{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-09-19_4_StR_474_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-09-19","aktenzeichen":"4 StR 474/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"IA\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 474/79 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Schaufenstergestalterin Ursula Susanne M mn\n\naus BE One, geboren am . EEE 1954 in Mep-7\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\n2 5/7\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin\nam 19. September 1979 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Bielefeld vom 30. April 1979\nwird verworfen,\n\nJedoch wird der Schuldspruch dahin geändert und\nneu gefaßt, daß die Angeklagte des unerlaubten\nErwerbs in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr\nvon Betäubungsmitteln, der unerlaubten Veräußerung von Betäubungsmitteln und des unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb und unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln schuldig ist.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Erwerbs in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von\nBetäubungsmitteln, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Veräußerung von\nBetäubungsmitteln und mit Steuerhehlerei sowie wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt,\nDie Revision der Angeklagten beanstandet das Urteil mit\nder Sachbeschwerde.\n\nDas Rechtsmittel bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.\n\n1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch\nwegen unerlaubten Erwerbs in Tateinheit mit unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln im Fall II 2 a der Urteilsgründe richtet, ist sie unbegründet. Das Urteil läßt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten\nerkennen. Jedoch muß in diesem Fall die Urteilsformel\nneu gefaßt werden, denn sie läßt nicht erkennen, in welchem rechtlichen Verhältnis die beiden Straftatbestände\nzueinander stehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. April 1978\n- 4 StR 138/78 - und vom 19. Juli 1979 - 4 StR 378/79).\n\n2. Der Schuldspruch wegen unerlaubter Veräußerung\nvon Betäubungsmitteln im Fall II 2 p der Urteilsgründe\nhält ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung stand. Dagegen kann die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und Steuerhehlerei nicht bestehenbleiben.\n\na) Nach den Urteilsfeststellungen ist davon auszugehen, daß die Angeklagte von vornherein beabsichtigt\nhat, die 3 Gramm Kokain gegen Heroin zu tauschen. Der\nTatbestand des Besitzes dieses Betäubungsmittels geht\ndeshalb als unselbständiger Teilakt des Gesamtgeschehens in der unerlaubten Veräußerung auf (vgl. Schmidt in\nMDR 1978, 6 und die dort angegebenen Rechtsprechungsnachweise),\n\nb) Es kann offenbleiben, ob nach den Feststellungen\nnicht schon das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen\nder Steuerhehlerei zu verneinen ist (vgl. BGH, Beschlüsse\n\n-u_ BA\n\nvom 19. Mai 1978 - 4 StR 134/78 - und vom 13. August 1978 _\n\n2 StR 480/78), Jedenfalls 1äßt sich ihnen nicht entnehmen, daß die Angeklagte, wie der Tatbestand des § 374 ao\nes erfordert, in Bereicherungsabsicht gehandelt hat, Ei-\n\nnicht nur immaterielle Bedürfnisse befriedigen will, sondern ein wirtschaftliches Interesse verfolgt (vgl. BGH,\nUrteil vom 24. April 1979 - 1 StR 98/79 -; Beschltsse\n\nvom 12. Juli 199 „4 StR 347/79 - und vom 19. Juli 1979\n- 4LStR 378/79). Umstände, denen dies entnommen werden\nkönnte, sind hier jedoch nicht ersichtlich, solche Umstände können nach den Feststellungen auch ausgeschlossen werden.\n\nwirklicht, Denn sie hat dieses Heroin gegen Entlohnung\nselbständig transportiert und eingeführt, und ihr Tatbei-\n\nnicht nur auf bloße Förderung fremden Tuns gerichtet, sondern stellte eine eigene, vom Täterwillen getragene Tathandlung dar (vel. BGH NIW 1979, 1259),\n\nDer Schuldspruch muß dementsprechend geändert und\nneu gefaßt werden,\n\n4, Der Strafausspruch bleibt dagegen bestehen. Die\nStrafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler zum\nNachteil der Angeklagten erkennen. Es ist auch auszuschließen, daß sich die - vorstehend dargelegte - unzutreffende rechtliche Beurteilung in den Fällen II 2b\nund c der Urteilsgründe auf die Höhe der Einzelstrafen\nin diesen Fällen ausgewirkt hat.\n\nSalger Spiegel Knoblich\n\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-09-19/4-str-474-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-09-19/4-str-474-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:03.772636+00:00"}}