{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-08-22_4_StR_607_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-08-22","aktenzeichen":"4 StR 607/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ad\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nh_ StR 607/79 BESCHLUSS.\n29.10\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Klempner und Schweißer Hans-Jürgen REED zus\n\nO-EeEEEE, geboren an MD. WERE 1944 in Reiiie-EB, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschiags\n\nLH\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n\nam 29, November 1979 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Bochum vom 29, Mai 1979 wird\nals unbegründet verworfen, da die Nachprüfung\ndes Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachtei?” des\nAngeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nZwar hat der Wahlverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt DEEP, mit Schriftsatz vom 22. August 1979 die\nform- und fristgerecht eingelegte Revision zurückgenonmen,\nDiese Rücknahme ist jedoch unwirksam, weil er zu diesem\nZeitpunkt nicht mehr zur Zurücknahme des Rechtsmittels im\nSinne des § 302 Abs. 2 StPO ermächtigt war. Zwischenzeitlich hatte nämlich Rechtsanwalt Re unter Hinweis auf seine Beauftragung durch den Angeklagten seine\nBestellung als Wahlverteidiger für die Revisionsinstanz\nangezeigt, sich der Revisionseinlegung angeschlossen und\ndie Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Eine solche Wahl\neines anderen Verteidigers und seine Beauftragung mit der\nRechtsmittelbegründung bedeutet in der Regel, daß die dem\nersten Verteidiger bereits vor Erlaß des angefochtenen\nUrteils auf einem allgemeinen Vollmachts2förmlar erteilte\n\nErmächtigung zur Rücknahme eines Rechtsmittels widerrufen ist (vgl. Kleinknecht, 34. Aufl. § 302 StPO Rdn. 17).\nSo liegt der Fall hier.\n\nSalger Spiegel Knoblich\nRuß Engelhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-08-22/4-str-607-79","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-08-22/4-str-607-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:03.206183+00:00"}}