{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-08-23_4_StR_207_79_NA_NA_A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-08-23","aktenzeichen":"4 StR 207/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":"RhPfLandespresseG 8 19 Abs. 2 Nr. 1\n\nZur strafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Redakteurs\nnach § 19 Abs. 2 Nr. 1 LPrG Rheinland-Pfalz.","text_plain":".\n\nNachschlagewerk: ja nur zu 4 und 5\nBGHSt: nein\n\nRhPfLandespresseG 8 19 Abs. 2 Nr. 1\n\nZur strafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Redakteurs\nnach § 19 Abs. 2 Nr. 1 LPrG Rheinland-Pfalz.\n\nBGH, Urt. v. 23. August 1979 - 4 StR 207/79 - LG Kaiserslautern\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 207/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Studenten Franz Josef B EEE ,\nnz\n\ngeboren am\n\n2. den Studenten Uwe Daniel C ,\ndort geboren am ,\n\n3. den Studenten Hans Ulrich Reinhold H EEE Aus\nWin, Geboren am U 7\n\n4. den Studenten Dieter N ee Typ\nGERN ,\n\ndort geboren am\n\nwegen Volksverhetzung u.a.\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23. August 1979, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr.Dr. Spiegel\n\nHürxthal\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt MEY in der Verhandlung,\nRichter am Landgericht 9 bei der Verktlindung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. SEEEEB, Frankfurt/M.,\nals Verteidiger des Angeklagten CH,\n\nRechtsanwalt von Eis, Frankfurt/M.,\nals Verteidiger des Angeklagten Hm,\n\nRechtsanwalt EEE , Frankfurt/M.,\nals Verteidiger des Angeklagten NER,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisiön der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Kaiserslautern\nvom 16. Oktober 1978 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten von dem Vorwurf,\nsich durch dieselbe Handlung der Verunglimpfung des Staates\n(§ 90 a Abs. 1 Nr. 1 StGB), der Volksverhetzung (§ 130\nNr. 1 und Nr. 3 StGB), der Billigung von Straftaten (§ 140\nNr. 2 StGB i.V.m. § 126 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und eines Vergehens gegen das Pressegesetz von Rheinland-Pfalz (§ 19\nAbs. 2 LPrG) schuldig gemacht zu haben, freigesprochen.\n\nHiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft; sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel ist begründet.\n\n‘1. Das Landgericht hat eine Verurteilung der Angeklagten nach § 90 a Abs. 1 Nr. 1 StGB abgelehnt.\n\na) Die Strafkammer ist der Auffassung, daß zwar\nder Inhalt des \"Mescalero-Artikels\" den objektiven Tatbestand der Verunglimpfung des Staates gemäß § 90 a\nAbs. 1 Nr. 1 StGB erfülle, weil in ihm die Bundesrepublik\nDeutschland und ihre Länder beschimpft und böswillig verächtlich gemacht werden, daß die Angeklagten jedoch nicht\nnach dieser Vorschrift strafbar seien, weil sie sich die\n\nÄußerungen dieses Artikels nicht zu eigen gemacht hätten,\njedenfalls ein derartiger Beweis nicht zu führen sei.