{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-08-23_4_StR_316_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-08-23","aktenzeichen":"4 StR 316/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"PH\n\n4 StR 316/79\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nWerner W mE , geboren an @. EEE 1949 in\nDGEEEEENED\n\nwegen Totschlags u.a.\nwird gebeten, das Aktenzeichen des bereits übersandten\n\nUrteils vom 23. August 1979 in 4 StR 316/79 zu berichtigen. Es handelt sich um ein Schreibversehen.\n\nKarlsruhe, den 7. September 1979\n\nGeschäftsstelle des Bundesgerichtshofs\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 316/78 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWerner W EEE , geboren am WE. GEEED 1949\nin DEE,\n\nwegen Totschlags u.a.\n\n45\n\nLS\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23. August 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwälte &. EEE und EEE beide aus ED\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nRechtsanwalt we Em, GEB, als Vertreter der Nebenkläger,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Hagen vom\nl. Dezember 1978 wird verworfen.\n\nDie Kosten dieses Rechtsmittels und die\ndem Angeklagten deswegen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen\nträgt die Staatskasse,.\n\nVon Rechts wegen\n\nLS”\n\nGründe:\n\nDie Schwurgerichtskammer hat den im ersten Urteil freigesprochenen Angeklagten nunmehr wegen Totschlags zweier\nMenschen und wegen Diebstahls mit Waffen in drei Fällen\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten\nverurteilt. Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenkläger hat der Senat am 23. Juli 1979 durch Beschluß verworfen.\n\nDie vom Generalbundesanwalt nicht vertretene, wirksam\nauf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge eine höhere Bestrafung des Angeklagten anstrebt, hat ebenfalls keinen Erfolg.\n\nDie Strafzumessung ist grundsätzlich Angelegenheit des\nTatrichters. Er allein ist auf Grund der Hauptverhandlung\nin der Lage, sich von der Tat und der Täterpersönlichkeit\neinen umfassenden Eindruck zu verschaffen und danach innerhalb des Strafrahmens die schuldangemessene Strafe zu finden.\nDas Revisionsgericht darf nur eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen des Tatrichters in sich rechtsfehlerhaft\nsind oder wenn der Tatrichter die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Angeklagten\nsprechenden Umstände verletzt, insbesondere rechtlich anerkannte Strafzwecke überhaupt nicht in den Kreis zwiner Erwägungen einbezogen hat (BGHSt 17, 35, 36; 27, 2; BGH, Urteile\nvom 23. August 1977 - 1 StR 124/77 - und vom 10. April 1979\n- 1 StR 58/79 -).\n\nSolche Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.\n\nIn sich rechtsfehlerhafte Strafzumessungsgründe sind\nnicht verwertet worden. Auch die Revision benennt derartige\nMängel nicht. Die Schwurgerichtskammer hat festgestellt, daß\nder Angeklagte - trotz aller von der Revision angeführten,\ngegen ihn sprechenden Umstände - \"gleichwohl den Gedanken,\nwas er im Falle einer Konfrontation tun solle, vor sich\nherschob und nicht zu Ende dachte\" (UA 65). Sie ist deshalb zu seinen Gunsten davon ausgegangen, daß er den Entschluß zum Schießen \"in einer unvorhergesehenen, so auch\nschwer vorhersehbaren Situation in Sekundenschnelle unter\ndem Druck des Schreckens und der Angst\" gefaßt habe (UA 66).\nDas ist eine denkgesetzlich mögliche tatrichterliche Erwägung, die auch das Revisionsgericht bindet. Daß es leichtfertig war, daß der Angeklagte \"nicht sehen wollte, was sich\naufdrängte\", hat die Schwurgerichtskammer \"als seine eigentliche tiefere Schuld\" zu seinen Lasten gewertet (UA 65, 66).\nDie Auffassung der Revision, dieser straferhöhende Umstand\nsei nicht ausreichend berücksichtigt worden, beruht ersichtlich auf einer von den Urteilsgründen abweichenden eigenen\nBewertung des inneren Tatgeschehens. Ein solches Vorbringen\nist unzulässig. Was die Revision sonst vorbringt, ist offen-\n\nsichtlich unbegründet.\n\nDie Schwurgerichtskammer ist auch ihrer Verpflichtung zur\nBewertung der maßgeblichmStrafzumessungstatsachen im Rahmen\ndes § 46 StGB nachgekommen. Das angefochtene Urteil enthält\neine ausführliche und sorgfältige Abwägung der für sie bestinmenden Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe (UA 65 bis\n69); eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Grundlage der\nStrafzumessung waren ersichtlich die Bedeutung der Tat für\ndie verletzte Rechtsordnung und der Grad der in ihr zutage\n\n-5- LS\n\ngetretenen persönlichen Schuld des Angeklagten (BGHSt 3,\n\n179). Die ausgesprochene Einzelfreiheitsstrafe von fünf\n\nJahren für die Tötung von zwei Grenzsoldaten liegt zwar an\n\nder unteren Grenze; sie ist Jedoch nicht so extrem milde,\n\ndaß sie nicht mehr als gerechter Schuldausgleich angesehen werden könnte (BGH NJW 1977, 1247). Das gilt auch für die Gesamtstrafe.\n\nSalger Spiegel Hürxthal\n\nKnoblich Ruß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-08-23/4-str-316-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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