{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-08-23_4_StR_392_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-08-23","aktenzeichen":"4 StR 392/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 392/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKurt Jürgen Sch ED, ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am WW. EEED 1957 in DEEP,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u.a.\n\n74\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 23. August 1979,\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Dr. Spiegel\n\nHürxthal\n\nDr. Knoblich\n\nDr. Ruß\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,\nRichter am Landgericht EEE bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Itzehoe vom\n27. Februar 1979\n\n1. im Fall II 5 der Urteilsgründe dahin geändert, daß der Angeklagte wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Sachbeschädigung,\nunerlaubtem Entfernen vom Unfallort, fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs,\nWiderstand gegen Vollstreckungsbeamte, vorsätzlicher Körperverletzung und Fahren ohne\nFahrerlaubnis verurteilt ist,\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen 14\nin der Zeit von Mitte April 1978 bis zum 18. Juni 1978\nbegangenen selbständigen Straftaten zur Gesanmtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und eine\nSperre von fünf Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung\nsachlichen Rechts rügt, führt nur im Falle II 5 der\nUrteilsgründe zu einer Änderung des Schuldspruchs\nund außerdem zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.\n\n1. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des\nSchuldspruchs hat nur im Falle II 5 der Urteilsgründe insoweit einen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben, als die Strafkammer in den\nTatgeschehen am Vormittag des 17. Mai 1978 zwei\nrechtlich selbständige Taten gesehen und deshalb zwei\nEinzelfreiheitsstrafen ausgesprochen hat. Das\nwiderspricht den vom Bundesgerichtshof für die sog.\nPolizeiflucht ausgesprochenen Rechtsgrundsätzen\n(vgl. Rechtsprechungsübersicht DRiZ 1979, 149 unter\n8). Danach ist für alle mit dem Entschluß, sich dem\ndrohenden Zugriff der Polizei zu entziehen, im Verlauf einer einzigen ununterbrochenen Fluchtfahrt\n. begangenen Straftaten rechtlich eine Tat - natürlich Handlungseinheit - anzunehmen (sofern nicht,\nwas hier ausscheidet, die Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter eine Aufspaltung in mehrere\nTatkomplexe gebietet.\n\nNach den Urteilsfeststellungen besaß der Angeklagte keine Fahrerlaubnis (Fahren ohne Fahrerlaubnis), er fuhr davon, während er und das von\nihm geführte Kraftfahrzeug von einem Polizeibeamten überprüft wurden, beschädigte im Vorbeifahren vorsätzlich mehrere durch Funk zu seiner\nVerfolgung beorderte Polizeifahrzeuge (Sachbeschädigung), fuhr gleichwohl weiter (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort), durchbrach eine Polizeisperre (gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) und\nverletzte dabei vorsätzlich einen Polizeibeamten\n(vorsätzliche Körperverletzung), fuhr wiederum weiter (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) und ge-\n\nfährdete schließlich noch durch rücksichtsloses\nÜberholen einen entgegenkommenden Lastkraftwagen\n(fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs nach\n8 315 c Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 3 Nr. 1 StGB).\n\nDer Senat hat den Schuldspruch im Fall II 5\nder Urteilsgründe entsprechend geändert. Er hat\naufgrund der von der Strafkamner getroffenen Feststellung außerdem ausgesprochen, daß sich der Angeklagte, was die Strafkammer übersehen hat, neben\nden zu Recht angenommenen Straftaten zusätzlich des\nunerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB)\nschuldig gemacht hat. Die Bestimmung des § 265 Abs. 1\nStPO steht dieser zusätzlichen Verurteilung nicht\nentgegen; es ist ausgeschlossen, daß sich der Angeklagte bei einem entsprechenden rechtlichen Hinweis\nanders als geschehen hätte verteidigen können. Die\nÄnderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der im\nFall II 5 der Urteilsgründe ausgesprochenen beiden\nEinzelfreiheitstrafen, weil nunmehr nur noch eine\nEinzelstrafe auszusprechen ist.\n\nIm übrigen läßt der Schuldspruch, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antragschreiben vom\n11. Juli 1979 zutreffend dargelegt hat, keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\n2. Der Strafausspruch ist außerdem insofern\nrechtsfehlerhaft, als die Strafkammer sich in den\nFällen II 9 (§ 249 Abs. 2 StGB) und II 11 (§ 177\nAbs. 2 StGB) der Urteilsgründe nicht mit der Frage\ndes minder schweren Falles auseinandergesetzt hat;\nes ist deshalb nicht ausgeschlossen, daß sie diese\n\nMöglichkeiten für eine geringere Bestrafung des\nAngeklagten übersehen hat. Das zwingt zur Aufhe-\n- bung dieser Einzelstrafen.\n\n3. Da in diesen Fällen die schwersten Einzelstrafen ausgesprochen worden sind, läßt sich auch\nnicht ausschließen, daß die fehlerhafte Bemessung\ndieser Strafen die Bemessung der Einzelstrafen in\nden übrigen Fällen zum Nachteil des Angeklagten\nbeeinflußt hat. Der Senat hat deshalb den gesamten Strafausspruch aufgehoben.\n\nSalger Spiegel Hürxthal\n\nKnoblich Ruß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-08-23/4-str-392-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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