\n\nZu dieser Auffassung gelangt die Strafkammer vor\nallem durch Auslegung des dem Mescalero-Artikel in der\nZeitschrift \"Wampf\" beigefügten Vorspanns. Sie führt\ndazu aus: Die Balkenüberschrift \"Freimütig bekennen sich\nStudenten zur Gewalt\", ein Zitat aus der Zeitung \"Die Welt\"\nvom 6. Mai 1977, erlaube nicht den Schluß, daß die Angeklagten sich den Inhalt des Artikels zu eigen gemacht\nhätten, sie habe lediglich als Aufreißer gedient. Aus\n‚dem Text des Vorspanns selbst sei als Motiv der Angeklagten für den vollständigen Abdruck des Mescalero-Artikels zu entnehmen, daß sie sich \"das Recht auf öffentliche Diskussion nicht nehmen lassen\" und \"allen Lesern\nGelegenheit geben\" wollten, \"sich selbst eine Meinung\nzu bilden\", weil dazu \"die diffamierenden Artikel der\ngesamten Presse\", die \"halb und schlecht zitiert, bewußt\nfalsch interpretiert\" und Zusammenhänge hergestellt habe,\ndie von \"mehr als nur Ignoranz zeugen\", \"nicht in der Lage\nwaren\". Das Landgericht meint, Aufbau und Inhalt des Vorspanns führten \"nicht zwingend\" zu dem Schluß, daß die\nAngeklagten mit dem Nachdruck des Mescalero-Artikels unter\nder Vorspiegelung, über eine fremde Meinung unterrichten\nzu wollen, in Wahrheit eine eigene Meinung wiedergeben\nwollten. Gegen eine derartige Absicht spreche auch, daß sie\ndie Ermordung von Generalbundesanwalt Buback zutreffend als\n\"Attentat\" und nicht, wie im Mescalero-Artikel, als \"Abschuß\" bezeichnet haben. Ein weiteres Indiz dafür, daß\ndie Angeklagten.sich den Inhalt des Mescalero-Artikels\nnicht zu eigen gemacht haben, ergibt sich nach Auffassung\ndes Landgerichts daraus, daß die Angeklagten in der \"Wampf\"\n\nauch eine Presseerklärung des AStA der Universität\nCE veröffentlicht haben, in der betont wurde,\n\ndaß der Mord an Generalbundesanwalt Buback nicht gebilligt und die dabei praktizierte Gewalt nicht verherrlicht werde. Ferner hätten sie eine \"Solidaritätsadresse\nCO\" des AStA der Universität Ki = bgedruckt, die sich gegen die angeblich eine freie Diskussion und Meinungsäußerung hindernden Zensurmaßnahmen\nseitens der Universität Ce richte. Auch dies\nspreche dafür, daß es den Angeklagten um das Recht auf\nöffentliche Diskussion und um vollständige Information\nihrer Leser gegangen sei.\n\nDiese Erwägungen des Landgerichts sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Auslegung der Veröffentlichung war Sache des Tatrichters. Da seine Überlegungen\ndenkgesetzlich möglich sind, liegt ein Rechtsfehler nicht\nvor (BGHSt 21, 371, 372; BGH, Urteil vom 30. Januar 1979\n- 5 StR 642/78 -; Urteil vom 11. Juli 1979 - 3 StR 165/79 -;\nOLG Köln NJW 1979, 1562; Meyer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl.\n§ 337 StPO Rdn. 137). Zu Unrecht meint die Revision, die\nStrafkammer hätte an ihre Überzeugungsbildung zu hohe Anforderungen gestellt. Mit dem Ausdruck \"zwingend\" in den\nUrteilsgründen war ersichtlich nur gemeint, daß der Vorspann nach seinem Wortlaut keinen eindeutigen Inhalt hat.\nAuch war das Landgericht nicht der Meinung, die Überschrift \"Freimütig bekennen sich Studenten zur Gewalt\"\nkönne nur in dem von ihm angenommenen Sinn verstanden\nwerden. Die Strafkammer glaubte vielmehr \"nicht ohne\nweiteres\" (UA 16) aus dem Zitat folgern zu können, daß\nsich die Angeklagten den Inhalt des Mescalero-Artikels\nzu eigen gemacht haben. Wenn sie im Rahmen der ihr zustehenden Auslegung des Artikels der Überschrift den Zweck\n\neines Aufreißers beilegt, ist dies rechtlich zulässig.\nWarum die anschließende vom Landgericht vorgenommene\nBeurteilung des Vorspanninhalts unvollständig sein soll,\nist nicht ersichtlich. Die Revision versucht hier in\nrechtlich unzulässiger Weise ihre Auslegung des Artikels\nan die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen.