltschaft bereits vorgelegen haben. Die Beschlagnahme sollte nämlich dem Zweck dienen, sämtliche als Beweismittel in Betracht kommende. Unterlagen des Notars\nsicherzustellen, also auch solche, von denen die Staatsanwaltschaft möglicherweise noch keine Kenntnis hatte;\nHierfür war aber die Beschlagnahme ein geeignetes, das\nVerfahren förderndes Mittel. Entgegen der Ansicht der Re- ®@\nvision kommt es dabei nicht darauf an, ob die Staatsanwaltschaft in den Besitz dieser Unterlagen auch durch Ein-\n‚ holung des Einverständnisses der Beteiligten oder auf\nsonstige Weise gelangen konnte. Denn die Einholung des Einverständnisses aller an den Verträgen beteiligten Personen wäre Jedenfalls ein umständlicherer Weg gewesen, zudem konnte die Staatsanwaltschaft, da der Angeklagte\nnicht bereit war, Angaben zur Sache zu machen, auch davon ausgehen, daß er zu einer solchen, das Verfahren gegen ihn fördernden Maßnahme nicht sein Einverständnis er-\n\nteilen würde. Der vorliegende Fall liegt somit grundsätzlich anders als der, welcher der Entscheidung BGHSt 15,\n234 zugrunde liegt, auf die sich die Revision beruft (vgl.\nim übrigen Mösl in LK 9. Aufl..§ 68 StGB Rdn. 3 und die.\ndort angegebenen Rechtsprechungsnachweise).\n\nc) Die Strafverfolgung ist schließlich auch nicht\ndurch Ablauf der Frist des § 78 c Abs. 3 StGB nF verjährt,\ndie bei Untreue zehn Jahre beträgt. Da. die Verjährung\n- wie dargelegt - vor dem 1. Januar 1975 unterbrochen worden ist, verjährte die Verfolgung abweichend von dieser\nVorschrift frühestens mit dem Ablauf der von der letzten\nUnterbrechungshandlung - also dem vorstehend genannten\nBeschluß - an zu berechnenden Verjährungsfrist (Art. 309\nAbs. 4 EGStGB). Diese war aber bis zum Erlaß des angefochtenen Urteils am 50. Mai 1978, das den weiteren Ablauf\nder Verjährung gehemmt hat (§ 78 b Abs. 3 StGB nF), noch\nnicht abgelaufen..\n\n3. Auch im Falle II A 4 der Urteilsgründe (Urkundenfälschung zum Nachteil LOW) ist die Verjährung\ndurch die genannten Beschlüsse unterbrochen worden.\n\na) In diesem Fall hat der Angeklagte einen von\nFrau LO unterzeichneten Überweisungsauftrag verfälscht, der an das Bankhaus WEM & Co KG gerichtet\nwar. Frau Lole hatte bereits bei ihrer im Anschluß\nan ihre Strafanzeige durchgeführten polizeilichen Vernehmung erklärt, der Angeklagte habe nach ihren Feststellungen Überweisungsaufträge, die an das genannte\nBankhaus gerichtet waren, verfälscht (Bd. I Bl. 8 d.A.).\n\nSie hatte dabei zwar nur von. Radierungen und falschen\nEintragungen in der Rubrik \"Verwendungszweck\" gesprochen, der Verdacht der Urkundenfälschung bezüglich solcher Überweisungsaufträge war damit jedoch hinreichend\nkonkretisiert. In dem Beschluß vom 17. November 1969\nwurde daraufhin die Beschlagnahme der Kontenunterlagen\nbei dem Bankhaus angeordnet, die dann auch zur Sicherstellung des vom Angeklagten verfälschten Überweisungsauftrags geführt hat (vgl. Bd. I Bl. 79, 86 d.A.). Der\n_ Beschluß ist somit, wie § 68 Abs. 1 StGB aF es erfordert, wegen dieser Tat ergangen, er hat deshalb die Ver-Jährung unterbrochen.\n\nb) Durch den Beschlagnahmebeschluß vom 14. Novenber 1974 ist die Verjährung in diesem Fall ein weiteres\nMal unterbrochen worden. Die Beschlagnahme erstreckte\nsich unter anderem auf den notariellen Grundstückskaufvertrag, ‘den der Angeklagte als bevollmächtigter Vertreter des Kaufmanns Bo nit Frau Lo geschlossen hatte, sowie auf alle Unterlagen, die mit diesem und dem:\nzwischen dem Angeklagten und Frau Lo abgeschlossenen Vertrag über das Bauvorhaben im Zusammenhang standen. Zu diesem Zeitpunkt lag den Ermittlungsbehörden das\nverfälschte Schriftstück zwar bereits vor. Die genannten\nUnterlagen konnten aber gleichwohl für das Verfahren von\nBedeutung sein. Denn der Angeklagte hat die Urkundenfälschung unter Ausnutzung des zwischen ihm und Frau Lo\nWEB bestehenden Vertragsverhältnisses begangen. Diese\ndas Vertragsverhältnis betreffenden Unterlagen standen\ndeshalb im Zusammenhang mit der Tat, sie konnten dem Gericht jedenfalls für die Beurteilung des Schuldumfangs\nals Beweismittel dienen. Der Beschluß ist somit ebenfalls\n\nwegen dieser Tat ergangen. Im übrigen gilt für diesen\nBeschluß, soweit die Revision seine Zulässigkeit in\nFrage stellt, das zu Fall II A 1 (vorstehend 2 b) Gesagte.