{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-08-23_4_StR_379_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-08-23","aktenzeichen":"4 StR 379/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Auch dann, wenn der Täter eines versuchten Betruges mit\n\nder Aufdeckung der Tat allein bezweckt, sich die durch\n\neinen vorangegangenen rechtlich selbständigen (Versicherungs-)\nBetrug erlangten Vermögensvorteile zu sichern, kann er wirksam zurücktreten.","text_plain":"14\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein\n\nStGB 1975 § 24 Abs. 1\n\nAuch dann, wenn der Täter eines versuchten Betruges mit\n\nder Aufdeckung der Tat allein bezweckt, sich die durch\n\neinen vorangegangenen rechtlich selbständigen (Versicherungs-)\nBetrug erlangten Vermögensvorteile zu sichern, kann er wirksam zurücktreten.\n\nBGH, Urt. v. 23. August 1979 - 4 StR 379/79 - LG Münster (Westf.)\n\nPi\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 379/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Großhandelskaufmann Carl B r (dEEEREEEEEERESEEEEED\naus ME, dort geboren am. MEEEEEEEE 1939,\n\nwegen Betruges\n\n944\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23. August 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht Em\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Münster (West£f.)\nvom 8. März 1979 aufgehoben\n\na) soweit er wegen versuchten Betruges verurteilt ist; von diesem Vorwurf wird er\nfreigesprochen,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\nEr bleibt damit wegen Betruges - § 263 StGB -\n\nzu zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt\nunter Aufrechterhaltung der Strafaussetzung\n\nzur Bewährung.\n\nPd\n\nII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nIII. Soweit der Angeklagte (noch) freigesprochen ist, fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen\nder Staatskasse zur Last. Er trägt die\nKosten seines Rechtsmittels, jedoch wird\ndie Revisionsgebühr um ein Viertel ermäßigt.\nSeine notwendigen Auslagen in der Rechtsmittelinstanz werden zu einem Viertel der\n'Staatskasse auferlegt; im übrigen hat er\nsie selbst zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Betruges und wegen versuchten\n Betruges zu einem Jahr Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt\nund deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die\nRevision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der\nSachbeschwerde.\n\nDas Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.\n\n1. Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung\n\nwegen Betruges (Fall II 1 der Urteilsgründe) richtet, ist\nsie unbegründet. Das Urteil läßt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\n2. Die Verurteilung wegen versuchten Betruges\n(Fall II 3 der Urteilsgründe) kann dagegen nicht bestehenbleiben.\n\na) Das Landgericht hat hierzu festgestellt:\n\nDer Angeklagte hatte einem Bekannten, Wolfgang TEE,\nden Abschluß einer Kasko- einschließlich Diebstahlsversicherung für dessen Motorboot bei der \"The H@9- Inu\nCompany\" vermittelt. Auf Vorschlag des Angeklagten und\nmit dessen Hilfe holte TEMMB einige Zeit danach das Boot\nvon seinem Lagerplatz, versteckte es in einem Bauernhof,\nteilte der Versicherung mit, es sei gestohlen worden, und\nbeantragte die Auszahlung der Versicherungssumme. \"Der\nGewinn aus der Sache sollte zwischen ihm und dem Angeklagten geteilt werden.\" Die Abwicklung des angemeldeten\nDiebstahlschadens verzögerte sich jedoch, weil die Versicherung mißtrauisch geworden war. Der Angeklagte beschloß nun, \"seine Pläne zu ändern und die von ihm und\ndem Zeugen WEB durch betrügerisches Verhalten geschaffene\nSituation zu seinem eigenen Vorteil auszunutzen\". Er teilte\ndem Beauftragten der Versicherung mit, er habe durch Nachforschungen festgestellt, daß TED das Boot versteckt\nhabe, und könne auch das Versteck nennen. Als Gegenleistung hierfür verlangte er, daß die Versicherungsgesellschaft auf die Rückforderung eines Betrages von\n20.000 DM, um welche er sie durch den im Falle II 1 der\nUrteilsgründe abgeurteilten Betrug geschädigt hatte, verzichten und ihm weitere 12.000 DM zahlen solle, die er\nbei diesem Betrug ebenfalls hatte erlangen wollen. Der\nVersicherungsbeauftragte lehnte zwar die Zahlung dieses\n\n44\n\nBetrages ab, erklärte aber verbindlich, daß die Versicherung auf die Rückzahlung der 20.000 DM verzichten\nwerde, wenn aufgrund der Angaben des Angeklagten das\nBoot aufgefunden werde. Dieser teilte ihm daraufhin das\nVersteck mit, in welchem das Boot dann auch vorgefunden\nwurde. Die weiteren Ermittlungen der Versicherung \"ergaben dann, daß hinter alledem der Angeklagte stand\",\n\nb) Bei diesem Sachverhalt hat der Angeklagte zwar,\nwie das Landgericht zutreffend darlegt, den Tatbestand\ndes versuchten Betruges verwirklicht. Er ist aber - das\nhat das Landgericht ersichtlich verkannt - mit strafbefreiender Wirkung von diesem Versuch zurückgetreten.