\n\nb) Ebensowenig ist die Auffassung des Landgerichts\nzu beanstanden, daß die Angeklagten auch nicht durch ihren\neigenen dem Mescalero-Artikel vorangestellten Vorspann\neine. Verunglimpfung des Staates begangen haben. Nach\nMeinung der Strafkammer wendet sich die im Vorspann geäußerte Kritik nicht gegen die Bundesrepublik Deutschland,\neines ihrer Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung,\nsondern gegen die in der Presse bis dahin erschienenen\nArtikel und Kommentare zum Mescalero-Artikel; die Erwähnung des \"Stürmer\" besage nicht, daß nach Meinung\nder Angeklagten die damalige Willkürherrschaft auch in\nder Bundesrepublik zu finden sei. Die Angeklagten haben\ndamit, so führt das Landgericht aus, lediglich den Zusammenhang bestreiten wollen, den Theo Sommer zwischen\ndem Mescalero-Artikel und dem Wiederaufleben antijüdischer Witze herstellt, wenn er meine: \"wie im Stürmer\".\nDiese dem Tatrichter zustehende Sinngebung weist keinen\nVerstoß gegen Sprach- oder Denkgesetze auf.\n\n2. Rechtlich nicht angreifbar hat das Landgericht\nferner ein strafbares Verhalten der Angeklagten nach\n§ 130 StGB verneint, weil der innere Tatbestand aus den\nunter, 1 a) mitgeteilten Gründen auch hinsichtlich dieser\nStrafvorschrift nicht nachgewiesen ist. Die Strafkammer\nhätte hier auch bereits den objektiven Tatbestand der\nVorschrift des § 130 StGB verneinen können, weil das\n\nMerkmal \"Teile der Bevölkerung\" nicht erfüllt ist (vgl.\nBGH, Urteil vom 30. Januar 1979 - 5 StR 642/78).\n\n3. Auch ein strafbares Verhalten der Angeklagten\nnach § 140 Nr. 2 i.V.m. § 126 Abs. 1 Nr. 2 hat die Strafkammer in rechtlich fehlerfreier Weise aus den unter 1 a)\naufgeführten Gründen verneint. Es ist letztlich anzumerken,\ndaß hier die Billigung der Ermordung des spanischen Ministerpräsidenten Carrero Blanco nicht den deutschen Rechtsfrieden\n(BGHSt 22, 282, 285) zu stören geeignet war.\n\nbh. Rechtlich fehlerhaft sind jedoch die Ausführungen,\nmit denen die Strafkammer einen Verstoß gegen § 19 Abs. 2\nNr. 1 LPrG Rheinland-Pfalz (im weiteren nur: LPrG) ablehnt.\nWie die Revision zutreffend ausführt, begründet § 19 Abs. 2 LPrG\nzu Lasten der für die Herstellung und die Veröffentlichung.\nvon Druckwerken Verantwortlichen eine materielle strafrechtliche Sonderhaftung, mit deren Hilfe der Gesetzgeber die Ahndung\nsolcher Straftaten in Fällen sicherstellen will, in denen\nwegen der Anonymität der Presse und wegen des Zusammenwirkens\nvieler Kräfte beim Zustandekommen eines Druckwerks ein Täter\nnicht zu ermitteln ist (Löffler, Presserecht II, 2. Aufl.\n§ 20 LPrG Rdn. 101). Das Sonderdelikt unterscheidet sich\nwesentlich von dem zugrunde liegenden Presseinhaltsdelikt.\nSein materieller Unrechtsgehalt liegt nicht unmittelbar in\ndem durch das Presseinhaltsdelikt herbeigeführten strafrechtlichen Erfolg, sondern darin, daß die Verantwortlichen ihre\nVerpflichtung, für die strafrechtliche Reinheit des Druckwerks Sorge zu tragen, schuldhaft verletzt haben (Löffler\naa0 Rdn. 103). Es genügt für die strafrechtliche Haftung\n‘des verantwortlichen Redakteurs oder Verlegers, daß das\ndurch ihre Pflichtverletzung nicht verhinderte Pressedelikt als objektive Strafbarkeitsbedingung vorliegt; ihr\n\nVerschulden muß sich nur auf ihre eigene Pflichtverletzung\nerstrecken (Löffler aa0 Rdn. 130). Deshalb ist es unerheblich, daß der Verfasser des Mescalero-Artikels dessen\nerneute Veröffentlichung in der Zeitschrift \"Wampf\" nicht\nveranlaßt hat. Entgegen der Auffassung des Landgerichts\nist durch die Veröffentlichung eine rechtswidrige Tat begangen worden (§ 90 a Abs. 1 Nr. 1 StGB), für die das\nVerhalten derjenigen kausal war, denen die Verpflichtung _\nnach § 19 Abs. 2 LPrG oblag.