\n\nec) Aus den oben zu Fall IIA1 (vorstehend 2 c)\nangegebenen Gründen ist auch in diesem Fall nach der\nletzten Unterbrechungshandlung keine Verjährung eingetreten.\n\nbh. Anders verhält es sich mit den Fällen IIA 2\nund 3 der Urteilsgründe (Untreue zum Nachteil LEER ,\nversuchter Betrug zum Nachteil JEW). In diesen Fäl-.\nlen ist die Verjährung nicht unterbrochen worden.\n\na) Der Beschluß vom 17. November 1969 hat keine\nUnterbrechungswirkung gehabt, weil im Zeitpunkt seines\n'Erlasses die in diesen beiden Fällen dem Angeklagten zur\nLast gelegten Taten noch nicht hinreichend bestimmt waren. Die Verjährungsunterbrechung setzt voraus, daß sich\ndie Unterbrechungshandlung auf eine bestimmte: Tat im prozessualen Sinn, also auf ein bestimmtes historisches Ereignis bezieht, das zwar noch nicht in den Einzelheiten\nfestliegen, jedoch soweit erkennbar sein muß, daß es sich\nvon ähnlichen oder gleichartigen Vorkommnissen unterscheidet (vgl. Dreher/Tröndle,38. Aufl.,§ 78 c StGB\nRdn. 6; Rudolphi in SK § 78 c StGB Rdn. 5, jeweils mit\nweiteren Nachweisen). Im Zeitpunkt dieses Beschlusses waren den Ermittlungsbehörden und damit auch dem Richter\naber nur die von den Zeugen Lois und Br mitgeteilten Sachverhalte bekannt (Bd. I Bl. 1 bis 64 d.A.). Frau\n\n5\n\n- 10 -\n\nLo hatte allerdings darauf hingewiesen, daß \"auch\n\ndie übrigen Bauherren Schwierigkeiten in finanzieller\nHinsicht mit dem Angeklagten\" hätten (Bd. I Bl. 7 d.A.).\nDas reichte jedoch nicht aus, um diese beiden im Zusammenhang mit der Bezahlung von Erschließungskosten stehenden\nTaten hinreichend bestimmen zu können. Der Beschluß ist\nsomit nicht, wie es nach § 68 Abs. 1 StGB aF erforderlich war, wegen dieser Taten ergangen.\n\nb) Die Strafverfolgung ist deshalb in diesen beiden Fällen im Jahre 1973 verjährt. Auf die Frage, ob der\n\nBeschlagnahmebeschluß vom 14. November 1974 geeignet war,\n\ninsoweit die Verjährung zu unterbrechen, kommt es daher\nnicht mehr an.\n\nDas Verfahren muß sonach in den Fällen IIA 2 und\n3 der Urteilsgründe eingestellt werden (§ 260 Abs. 3 StPo).\n\n.\n\nII. Verfahrensrügen\n\n1. Die Revision beanstandet, daß das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten verkündet worden ist. Sie ist ©\nder Meinung, damit sei der absolute Revisionsgrund des\n§ 338 Nr. 5 StPO gegeben. Die Rüge ist unbegründet.\n\na) Die Ansicht der Revision, das Gericht habe eine\n\n. Entscheidung, die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten\n\nfortzuführen, \"nicht getroffen, sondern nur der Vorsitzende\",\nist unzutreffend. Das Gericht hat vielmehr, indem es auf\n\ndie Mitteilung des Verteidigers, daß der Angeklagte \"nicht\nerscheinen wolle\" die Urteilsverkündung vorgenommen hat,\n\n- 11 -\n\nseine Absicht, die Hauptverhandlung in Abwesenheit des\n\nAngeklagten zu Ende zu führen, schlüssig zum Ausdruck ge-\n\nbracht. Eines ausdrücklichen Beschlusses bedurfte es hierfür nicht (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1975, 198).\n\nb) Das Gericht hat dabei nicht gegen § 231 Abs. 1\nStPO verstoßen, der die Anwesenheit des Angeklagten in der\nHauptverhandlung vorschreibt. Nach § 231 Abs. 2 StPO durfte\nes vielmehr die Hauptverhandlung ohne den Angeklagten zu\nEnde führen, da dieser eigenmächtig ferngeblieben ist und\nseine weitere Anwesenheit nicht erforderlich war. Um ein\n\neigenmächtiges Fernbleiben würde es sich nur dann nicht han-\n\ndeln, wenn der Angeklagte durch nicht in seiner Person liesende Umstände gehindert worden wäre, an der Hauptverhandlung teilzunehmen (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 23.