{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-09-06_4_StR_374_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-09-06","aktenzeichen":"4 StR 374/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"#7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 374 URTEIL\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAhmet Ö EEE aus LP, geboren am EB. ED 1941 in\nDEE (TEEEEB), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nLI\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 6. September 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Dr. Spiegel\nDr Knoblich\nDr. Engelhardt\nGoydke\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht EBD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretärin 2\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Detmold vom 2. April 1979\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n04\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen\nwegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in\nTateinheit mit fortgesetztem sexuellen Mißbrauch einer\nSchutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens und\ndes sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrügen\n\na) Die Ablehnung der beantragten Einvernahme des Zeugen Bayram KB als ein \"völlig ungeeignetes\" Beweismittel hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach\nder Rechtsprechung kann ein Beweismittel nur dann als völlig ungeeignet nach § 244 Abs. 3 StPO zurückgewiesen werden, wenn das Gericht ohne jede Rücksicht auf das bisher\ngewonnene Beweisergebnis sagen kann, daß sich mit einem solchen Beweismittel ein Ergebnis, wie es im Beweisamtrag in\nAussicht gestellt ist, nach sicherer Lebenserfahrung nicht\nerzielen läßt (BGHSt 14, 339, 342; BGH DAR 1977, 169, 174\nNr. 6 und 7). In vorliegendem Fall kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß der Zeuge sich zu der Beweisfrage sachlich hätte äußern können. 5\n\nDas Urteil beruht indessen nicht auf diesem Rechtsfehler. Aus den Urteilsgründen ergibt sich klar, daß die\nStrafkammer die Richtigkeit der Anschuldigungen der Zeugin\nAytam KEEEEEB gegen den Angeklagten auch dann nicht in\nZweifel gezogen hätte, wenn sich die Unrichtigkeit ihrer\nSchilderung über die Vorfälle mit Bayram KÜEEW herausgestellt haben würde (UA S. 8).\n\nb) Auch soweit die Zeugeneinvernahme der Schwägerin\ndes Angeklagten mit der Begründung zurückgewiesen wurde,\nFrau Rukiye KB sei ebenfalls als Beweismittel \"völlig\nuntauglich\", trifft dieser Ablehnungsgrund nicht zu. Aber\nauch hier ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, daß die Verurteilung des Angeklagten nicht auf diesem Verfahrensfehler beruht. Die den Schuldspruch maßgeblich tragenden Gründe (vgl. dazu UA S. 5 bis 8 oben) hätten für die Kammer ersichtlich auch dann nichts an ihrer\nÜberzeugungskraft verloren, wenn sich die Beweisbehauptung,\ndie im übrigen nach Auffassung des Landgerichts von unzutreffenden Voraussetzungen ausging (UA S. 9), nach der Anhörung der Zeugin als richtig erwiesen hätte.\n\nc) Die Ablehnung des Antrags auf Beiziehung eines\nFacharztes für Psychiatrie und Neurologie ist zu Recht\nerfolgt. Dafür, daß Aytam KM bei ihren früheren Verletzungen \"am Kopf\" etwa eine Gehirnerschütterung oder ein\nHirntrauma erlitten hätte, liegen keine Anhaltspunkte vor.\nDas Mädchen hatte bei den beiden Vorfällen weder das Gedächtnis verloren noch einen Arzt aufsuchen müssen. Die\nbestehende, offenbar angeborene Gedächtnisschwäche bezieht\nsich nach dem Gutachten der angehörten psychologischen\nSachverständigen Brei nur auf vermittelte Sachverhalte, demgegenüber die Gedächtnisleistung für Selbsterlebtes durchaus dem Durchschnitt entspricht. Die Revision\nübersieht, was dem Selbsterlebten hier besonderes Gewicht\nverleiht, nämlich,daß sich der Mißbrauch des Mädchens, wenn\nauch mit Unterbrechungen, vom Januar 1973 bis zum September 1978 hingezogen hat.\n\nd) Ohne Erfolg bleibt schließlich auch die Rüge, die\nAblehnung eines weiteren psychologischen Sachverständigen\n\n44\n\nsei gesetzwidrig. Die Begründung, mit der die Strafkammer\nden Antrag auf Hinzuziehung eines zweiten Psychologen zurückgewiesen hat, entspricht im Gegenteil dem Gesetzesinhalt des § 244 Abs. 4 StPO.\n\n2. Die Sachrüge\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge deckt\nim Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Das gilt auch für die Strafzumessung. Entgegen der Auffassung der Revision stellt es keinen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB dar, wenn das Landgericht erschwerend verwertet hat, daß sich die Handlungen des Angeklagten \"dazu noch\" gegen ein Kind gerichtet haben, das\nseinem Schutz anvertraut war. Eine derartige Miteinbeziehung des in Tateinheit mit § 176 StGB stehenden Vergehens gegen § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist zur Bestimmung\ndes Schuldgehalts sogar erforderlich.\n\nSalger Spiegel Knoblich\nEngelhardt Goydke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-09-06/4-str-374-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-09-06/4-str-374-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:03.546619+00:00"}}