\n\nDer aufgezeigte Fehler nötigt zur Aufhebung des\nUrteils.\n\nDie bisherigen Feststellungen reichen nicht aus,\num eine strafrechtliche Verantwortlichkeit aller Angeklagter für ein Vergehen nach § 19 Abs. 2 LPrG bejahen zu\nkönnen.Die Strafkammer stellt zwar fest, daß die Angeklagten\nim Jahre 1977 Redakteure der Studentenzeitung \"Wampf\" waren\nund daß sie in der Ausgabe 3/77 dieser Zeitschrift den\nMescalero-Artikel veröffentlicht haben (UA 4). Damit ist\nJedoch noch nichts darüber gesagt, ob auch jeder von ihnen\nim konkreten Fall für die Veröffentlichung des fraglichen\nArtikels verantwortlich war. Die Person des verantwortlichen Redakteurs ergibt sich in der Regel aus dem Impressum, jedoch ist die Angabe im Impressum nicht schlechthin entscheidend. Nach § 19 Abs. 2.Nr. 1 LPrG haftet vielmehr derjenige, der die Stellung eines verantwortlichen\nRedakteurs für die Nummer des Druckwerks tatsächlich innehatte, in dem die strafbare Veröffentlichung erfolgt ist.\n„Dies können auch andere Personen sein, wenn sie gesamtverantwortlich für die Veröffentlichung einzustehen haben.\nHierbei. würde es keine Rolle spielen, wenn einer oder\nmehrere der für die Veröffentlichung des Druckwerks\n\n-9- 7\n\nVerantwortlichen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 LPrG nicht als\nverantwortliche Redakteure tätig sein durften. Eine Zuwiderhandlung gegen diese Vorschrift, die übrigens\n\ngemäß § 20 Nr. 2 LPrG selbständig unter Strafe gestellt\nwäre, würde nichts an der strafrechtlichen Haftung des\nBetreffenden gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 LPrG ändern, wenn\n\ner dafür (mit-)verantwortlich ist, daß das Druckwerk\n\nden Tatbestand einer mit Strafe bedrohten Handlung\nerfüllte (vgl. Rebmann/Ott/Storz Rdn. 17 zu § 20 LPrG\nBaden-Württemberg, der inhaltlich und nahezu wörtlich\n\n§ 19 LPrG Rheinland-Pfalz entspricht). Da die getroffenen\nFeststellungen eine abschließende Beurteilung nicht erlauben, ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.\n\n5. Der neue Tatrichter hat den Sachverhalt unter\nallen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten neu\nzu prüfen (vgl. OLG Köln NJW 1979, 1562). Nur wenn eine\nVerurteilung nach allgemeinen Strafgesetzen, insbesondere\n§ 90a Abs. 1 Nr. 1 StGB, entfällt, ist auf § 19 Abs. 2 LPrG\nzurückzugreifen. Für diesen Fall wird bemerkt, daß die Angeklagten sich nicht auf den Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB\nberufen könnten (BGH bei Herlan GA 1955, 79; RGSt 64, 134,\n135 für § 21 RPG, den Vorläufer des § 19 Abs. 2 LPrG\nRheinland-Pfalz; BayObLGSt 1962, 93; KG, Beschluß vom\n10. Mai 1978 - k Ws 76/78; Rudolphi in SK § 193 Rdn. 2 f;\n\n- 10 -\n\na.A. OLG Hamburg NJW 1954, 1297; Löffler, Presserecht I,\n2. Aufl. 8 193 Rdn. 5). In Anbetracht des Bildungsgrades\nder Angeklagten dürfte auch ein Irrtum über ihre presserechtliche Verantwortlichkeit nicht in Betracht kommen\n(vgl. BGH bei Wagner GA 1961, 19 Nr. 11; OLG Köln GA 1972,\n214, 216).\n\nSalger Spiegel RiBGH Hürxthal\nist infolge Urlaubs ar\nder Unterschriftsleistung verhindert.\n\nSalger\n\nKnoblich Ruß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-08-23/4-str-207-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 90a","ref_norm":"90a","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-08-23/4-str-207-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:03.245054+00:00"}}