\nAufl. § 231 StPO Rdn. 17). Solche Umstände lagen hier jedoch nicht vor. Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls\nhat der Verteidiger erklärt, daß der Angeklagte \"zur Urteilsverkündung nicht erscheinen wolle, zumal seine Frau\nkurz vor der Entbindung stehe\". Dieser Grund für das Nichterscheinen des Angeklagten ergibt sich auch aus der Revisionsbegründung. Damit ist aber das eigenmächtige Fernbleisen des Angeklagten hinreichend nachgewiesen. Denn durch\nlie Schwangerschaft seiner Ehefrau allein war er nicht geaindert, an der Fortsetzung der Hauptverhandlung teilzunehmen. Falls diese eines Beistandes bedurfte, hätte er\nfür die kurze Zeit, die die Hauptverhandlung noch in Anspruch nahm - es war nur noch das Urteil zu verkünden -\nsine Pflegeperson heranziehen oder, sofern dies nicht ohne\nweiteres möglich war, eine kurzfristige Verlegung des Termins beantragen können. Anders wäre es allerdings dann,\nwenn sich die Ehefrau in einer lebensbedrohlichen Lage befunden hätte. Das war aber ersichtlich nicht der Fall. Für\n\n- 12 -\n\ndie Fortsetzung der Hauptverhandlung war im übrigen, da\nnur noch das Urteil zu verkünden war, seine Anwesenheit\nnicht erforderlich.\n\n2. Die Aufklärungsrüge ist gegenstandslos, soweit\nsie den Fall II A 3 (versuchter Betrug zum Nachteil Jam)\nbetrifft, weil das Verfahren in diesem Fall einzustellen\nist. Soweit mangelnde Aufklärung im Fall II B 2 (Meineid)\ngeltend gemacht wird, ist die Rüge unzulässig, denn sie\nentspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPo.\nDie Revision gibt nämlich die Namen der Zeugen, die nach\nihrer Ansicht hätten vernommen werden müssen, nicht an,\nsondern benennt nur \"die im Büro des Angeklagten zu der in\nRede stehenden Zeit tätigen Lehrlinge\". Damit sind aber\ndie Beweismittel nicht bestimmt genug bezeichnet (vgl.\nMeyer in Löwe/Rosenberg 23. Aufl. § 344 Rdn. 98 und die\ndort angegebenen Rechtsprechungsnachweise). Im übrigen\nist die Rüge auch unbegründet. Denn bei der eindeutigen\nBeweislage, wie sie sich insbesondere aus der. Aussage des\nZeugen MB ergab, brauchte ‚sich dem Gericht die von der\nRevision vermißte Beweiserhebung nicht aufzudrängen.\n\n\"III. Sachbeschwerde\n\n1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch\nin den Fällen II A 1 (Untreue zum Nachteil Daum) A 4\n (Urkundenfälschung) und B 1 (Meineid) richtet, die nach\nder Einstellung des Verfahrens in den übrigen Fällen allein\nnoch zur Entscheidung anstehen, ist sie unbegründet. Das\nUrteil läßt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten erkennen. Die Beweiswürdigung ist entgegen\ndem Vorbringen der Revision rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n- 13 -\n\n2. Die Aufhebung des Urteils in den beiden genannten\nFällen hat den Wegfali des Ausspruchs über die Gesamtstrafe\nzur Folge. Die Einzelstrafaussprüche in den übrigen Fällen\nkönnen dagegen bestehenbleiben. Die Strafzumessungsgründe\nweisen insoweit keinen den Angeklagten. benachteiligenden\nRechtsfehler-auf. Es ist auch auszuschließen, daß sich die\nin Wegfall kommenden Einzelstrafen auf das Strafmaß in\ndiesen Fällen ausgewirkt haben.\n\nBei der neuen Gesamtstrafenbildung wird das. Landgericht auch die lange Dauer des Verfahrens zu berücksichtigen haben (vgl. BGHSt 24, 239, 242/243).\n\nSalger Spiegel Knoblich\nEngelhardt Goyike |","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-09-20/4-str-364-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 309","ref_norm":"309","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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