\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt der strafbefreiende Rücktritt vom Versuch voraus, daß der Täter die Durchführung seines\nkriminellen Entschlusses im ganzen und endgültig aufgibt\n(vgl. BGHSt 7, 296, 297; BGH NJW 1957, 190 u.a.). Das\nhat der Angeklagte getan. Denn nach den Urteilsfeststellungen hat er den gemeinsam mit T&M gefaßten Tatplan, der auf die Erlangung der Versicherungssumme für :\ndessen Boot gerichtet war, in vollem Umfang aufgegeben.\nEr hat sogar, indem er die Versicherungsgesellschaft von\ndem Versteck des Bootes in Kenntnis setzte, auch die\nVollendung der Tat durch TB verhindert. Die Frage,\nob der Versuch bereits beendet war oder nicht, kann\ndeshalb offenbleiben. Der Angeklagte ist auf jeden Fall\nim ganzen und endgültig von dem Versuch zurückgetreten.\n\nDieser Rücktritt ist auch freiwillig erfolgt.\nDas Landgericht hat, wie es darlegt (UA 11), keine eindeutigen Feststellungen darüber treffen können, aus\nwelchem Grund der Angeklagte den Tatplan aufgegeben hat.\nEs war insbesondere \"nicht sicher feststellbar\", ob er\nangenommen hat, die Tat werde ohnehin \"nicht zur Durchführung kommen\", oder ob er befürchtet hat, \"daß die Tat\nentdeckt werden könnte\". Zugunsten des Angeklagten muß\ndeshalb davon ausgegangen werden, daß er die Tat, so\nwie sie geplant war, nicht mehr ausführen wollte, obwohl\ner ihre Ausführung durchaus noch für möglich hielt, und\nsomit freiwillig von dem Versuch zurückgetreten ist (vgl.\nDreher/Tröndle 38. Aufl., § 24 StGB Rdn. 6 und die dort\nangegebenen Rechtsprechungsnachweise; Busch in LK 9. Aufl.,\n§ 46 StGB Rdn. 20).\n\nDaran würde sich auch nichts ändern, wenn der\nAngeklagte - was das Landgericht ebenfalls für möglich\nhält (UA 11) - den Tatplan nur deshalb aufgegeben hat,\nweil er die durch die Versuchshandlung entstandene Sachlage dazu ausnutzen wollte, \"trotz des endgültig ab-\n\n. schlägigen Bescheides seiner Versicherungsgesellschaft\nbezüglich seines eigenen Schadensfalles doch noch an\ndie Versicherungssumme heranzukommen\". Denn für die\nFrage, ob der Rücktritt freiwillig ist, kommt es nicht\ndarauf an, ob der Täter aus einem sittlich billigenswerten Beweggrund gehandelt hat (BGHSt 7, 296, 299; 9,\n48, 49/50 jeweils mit weiteren Nachweisen). An diesem\nGrundsatz, der im Schrifttum teilweise auf Ablehnung\ngestoßen ist (vgl. Tröndle/Dreher 38. Aufl., § 24 StGB\nRdn. 6 und die dort angegebenen Nachweise) hält der Senat fest.\n\n7A\n\n3. Der Angeklagte hat allerdings, indem er der\n\n: Versicherungsgesellschaft, um diese zu täuschen, erklärt\nhat, er habe durch Nachforschungen das Versteck des\nBootes festgestellt, und für die Mitteilung dieses Verstecks die genannte Gegenleistung verlangt hat, erneut\nden Tatbestand des versuchten Betruges verwirklicht. Er\nbleibt insoweit jedoch frei von Strafe. Denn mit dieser\nneuen Straftat hat er, wie das Landgericht zutreffend\ndartut, nur den Zweck verfolgt, \"die Auszahlung bzw.\n\nden Verzicht auf die Rückzahlung der in seinem Versicherungsfall beanspruchten bzw. gezahlten Versicherungssumme zu erreichen\". Diese Tat war also auf die Vereitelung des Rückzahlungsanspruchs der Versicherung aus\ndem im Fall II 1 abgeurteilten Betrug und die Erlangung\ndes bei diesem Betrug darüber hinaus erstrebten Betrages\ngerichtet. Sie wird deshalb als mitbestrafte Nachtat\n\nvon der Verurteilung wegen dieses Betruges in vollen\nUmfang mit erfaßt (vgl. Dreher/Tröndle § 263 StGB Rdn. 50 ff;\nLackner in LK 9. Aufl., § 263 StGB Rdn. 326).\n\n4. Das Urteil ist sonach aufzuheben, soweit der\nAngeklagte wegen versuchten Betruges verurteilt worden\nist. Er ist insoweit freizusprechen. Damit entfällt zugleich der Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nOb aus der noch verbleibenden Freiheitsstrafe von\nzehn Monaten und der von der Revision angegebenen Geldstrafe aus einem früheren gegen den Angeklagten ergangenen\nUrteil eine Gesamtstrafe zu bilden ist, wird gegebenen-\n\nfalls im Beschlußverfahren nach § 460 StPO zu prüfen\nsein. Ein Anlaß, die Sache zur Bildung einer Gesanmtstrafe an das Landgericht zurückzuverweisen, besteht\nnicht. Denn die für die Überprüfung des Urteils auf die\nSachbeschwerde allein maßgebenden Urteilsgründe enthalten keine Feststellungen zu dieser Geldstrafe. Eine zulässige Verfahrensrüge hat die Revision aber insoweit\nnicht erhoben.\n\nSpiegel RiBGH Hürxthal ist\ninfolge Urlaubs an\nder Unterschriftsleistung verhinder\n\nSalger\n\nSalger\n\nKnoblich Ruß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-08-23/4-str-379-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-08-23/4-str-379-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:03.287118+00:00"}}