{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-08-23_4_StR_184_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-08-23","aktenzeichen":"4 StR 184/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"“7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 184/79 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Hans Gr EEE aus KM geboren am\n@. EEE 1942 in CE,\n\n2. den kaufmännischen Angestellten Fritz B EEEEEENEED\naus LEE, geboren am B. ip 1949 in Fam,\n\nwegen gewerbsmäßigen Schmuggels u.a.\n\ndZ\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 23. August 1979 beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\nder großen Strafkammer Recklinghausen des Landge-\n\nrichts Bochum vom 20. September 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, äuch über die Kosten der Rechtsmittel, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Schmuggels in Tateinheit mit Bannbruch\nund Siegelbruch zu Freiheitsstrafen von je einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.\n\nDie Revisionen beider Angeklagten beanstanden das Verfahren\nund rügen die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nI. Soweit die Anklage den Angeklagten Siegelbruch - § 136\nAbs. 2 StGB - zur Last legt, ist, wie der Generalbundesanwalt\nin seinem Antragschreiben vom 11. April 1979 zutreffend darlegt,\nVerfolgungsverjährung eingetreten.\n\nII. Im übrigen greift die Sachrüge durch. Die Feststellungen tragen weder die Verurteilung wegen Bannbruchs noch\ndie wegen in Mittäterschaft begangenen gewerbsmäßigen Schmuggels.\n\n1. Eine Bestrafung wegen Bannbruchs (§§ 396 AO a.E., 372\nAO 1977) scheidet nach der Subsidiaritätsvorschrift des jeweiligen Abs. 2 der genannten Vorschriften aus. Nach diesen\nBestimmungen wird der Bannbruch nach Abs. 1 nur dann als Steuervergehen bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften\nals Zuwiderhandlung gegen ein Einfuhrverbot mit Strafe oder mit\nGeldbuße bedroht ist. Das aber ist hier der Fall. Die Einfuhr\nvon Rinderfrischfleisch, wozu auch gefrorenes (§ 12 a Abs. 3\nFleischbeschaugesetz) zählt, ist - unbeschadet der Regelung\nfür Innereien und Speck (vgl. § 12 b Fleischbeschaugesetz) -\nnach § 12 a Abs. 1 Fleischbeschaugesetz nur gestattet, wenn\nes in nicht kleinere Teile als Viertel des ganzen Tierkörpers\nzerlegt ist. Außerdem ist u.a. Voraussetzung, daß die Tiere\nin einem vom zuständigen Bundesminister als Exportschlachtbetrieb anerkannten Schlachtbetrieb geschlachtet worden sind\n(§ 12 a Abs. 5 Nr. 1) und die Sendung von dem vorgeschriebenen amtstierärztlichen Gesundheitszeugnis begleitet ist (§ 12 a\nAbs# 5 Nr. 4 Fleischbeschaugesetz). Die Einfuhr unter Verstoß\ngegen § 12 a war zur Tatzeit bis zum 6. Juli 1973 nach 8 27\nNr. 4 Fleischbeschaugesetz, danach bis 31. Dezember 1974 als\nNr. 9 dieser Bestimmung (vgl. Gesetz vom 5. Juli 1973 - BGBl. I,\n709, 714) als Straftat eingeordnet und mit Geldstrafe bis zu\n500,-- DM oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bedroht. Ab 1. Januar 1975 (vgl. EGStGB BGBl. 1974 I, 469, 598)\nist die verbotene Einfuhr ordnungswidrig nach § 27 Abs. 2\nNr. 8 Fleischbeschaugesetz.\n\n«7\n\nDas bedeutet, daß der tatbestandsmäßig nach § 396\n\nAbs. 1 AO a.F., § 372 Abs. 1 AO 1977 an sich vorliegende\nBannbruch (vgl. Hübner in Hübschmann/Hepp/Spitaler.§ 396\nAO a. F., Rdn. 56) hier nicht nach den Steuervorschriften\nbestraft werden kann, Eine Ahndung nach dem Fleischbeschaugesetz scheidet aus, weil nach § 2 Abs. 2 StGB wegen der inzwischen eingetretenen Milderung der Sanktion nur noch -\nsofern nicht verjährt - eine Verfolgung als Ordnungswidrigkeit in Betracht käme, die jedoch, soweit die Tat als gewerbsmäßiger Schmuggel bestraft wird, nach § 21 Abs. 1 Satz 1,\nAbs. 2 OWiG auszuscheiden hat,\n\n2. Der Schuldspruch wegen in Mittäterschaft begangenen\ngewerbsmäßigen Schmuggels wird von den bisherigen Feststellungen nicht getragen. Die gewerbsmäßige Begehungsweise\nsetzt eigennütziges Handeln des Täters voraus; Handeln zu\nfremdem Vorteil kann allenfalls Beihilfe zu fremder Tat\nsein (vgl. BGH ZfZ 1954, 311; BGH, Urteil vom 11. Dezember\n1956 - 1 StR 182/56; Hübner aa0 § 397 AO a.F. Rdn. 10). Im\nRahmen des § 397 Abs. 1 AO a.F, handelte u.a. gewerbsmäßig,\nwer sich durch Hinterziehung von Eingangsabgaben oder durch\nverbotswidrige Einfuhr fortlaufende Einnahmen verschaffen\nwollte (Hübner aa0). Begüinstigte des Schmuggels und auch\nSchuldnerin der hinterzogenen Beträge war hier die Firma Ig-GE Fleisch GmbH. Die Angeklagten waren lediglich Angestellte dieser Firma. Darüber, daß sie am Gewinn beteiligt\ngewesen wären, ist \"nichts bekannt\" (UA 22). Wenn für das\nLandgericht trotzdem \"kein Zweifel besteht, daß es den Angeklagten nicht nur darum ging, Ce als maßgeblichen 'Ge-\n\nwinner! aus den Geschäften hervorgehen zu lassen\" (UA 22),\n\nso vermag dies allein nicht zu begründen, daß es den Angeklagten darum ging, sich Erwerbsquellen zu verschaffen. Wenn\nes weiter - formelhaft - heißt (UA 22), die Tat der Angeklagten sei \"zweifellos auf Erzielung von Gewinnen gerichtet\",\nsie hätten sich durch die entsprechenden Verkäufe eine dauernde zusätzliche Einnahmequelle verschafft, so widerspricht\ndas der zunächst festgestellten Tatsache, daß über eine Gewinnbeteiligung der Angeklagten nichts bekannt sei.\n\nZwar reichen geldwerte Vermögensvorteile aller Art (vgl.\nHübner aaO § 373 Rdn. 12) aus, solche müssen aber als straferhöhende Umstände im einzelnen konkret nachgewiesen sein,\nsofern sie sich nicht ausnahmesweise, was hier ausscheidet,\naus der Natur der Sache ergeben. Entgegen der Ansicht des\nGeneralbundesanwalts lassen sich die fehlenden Feststellungen\nauch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe herleiten.\n\nDanach kann das Urteil keinen Bestand haben. Eines Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.\n\nSalger Spiegel Hürxthal\nKnoblich Ruß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-08-23/4-str-184-79","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 396","ref_norm":"396","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 372","ref_norm":"372","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-08-23/4-str-184-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:03.224305+00:00"}}