{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-08-23_4_StR_417_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-08-23","aktenzeichen":"4 StR 417/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"A\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 417/79 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Schlosser Norbert P EEE zus DEE,\ngeboren am 8. ED 1954 in AB,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nP/\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n23. August 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Münster (Westf.) vom 1. Februar\n1979 im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht\nzuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung\nmit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nmateriellen Rechts. Sie hat im Strafausspruch Erfolg.\n\nIm Schuldspruch läßt das Urteil Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten nicht erkennen. Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Verletzte noch in der Tatnacht in der Chirurgischen : und Unfallabteilung des St. -EWB-Krankenhauses in Bei\närztlich versorgt, dann aber mit der Maßgabe nach Hause\nentlassen, daß er oder seine Angehörigen Nachricht geben\n\nsollten, wenn sich der Zustand vor dem nächsten Morgen verschlechtere. Da die Schmerzen des Verletzten sich im Lauf\nder Nacht verstärkten, bemühte der Zeuge BoiiB sich\nfernmündlich um die Aufnahme des Verletzten in das St.-\nEE-Krankenhaus in BEE. Er konnte aber weder den\nbehandelnden Arzt, noch den Notarzt, an den der Angestellte\nin der Telefonzentrale des Krankenhauses ihn verwies, erreichen. Deshalb wurde der Verletzte erst am Vormittag des\nfolgenden Tages erneut zum Krankenhaus gebracht und dort\nweiterbehandelt. Eine sofortige Eröffnung des Thorax hätte\nnach den Feststellungen des Landgerichts die Überlebenschance des Verletzten erheblich vergrößert.\n\nNach diesen Feststellungen läßt sich ein Mitverschulden\neines Dritten an der tödlichen Folge der von dem Angeklagten\nbegangenen Körperverletzung nicht ausschließen. Die Strafkanmmer verneint insoweit nur einen \"erheblichen\" ärztlichen\nKunstfehler (UA 16). Ein solches möglicherweise in nicht\nunerheblichem Umfang mitwirkendes Verschulden eines Dritten\nhätte beim Strafmaß zugunsten des Angeklagten berücksichtigt\nwerden müssen (BGH VRS 19, 126, 127; 56, 362). Daß die Strafkammer sich im Rahmen der Strafzumessungserwägungen mit der\nFrage eines etwaigen Mitverschuldens überhaupt nicht befaßt,\nstellt hier einen sachlichrechtlichen Fehler des Urteils dar.\n\nSalger Spiegel Hürxthal\nKnoblich Engelhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-08-23/4-str-417-79","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-08-23/4-str-417-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:03.324703+00:00"}}