{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1979-08-22_4_StR_426_79_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1979-08-22","aktenzeichen":"4 StR 426/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AA\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 426/79 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nVolker G EEE zus Emm, geboren am\nER. GEB 1957 in Ve /Re,\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nÄL\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n22. August 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Essen vom 20. Februar 1979 dahin\ngeändert, daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung\nin Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung\n\nverurteilt ist,\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsnit-\n\ntels,\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu\neiner Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt\nzur Änderung des Schuldspruchs, soweit der Angeklagte wegen\ngefährlicher Körperverletzung verurteilt ist; im übrigen\nist es erfolglos.\n\n1. Die Verfahrensrüge, das Jugendschöffengericht habe\ndie Sache fehlerhaft an das Landgericht verwiesen, ist unbegründet, weil das Landgericht in jedem Fall an den Verweisungsbeschluß gebunden war (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 270 Rdn. 50). Unabhängig davon könnte\nauf eine Unzuständigkeit des höheren Gerichts, wie sich\naus § 269 StPO ergibt, die Revision nicht gestützt werden\n(BGHSt 21, 334, 358).\n\n2. Die Nachprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht ergibt, daß der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung nicht bestehen bleiben kann. Insoweit hat die Strafkammer festgestellt, daß der Angeklagte\ndie aus seiner Wohnung herausgelaufene Frau HeEEB im\nTreppenhaus einholte und sie \"mit Schlägen und Fußtritten\nmit beschuhten Füßen\" die Treppe wieder hinauf und zurück\nin seine Wohnung trieb (UA 5).\n\nWegen gefährlicher Körperverletzung wird nach § 223 a\nStGB bestraft, wer einen anderen mittels eines gefährlichen\nWerkzeugs körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit beschädigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes\nkommt es für die Frage, ob der Schuh am Fuß als ein gefährliches Werkzeug anzusehen ist, auf die Umstände des Einzelfalles an, z. B. mit welcher Heftigkeit und gegen welchen\nKörperteil mit dem beschuhten Fuß getreten wird (BGH,\nUrteil vom 26. Juli 1979 - 4 StR 336/79 - S. 3).\n\nDiesen Anforderungen an die Feststellung einer gefährlichen Körperverletzung wird das angefochtene Urteil nicht\ngerecht. Die Strafkammer hat weder festgestellt, welche Körperteile die Tritte des Angeklagten trafen, noch mit welcher\nHeftigkeit sie geführt wurden, Da zusätzliche Feststellungen\n\nnicht zu erwarten sind, kann der Senat den Schuldspruch selbst\n\nändern. Die Vorschrift des § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Es ist ausgeschlossen, daß der Angeklagte sich gegen\nden Vorwurf der einfachen vorsätzlichen Körperverletzung\nanders, als tatsächlich geschehen, hätte verteidigen können.\n\n3. Die Änderung des Schuldspruchs nötigt hier nicht\nzur Aufhebung des Strafausspruchs, Es ist auszuschließen,\ndaß die Strafkammer, die der Strafzumessung den Straf-\n\n£4\n\nrahmen des § 177 Abs. 2 StGB zugrunde gelegt hat, allein\n\naufgrund der abweichenden rechtlichen Bewertung der tat-\n\neinheitlich begangenen Körperverletzung zu einer milderen\nals der verhängten Freiheitsstrafe gekommen wäre.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nRuß Engelhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-08-22/4-str-426-79","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1979-08-22/4-str-426-79","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:03.188713+00:00"}}